Montabaur 7/8/81
jpig Genehmigung zur Änderung des Bebauungsplanes „Große [Alberthöhe IV" gern. § 11 Bundesbaugesetz in der Fassung [vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.
1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der Vierten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBL S. 181) wird erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Die Änderung hat folgenden Inhalt:
1. An der K 48 (Elgendorfer Straße) soll im Bereich der Grund- ’ stücke 397, 399/9, 399/8, 399/5, 399/4, 399/1, 400, 401,
; 402, 403 ein Parkstreifen errichtet werden.
2 Im Bereich des Grundstückes IMr. 409 soll ein Kinderspielplatz errichtet werden.
[Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt- jpemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
iDer Änderungsplan nebst Text und Begürndung kann bei der Ver- pandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden,
[Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz [sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
p 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verfangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichne- [ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit Ides Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der ■Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten Beantragt.
[(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb fvon drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in |4bs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, [die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
fe 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
s(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften [ dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs- i plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe- f achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des
I Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
|§ 24 , Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug);
lEine Verletzung der Bestimmungen über
|1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und
|2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des
I Gemeinderates ( § 34)
»ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach [der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter [Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
[Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
GEMARKUNG MONTABAUR:
Flur: 51 Flurstücke:
399,/9, 399/8, 399/5, 399/4, 399/1,400, 401,402, 403,
411,412, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421,
422, 410/1,423, 424, 425, 426, 427, 428, 441 tlw,
431 12 , 431 /I, 432/1,432/2, 433 tlw, 410/6, 309, 311/3 410/2, 410/4, 410/5, 410/7, 410/8, 410/9, 410/10, 410/13, 410/18, 410/19, 410/20, 409, 410/15, 410/21, 410/22,
410/23, 410/24, 410/25, 410/29, 410/28, 410/27, 410/26, 406/6, 406/9, 406/11,406/7, 406/8, 406/10, 396, 397,
406/19, 407, 404 tlw. 406/16, 406/17, 406/18, 406/3,
261/1 tlw, 308, 406/1, 405, 406/2, 406/14, 410/1,410/31 410/32, 410/33, 410/34, 406/12, 406/13
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden von der Elgendorfer Straße (K 150) im Osten von der Parzelle Nr. 395/3 im Süden von der Warthestraße,
im Westen von der Neißestraße und der Parzelle Nr. 431/2. Montabaur, den 12.2.1981 Mangels, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Schul- und Sportzentrum der Stadt Montabaur
Offenlage gern. § 2a, Abs. 6 BBauG.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.2.1980 die Änderung des Bebauungsplanes „Schul- und Sportzentrum" gern. § 2,
Abs. 1 BBauG beschlossen.
Der Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung liegt gern. § 2a, Abs. 6 BBauG in der Zeit
vom 4. März 1981 bis 6. April 1981 jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) Zimmer 7, öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Das Plangebiet umfaßt folgende Flurstücke:
GEMARKUNG MONTABAUR
Flur 31
Flurstücke
4964, 4965, 4966, 4967, 4968, 4969, 47/4234, 46/4234, 45/4234, 4233, 4232/1, 4232/2, 4231, 4223, 4224, 4225, 4226 4227,4979,4980,4981,4982,4983,4984,4985,4986, 4998/1,5000/1, 5016/2, 5017/2, 5018/2, 5019/2, 5016/1, 5017/1,5018/1,5014/2, 5014/3, 4249/3, 5945/1, 5946 tlw, 5945/2, 5956, 5953/2, 5953/1, 5953/6, 5954, 5955/2 tlw, 5953/8 tlw, 5018/3, 5962/4 tlw, 5019/1,4228/1,5002/3 tlw, 5002/4 tlw, 5018/4, 5968/3, 4249/4 tlw, 4251/2 tlw. 5970 tlw, 5969/5, tlw, 4251/1,5969/1 tlw. 4249/6 tlw.
Flur: 50
Flurstücke: 5/6 tlw.
Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Nordosten von der Humboldtstraße (Bereich Aufbaugymnasium) im Süden von den hinteren Grundstücksgrenzen der bebauten Grundstücke an der Mons-Tabor-S..aße Im Südwesten von der verlängerten Martin-Luther-Straße und im Nordwesten von dem Bereich des Berufsbildungszentrums, dem Flurstück Nr. 4997 und der zukünftigen Umgehungsstraße (Verbindungstrasse zwischen der Eschelbacher Straße und El- gendrfer Straße)
Montabaur, den 16.2.1981
In Vertretung
Vogel, I. Beigeordneter

