Einzelbild herunterladen

Montabaur 10/47 / 79

(3) Fahrer und Halter haften als Gesamtschuldner.

(4) Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie deren Begleitpersonen, die durch die örtliche zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können in der Parkgarage gebührenfrei parken.

Der von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Ausweis ist an gut sichtbarer Stelle im Kraftfahrzeug auszulegen.

Die Höchstparkzeit beträgt 4 Stunden.

(5) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, unberechtigterweise ab­gestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters zu entfernen.

§4

GEBÜHREN

(1) An allen Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr be­trägt die Gebühr pro Stunde 0,50 DM. In dieser Zeit wird die Höchstparkzeit auf 4 Stunden festgesetzt.

(2) In der Parkgarage wird eine beschränkte Zahl von Gebühren­automaten für Kurzzeitparker aufgestellt. Der entsprechende Be­reich in der Parkgarage ist ausreichend gekennzeichnet.

An den Gebührenautomaten für Kurzzeitparker beträgt die Ge­bühr pro angefangene Viertelstunde 0,10 DM. Die maximale Parkdauer beträgt eine halbe Stunde.

(3) An Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 19.00 bis 7.00 Uhr ist die Benutzung tjebührenfrei.

(4) Die Gebühren werden mittels Gebührenautomaten erhoben. Bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit ist der Gebührenauto­mat rechtzeitig vor Ablauf der Parkzeit erneut zu betätigen.

Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden.

(5) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im übrigen die in den §§ 3 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz genannten gesetzlichen Vorschriften.

§ 5

STÖRUNGEN IM BETRIEBSABLAUF

(1) Führen Betriebsstörungen zur Außerbetriebssetzung der Parkgarage, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder auf Schadenersatz.

(2) Die Stadt Montabaur haftet nur für Schäden, die an den in der Parkgarage abgestellten Fahrzeugen dadurch verursacht worden sind, daß die Parkanlage mangelhaft ist oder die auf das schuldhafte Verhalten von Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Montabaur zurückgeführt werden können.

§ 6

ZUWIDERHANDLUNGEN

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Parkgarage zum Parken benutzt, ohne daß der Gebühren­automat läuft,

2. die Höchstparkdauer überschreitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet werden.

§ 7

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Montabaur, 14. Nov. 1979

Stadt Montabaur

Siegel Mangels, Bürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungshründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach

dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter ß e J nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrfl können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Moiu_ geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeord von Rheinland-Pfalz -GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Anden der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21 1978 (GVBI. S. 770)

intab

Stadt Montabaur - Umlegungsausschuß - Geschäftsstelle Katasteramt Montabaur

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Der Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur hat am 30, 1979 für den gesamten Umlegungsplan ,,lm Himmelfeld schnitt", Gemarkung Montabaur, die Unanfechtbarkeitbes sen. Als Tag der Unanfechtbarkeit gilt der 22.11.1979,

u

isere

nntai

unser th ab ben, teria

Gemäß § 71 BBauG wird die Unanfechtbarkeit hiermit belj gegeben.

Unter Wahrung der ortsüblichen BekanntmachungsfristtreJ die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung am 24,j 1979 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bisherige Rechtszuj durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Red stand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstiicl ein. Falls ein Beteiligter eine Besitzanzeige der neu zugetei Baugrundstücke wünscht, bitten wir dies bis zum 10.12,19 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt) an gen, damit in einem noch festzulegenden Termin dieörtlic Besitzanzeige durch einen Beauftragten des Katasteramtes gen kann.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftsk wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd.Nr. 10 des Beschreibenden Teiles zum Umlegungsj wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungswi nis festgesetzten Entschädigungen und Leistungen mit der anfechtbarkeit fällig werden.

Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abt. Ildes buches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflicht bis einschließlich 10.12.1979 auf das Konto der Verbands meinde Montabaur Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse# in Montabaur den fälligen Betrag eingezahlt, oder mitded Montabaur Vereinbarungen über die Tilgung getroffen ha Siegel Montabaur, den 16. Nov. 197!

Stadtverwaltung Umlegungsausschuß Rohrbacher, Vors.des Umlegui ausschusses

SV Horressen 1919 e.V. Abt. Damen-Gymnastikgruppe

Am Freitag, dem 21. Dez.um 20.00 Uhr veranstaltet die gymnastikgruppe in der Bürgerstube in Horressen eineW feier. Anmeldung bitte bis 1. Dezember (spätestens) bei Petra Quirmbach, Horressen, Im Wiesengrund.

SG Horressen / Eigendorf

Am Sonntag, dem 25.11.,bestreitet die 1. Mannsdraftde^ das letzte Spiel .in der Vorrunde in Horressen gegen II. Anstoß 14.30 Uhr.

[fentli

jfehäc

JONNE

lett.

JSG Horressen / Eigendorf / Eschelbach

Am Samstag, dem 24.11..fährt die JSG zum Bundes!^ Eintracht Frankfurt gegen 1. FC Köln nach Frankfurt,! E-Jugend um 14 Uhr das Vorspiel gegen die Frankfurt®! bestreitet. Für die Schlachtenbummler, die sich für diessj angemeldet haben, geben wir hiermit die Abfahrtszeiten 1 !