Montabaur 9/5/81
BUCHFINKENLAND
Kultur- und Verkehrsverein Buchfinkenland
Unsere diesjährigen Kappensitzungen finden am
31.1. und 7.2. im Buchfinkenzentrum statt. Für Unterhaltung und Stimmung sorgt unser Mitwirkendenteam und Elferrat,unter der altbewährten Leitung von Paul Günter Zerfas.
An der jeweiligen Abendkasse werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben.
HORBACH:
Chronik der Gemeinde
Wir bitten alle Horbacher noch einmal nachzusehen, ob von nachfolgend aufgeführten Personen Fotos vorhanden sind (auch in Gruppenfotos):
Johann Keller geb. 1811, gest. 1892
Peter Keller geb. 1838, gest. 1895
Johann Jung II geb. 1833, gest. 1916
Christian Jung, geb. 1866, gest. 1938
VorstehendePersonen waren alle Bürgermeister in Horbach
Wer Fotos findet, möge diese beim Ortsbürgermeister abgeben. Meuer, Ortsbürgermeister
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 22. Januar 1981
Übertragung der Rechte und Pflichten von der Jagdgenossenschaft auf die Ortsgemeinde Horbach beschlossen
Die Jagdgenossenschaft Horbach hat in ihrer Gründungsversammlung am 18.12.1980 beschlossen, ihre sämtlichen Rechte und Pflichten auf die Ortsgemeinde Horbach zu übertragen. Der Ortsgemeinderat befürwortete die Aussage der Jagdgenossenschaft.
Die Genossenschaftsversammlung beschloß zudem, den Reinertrag aus der Jagdverpachtung für die Kosten der Deckgebühren und Wegebaumaßnahmen zu verwenden.
Auflösung des Forstbetriebsverbandes Gackenbach befürwortet
Durch einstimmigen Beschluß sprachen sich die Mitglieder des Ortsgemeinderates für die Auflösung des Forstbetriebsverbandes Gackenbach aus. Der Forstbetriebsverband Gackenbach ist seit mehr als fünf Jahren nicht mehr tätig. Das Verbandsorgan besteht nicht mehr, seitdem Herr Forstamtsrat Henkes in den Landesdienst übernommen wurde. Der Verband besitzt keinerlei Vermögen, eine Auseinandersetzungsregelung wurde daher nicht erforderlich.
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen der Ortsgemeinde Horbach erlassen
Der Ortsgemeinderat beschloß den Erlaß der nachstehend aufgeführten Richtlinien:
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde Horbach
1. Förderungszweck
Die Ortsgemeinde Horbach unterstützt Vereine und Jugendgemeinschaften, die innerhalb der Ortsgemeinde Horbach Jugendarbeit betreiben, durch die Gewährung von Zuschüssen, nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Förderungsberechtigung
2.1 Förderungsberechtigte sind Vereine und Jugendgemeinschaften, die vom Land Rheinland-Pfalz oder vom Wester
waldkreis für förderungswürdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind.
2.2. Über die Förderungswürdigkeit weiterer Jugendgemeinschaften entscheidet der Ortsgemeinderat. Eine Anerkennung der Förderungswürdigkeit ist nur möglich, wenn die Jugendgemeinschaft die Voraussetzungen nach den Landesrichtlinien für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit im Sinne der Jugendpflege erfüllt.
2.3 Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaft mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner der Ortsgemeinde sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, bezahlt.
3. Förderungsumfang
3.1 Die Ortsgemeinde Horbach gewährt den Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 1.1. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse
3.2. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 200 DM je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um 10,00 DM.
3.3. Der Grundbetrag sowie der Zuschußbetrag werden dem Verein bzw. der Jugendgemeinschaft jährlich nur einmal bewilligt. Bei einer Mitgliedschaft des Jugendlichen in mehreren Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften wird jedem Verein bzw. jeder Jugendgemeinschaft für diesen Jugendlichen der jährliche Zuschuß gewährt.
4. Antragsverfahren
4.1 Zuschüsse werden nur nach vorheriger schriftlicher Beantragung gewährt.
4.2 Antragsberechtigt ist der Verein oder die Jugendgemeinschaft, vertreten durch den Vorstand.
4.3 Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- und Nachnamen, der Geburtsdaten und der Anschriften für die Mitglieder, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen. Die Richtigkeit der Angaben und der Mitgliedschaft ist vom Vorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen.
4.4 Der Zuschußantrag ist bis zum 1.4. des jeweiligen Jahres bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
4.5 Mit der Einreichung des Zuschußantrages werden vom Antragsteller diese Förderungsrichtlinien anerkannt.
5. Bewilligung und Zahlung
5.1 Die Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
5.2 Auf die Zuschußgewährung besteht kein Rechtsanspruch
6. Haftung
Der Verein bzw. die Jugendgemeinschaft haftet der Ortsgemeinde Horbach für die Richtigkeit aller gemachten Angaben. Die Ortsgemeinde bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ist berechtigt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu prüfen.
7. Schlußbestimmungen
7.1 Diese Richtlinien gelten ab 23. Januar 1981
Bebauungsplan „An der Schmiede" als Satzung beschlossen
Der Bebauungsplan „An der Schmiede" lag in der Zeit vom 17.11. bis 17.12.1980 öffentlich aus. Bedenken und

