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Llentabaur 2/49/79

Öffentliche Bekanntmachungen

Parkgebühren ab 10. Dezember 1979

Nachdem die Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der ParkgarageKonr. d-Ade- nauer-P/atz" veröffentlicht und damit in Kraft getreten ist, sind ab Montag, dem 10.12.1979, für die Benutzung der Parkga­rage Gebühren zu entrichten.

Die Länge der Parkzeit und die Höhe der Gebühren können an den einzelnen Parkautomaten der Parkgarage abgelesen werden.

Wir bitten alle Benutzer der Parkgarage um Beachtung der oben angegebenen Satzung, da Zuwiderhandlungen geahndet wer­den müssen

Allen Benutzern der Parkgarage geben wir ferner bekannt, daß das Parken in der Garage an den verkaufsoffenen Samstagen in der Vorweihnachtszeit gebührenfrei ist.

Montabaur den 3.12.1979

Stadt Montabaur Mangels, Bürgermeister

Viehtrieb auf Bahnübergängen

Das Bundesbahn-Betriebsamt Limburg weist darauf hin, daß bei Viehtrieben nur Unter- oder Überführungen der Deutschen Bun­desbahn zu benutzten sind.

Muß aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Viehtrieb über einen Bahnübergang erfolgen, so hat der Viehhalter 1 - 2 Tage vor der Benutzung des Bahnüberganges eine ausreichend lange Zugpause für das Überqueren des Überganges mit dem nächst­gelegenen Bahnhof zu vereinbaren.

Wir bitten alle Viehhalter um Beachtung

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Zwangsversteigerung

Im Wege der Zwangsvollstreckung

soll am Samstag, dem 8 . Dez. 1979, um 10.00 Uhr in der Pfand­kammer in Taunusstraße 13, Montabaur, folgender Gegenstand öffentlich meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden:

1 elektr. AufrechnungskasseLittop SWEDA" Type 350 mit 6 Speicherwerken.

Stauch, Gerichtsvollzieher

Weihnachtsbeihilfe 1S79 im Rahmen des Bundessozialhilfe- qesetzes

ANSPRUCHSBERECHTIGTER PERSONENKREIS

a) Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG,

b) Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosenhilfe (§§ 51 bis 55 BSHG);

c) Einkommensschwache Bürger, soweit das maßgebliche Ein­kommen (§ 76 (1) BSHG) der Bedarfsgemeinschaft die maß­gebenden Regelsätze zuzüglich Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft nicht oder nur unwesentlich übersteigt.

(§21 (1) BSHG). Ferner ist das gesamte verwertbare Vermö­

gen, soweit deren Einsatz oder Verwertung nach § 88 (2 3 4) BSHG nicht geschützt ist, einzusetzen.

Wir weisen darauf hin, daß auch derjenige einen Anspruch Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe hat, weral Hilfeempfänger einer Haushaltsgemeinschaft angehört.

HÖHE DER BEIHILFESÄTZE

100,- DM für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, 50,- DM für Haushaltsangehörige 50,- DM für Personen, die sich in einer Anstalt, einem He' einer gleichartigen Einrichtung oder in Familien! befinden.

ANTRAGSVERFAHREN

Für die Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt na Abschnitt 2 BSHG wird die Weihnachtsbeihilfe zum 1.12.1 von Amts wegen gezahlt; die Empfänger laufender HilfezJ Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosenhilfe erhalt! ihre Weihnachtsbeihilfe ebenfalls ohne Antragstellung.

Dem Personenkreis unter dem Buchstaben c) wird die Weil beihilfe auf Antrag unter Vorlage von Beweisunterlagen((] ben über Einkünfte, Kosten der Unterkunft und sonstige/ Wendungen) gewährt. Vorhandenes Vermögen muß bei All Stellung angegeben werden. Der Antrag ist bis zum 14. Del 1979 bei Ihrem Ortsbürgermeister oder bei der Verband» meindeverwaltung , Sozialamt, Montabaur, Rathaus, Zimij 7, einzureichen.

BITTE ZU BEACHTEN:

Die Personen, die in den vergangenen Monaten bereits diel Währung einer einmaligen Heizungsbeihilfe im Rahmende} dessozialhilfegesetzes beantragt haben, haben gleichzeitig^ Antrag auf Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihil] gestellt.

Heizölkostenzuschuß

Gesetz über die Gewährung eines einmaligen Heizölkostet| Schusses 1979 vom 23.10.1979 (BGBl. I S. 1753)

Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Pre® leichtes Heizöl entstanden sind oder entstehen, wird für« Heizperiode 1979/80 ein einmaliger Heizölkostenzuschu^ Maßgabe des vorgenannten Gesetzes gewährt.

Die zuständige Stelle für die Gewährung des Heizölkosterj ses ist die Verbandsgemeindeverwaltung, Die erforderl.Afl mulare sind bei der Verbandsgemeindeverw.Sozialamt, "1 Zi. Nr. 7, 543 Montabaur erhältlich. Des weiteren werdet Antragsformulare auch von den Ortsbürgermeistern ausga

Auszug aus dem Gesetz über die Gewährung eines einmalj Heizölkostenzuschusses:

Allgemeine Voraussetzungen

Der Zuschuß wird gewährt wenn in der Zeit'j 1. Juni 1979 bis zum 30. April 1980

1. leichtes Heizöl zum Beheizen selbstge nulz | Wohnraums bezogen worden ist

2. sich bei Gemeinschafts-, Sammel- oder Fernheiz| die Heizungskosten für selbstgenutzten Wo| raum wegen des Anstiegs der Preise für l eic "l Heizöl, das in dem genannten Zeitraum bez°f| worden ist erhöht haben oder erhöhen oder

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Großer Markt 10 (Rathaus) 5430 Montabaur, (Tel. 02602/20^1' j Druck und Verlag erfolgen durch: Verlags-Druck Linus Wittioh, Rheinstr. 41, Postfach 7, 5410 Höhr-Grenzhausen, (Tel. 0 26 24/30614 Verantwortlich für den Inhalt sind: für den amtlichen Teil: Oberamtsrat Piwowarsky (Verbandsgemeindeverwaltung - Montaba u1 )'

Für den Anzeigenteil: Walter K. Johnen (Verlag + Druck Linus Wiitich)

Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Znstellung an sämtliche Haushalte der Verb»

Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,60 DM beim Verlag erworben werden.