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Montabaur 7/8/81

jpig Genehmigung zur Änderung des BebauungsplanesGroße [Alberthöhe IV" gern. § 11 Bundesbaugesetz in der Fassung [vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichte­rung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.

1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der Vierten Lan­desverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zu­letzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBL S. 181) wird erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Die Änderung hat folgenden Inhalt:

1. An der K 48 (Elgendorfer Straße) soll im Bereich der Grund- stücke 397, 399/9, 399/8, 399/5, 399/4, 399/1, 400, 401,

; 402, 403 ein Parkstreifen errichtet werden.

2 Im Bereich des Grundstückes IMr. 409 soll ein Kinderspielplatz errichtet werden.

[Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt- jpemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

iDer Änderungsplan nebst Text und Begürndung kann bei der Ver- pandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Mon­tabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden,

[Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz [sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

p 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­fangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichne- [ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit Ides Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten Beantragt.

[(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb fvon drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in |4bs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, [die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

fe 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

s(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften [ dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs- i plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe- f achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des

I Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

|§ 24 , Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug);

lEine Verletzung der Bestimmungen über

|1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

|2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des

I Gemeinderates ( § 34)

»ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach [der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter [Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

[Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

GEMARKUNG MONTABAUR:

Flur: 51 Flurstücke:

399,/9, 399/8, 399/5, 399/4, 399/1,400, 401,402, 403,

411,412, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421,

422, 410/1,423, 424, 425, 426, 427, 428, 441 tlw,

431 12 , 431 /I, 432/1,432/2, 433 tlw, 410/6, 309, 311/3 410/2, 410/4, 410/5, 410/7, 410/8, 410/9, 410/10, 410/13, 410/18, 410/19, 410/20, 409, 410/15, 410/21, 410/22,

410/23, 410/24, 410/25, 410/29, 410/28, 410/27, 410/26, 406/6, 406/9, 406/11,406/7, 406/8, 406/10, 396, 397,

406/19, 407, 404 tlw. 406/16, 406/17, 406/18, 406/3,

261/1 tlw, 308, 406/1, 405, 406/2, 406/14, 410/1,410/31 410/32, 410/33, 410/34, 406/12, 406/13

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden von der Elgendorfer Straße (K 150) im Osten von der Parzelle Nr. 395/3 im Süden von der Warthestraße,

im Westen von der Neißestraße und der Parzelle Nr. 431/2. Montabaur, den 12.2.1981 Mangels, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungSchul- und Sportzentrum der Stadt Montabaur

Offenlage gern. § 2a, Abs. 6 BBauG.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.2.1980 die Änderung des BebauungsplanesSchul- und Sportzentrum" gern. § 2,

Abs. 1 BBauG beschlossen.

Der Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung liegt gern. § 2a, Abs. 6 BBauG in der Zeit

vom 4. März 1981 bis 6. April 1981 jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donners­tags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) Zimmer 7, öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur mündlich oder schrift­lich vorgebracht werden.

Das Plangebiet umfaßt folgende Flurstücke:

GEMARKUNG MONTABAUR

Flur 31

Flurstücke

4964, 4965, 4966, 4967, 4968, 4969, 47/4234, 46/4234, 45/4234, 4233, 4232/1, 4232/2, 4231, 4223, 4224, 4225, 4226 4227,4979,4980,4981,4982,4983,4984,4985,4986, 4998/1,5000/1, 5016/2, 5017/2, 5018/2, 5019/2, 5016/1, 5017/1,5018/1,5014/2, 5014/3, 4249/3, 5945/1, 5946 tlw, 5945/2, 5956, 5953/2, 5953/1, 5953/6, 5954, 5955/2 tlw, 5953/8 tlw, 5018/3, 5962/4 tlw, 5019/1,4228/1,5002/3 tlw, 5002/4 tlw, 5018/4, 5968/3, 4249/4 tlw, 4251/2 tlw. 5970 tlw, 5969/5, tlw, 4251/1,5969/1 tlw. 4249/6 tlw.

Flur: 50

Flurstücke: 5/6 tlw.

Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Nordosten von der Humboldtstraße (Bereich Aufbaugym­nasium) im Süden von den hinteren Grundstücksgrenzen der bebauten Grundstücke an der Mons-Tabor-S..aße Im Südwesten von der verlängerten Martin-Luther-Straße und im Nordwesten von dem Bereich des Berufsbildungszentrums, dem Flurstück Nr. 4997 und der zukünftigen Umgehungsstraße (Verbindungstrasse zwischen der Eschelbacher Straße und El- gendrfer Straße)

Montabaur, den 16.2.1981

In Vertretung

Vogel, I. Beigeordneter