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Anträge
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3 sich bei Aufenthalt in einem Heim, einer Anstalt oder einer gleichartigen Hinrichtung wegen des Anstiegs der Preise für leichtes Heizöl die Kosten
des Aufenthalts für mindestens drei auleinander- lolgende Monate erhöht haben oder erhöhen.
Personenkreis, Einkommensgrenze
(1) Anspruch auf Zuschuß haben alleinstehende Personen und Haushaltsvorstände,
1. denen innerhalb des in § 2 genannten Zeitraums für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt worden ist,
oder
2. bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen in dem in § 2 genannten Zeitraum während dreier aufeinanderfolgender Kalendermonate im Durchschnitt den Betrag von 900 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 350 Deutsche Mark für die zweite und um 250 Deutsche Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person.
Jede Person kann für die Gewährung eines Zuschusses nach diesem Gesetz nur einmal berücksichtigt werdtm.
(2) Anspruch auf Zuschuß besteht in Höhe von 50 vom Hundert des sich aus § 4 Abs. 1 ergebenden Betrages, wenn das zu berücksichtigende Einkommen dem
Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 um bis zu 10 vom Hundert übersteigt.
(3) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme des Obergangsgeldes nach § 26 a des Bundesversorgungsgesetzes sind kein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.
Höhe des Zuschusses
(1) Der Zuschuß beträgt für Haushalte mit einer Person 120 Deutsche Mark. Er erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende Person um 60 Deutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von 420 Deutsche Mark für den einzelnen Haushalt.
(2) Wird nachgewiesen, daß in dem in § 2 genannten Zeitraum leichtes Heizöl für mehr als 1 800 Deutsche Mark bezogen und verbraucht worden ist, kann der Zuschuß nach Absatz 1 um bis zu 70 vom Hundert des 1 800 Deutsche Mark übersteigenden Betrages erhöht werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich besonderer Härten erforderlich ist; dies gilt für die in § 2 Nr. 2 genannten Fälle entsprechend.
Bagatellfälle
Anspruch auf Zuschuß besteht in den Fällen des § Nr. 1 nur, wenn in dem in § 2 genannten Zeitraum mir Ostens 250 Liter leichtes Heizöl bezogen worden sim ln den Fällen des § 2 Nr. 2 und 3 ist Satz 1 sinngemä
anzuwenden.
(D Der Zuschuß wird auf Antrag gewährt Antrag ist bis zum 31.Oktober 1980 an die
Verbandsgemeindeverwaltung zu richten.
Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antra
bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht zuständigen Behörde eingeht, in diesem Falle ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Bezug des leichten Heizöls ist in der Regel m den Fällen des § 2 Nr. 1 durch Vorlage der Rechnungen, in den Fällen des § 2 Nr. 2 und 3 durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, aus der sich ergibt, daß für die Heizung in dem in § 2 genannten Zeitraum leichtes Heizöl bezogen worden ist oder daß sich die Heizungkosten für diesen Zeitraum wegen des Anstiegs der Preise für in diesem Zeitraum bezogenes leichtes Heizöl erhöht haben oder erhöhen.
(3) In den Fällen des § 2 Nr. 1 hat der Antragsteller schriftlich zu versichern, daß das bezogene leichte Heizöl zur Beheizung selbstgenutzten Wohnraums verwendet wird oder verwendet worden ist
Vereine u. Verbände berichten
Caritasverband Mon Jabaur
Sprechstunden: montags bis freitags von 8.00 - 12.00 Uhr
Tel 02602/3281 unc * nac l 1m ' tta 9 s nach Vereinbarung. BERATUNG VERMITTLUNG HILFEN
SOZIALE DIENSTE:
Allgemeine Lebensberatung
Familienberatung
Einsatz der Familienpflegerin
Einzel-Konflikte,
Schwangerschaftsberatung § 218, ausländische Mitbürger,
Kindererholung, Müttererholung,
Erholung für ältere Menschen
SONDERKUREN:
Mutter-Kind-Kuren (auch behinderte Kinder Adventsfeier-Gruppe Alleinerziehender (mit Kinder) am 16.12.1979, 15.00 Uhr, im Caritasgebäude
Der CDU-Ortsverband Montabaur / Ost
hat am Montag, dem 10. Dez. 1979, um 17.30 Uhr in Girod, Gasthaus „Freimühle", eine Vorstandssitzung.
Alle Vorstandsmitglieder sind herzlich eingelsden.
Fußballverbandsgemeindeturnier 1980
EINLADUNG
zur Auslosung der Gruppen und des Spielplanes für 1980 sowie Vergabe des Fußballverbandsgemeindeturniers 1981.
Wir erwarten jeweils einen Vertreter der Fußballvereine unserer Verbandsgemeinde am Dienstag, dem 11. Dezember 1979 um 20 Uhr in Kadenbach, Bergstr. 8, Vereinslokal Fries, Inh. R. Stotz, Tel. 02620/434 Sportfreunde Germania Kadenbach 1910
Eisbachtaler Vereinsnachrichten
Gerade rechtzeitig zum Lokalschlager am Sonntag, dem 9.12.79 um 14.00 Uhr im Eisbachtalstadion zu Nentershausen , gegen Glas-Chemie Wirges, gelang der I. Mannschaft der Eisbachtaler Sportfreunde gegen die Spitzenmannschaft vom FK Pirmasens

