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Montabaur 9/5/81

BUCHFINKENLAND

Kultur- und Verkehrsverein Buchfinkenland

Unsere diesjährigen Kappensitzungen finden am

31.1. und 7.2. im Buchfinkenzentrum statt. Für Unterhaltung und Stimmung sorgt unser Mitwirkendenteam und Elferrat,unter der altbewährten Leitung von Paul Günter Zerfas.

An der jeweiligen Abendkasse werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben.

HORBACH:

Chronik der Gemeinde

Wir bitten alle Horbacher noch einmal nachzusehen, ob von nach­folgend aufgeführten Personen Fotos vorhanden sind (auch in Gruppenfotos):

Johann Keller geb. 1811, gest. 1892

Peter Keller geb. 1838, gest. 1895

Johann Jung II geb. 1833, gest. 1916

Christian Jung, geb. 1866, gest. 1938

VorstehendePersonen waren alle Bürgermeister in Horbach

Wer Fotos findet, möge diese beim Ortsbürgermeister abgeben. Meuer, Ortsbürgermeister

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 22. Januar 1981

Übertragung der Rechte und Pflichten von der Jagdgenossen­schaft auf die Ortsgemeinde Horbach beschlossen

Die Jagdgenossenschaft Horbach hat in ihrer Gründungsversamm­lung am 18.12.1980 beschlossen, ihre sämtlichen Rechte und Pflichten auf die Ortsgemeinde Horbach zu übertragen. Der Ortsgemeinderat befürwortete die Aussage der Jagdgenossen­schaft.

Die Genossenschaftsversammlung beschloß zudem, den Reiner­trag aus der Jagdverpachtung für die Kosten der Deckgebühren und Wegebaumaßnahmen zu verwenden.

Auflösung des Forstbetriebsverbandes Gackenbach befürwortet

Durch einstimmigen Beschluß sprachen sich die Mitglieder des Ortsgemeinderates für die Auflösung des Forstbetriebsver­bandes Gackenbach aus. Der Forstbetriebsverband Gackenbach ist seit mehr als fünf Jahren nicht mehr tätig. Das Verbandsor­gan besteht nicht mehr, seitdem Herr Forstamtsrat Henkes in den Landesdienst übernommen wurde. Der Verband besitzt keinerlei Vermögen, eine Auseinandersetzungsregelung wurde daher nicht erforderlich.

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen der Ortsgemeinde Horbach erlassen

Der Ortsgemeinderat beschloß den Erlaß der nachstehend auf­geführten Richtlinien:

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde Horbach

1. Förderungszweck

Die Ortsgemeinde Horbach unterstützt Vereine und Jugendge­meinschaften, die innerhalb der Ortsgemeinde Horbach Jugend­arbeit betreiben, durch die Gewährung von Zuschüssen, nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel.

2. Förderungsberechtigung

2.1 Förderungsberechtigte sind Vereine und Jugendgemein­schaften, die vom Land Rheinland-Pfalz oder vom Wester­

waldkreis für förderungswürdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind.

2.2. Über die Förderungswürdigkeit weiterer Jugendgemein­schaften entscheidet der Ortsgemeinderat. Eine Anerken­nung der Förderungswürdigkeit ist nur möglich, wenn die Jugendgemeinschaft die Voraussetzungen nach den Lan­desrichtlinien für die Anerkennung der Förderungswürdig­keit im Sinne der Jugendpflege erfüllt.

2.3 Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaft mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwoh­ner der Ortsgemeinde sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, bezahlt.

3. Förderungsumfang

3.1 Die Ortsgemeinde Horbach gewährt den Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stich­tag der Mitgliedschaft ist der 1.1. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse

3.2. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 200 DM je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um 10,00 DM.

3.3. Der Grundbetrag sowie der Zuschußbetrag werden dem Verein bzw. der Jugendgemeinschaft jährlich nur einmal bewilligt. Bei einer Mitgliedschaft des Jugendlichen in meh­reren Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften wird jedem Verein bzw. jeder Jugendgemeinschaft für diesen Jugend­lichen der jährliche Zuschuß gewährt.

4. Antragsverfahren

4.1 Zuschüsse werden nur nach vorheriger schriftlicher Bean­tragung gewährt.

4.2 Antragsberechtigt ist der Verein oder die Jugendgemein­schaft, vertreten durch den Vorstand.

4.3 Dem Antrag ist eine Aufstellung mit Angabe der Vor- und Nachnamen, der Geburtsdaten und der Anschriften für die Mitglieder, für die der Zuschuß gewährt werden soll, beizufügen. Die Richtigkeit der Angaben und der Mit­gliedschaft ist vom Vorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen.

4.4 Der Zuschußantrag ist bis zum 1.4. des jeweiligen Jahres bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

4.5 Mit der Einreichung des Zuschußantrages werden vom Antragsteller diese Förderungsrichtlinien anerkannt.

5. Bewilligung und Zahlung

5.1 Die Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

5.2 Auf die Zuschußgewährung besteht kein Rechtsanspruch

6. Haftung

Der Verein bzw. die Jugendgemeinschaft haftet der Ortsgemein­de Horbach für die Richtigkeit aller gemachten Angaben. Die Ortsgemeinde bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur ist berechtigt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu prüfen.

7. Schlußbestimmungen

7.1 Diese Richtlinien gelten ab 23. Januar 1981

BebauungsplanAn der Schmiede" als Satzung beschlossen

Der BebauungsplanAn der Schmiede" lag in der Zeit vom 17.11. bis 17.12.1980 öffentlich aus. Bedenken und