Montabaur 8/44/79
Immissionschutzgesetzes vom 28.9.1974 (BGBl. I ) sind Eigentümer und Betreiber von Ölfeuerungsanlagen verpflichtet, durch eine Messung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters feststellen zu lassen, ob die Abgabe den nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz zulässigen Werten entsprechen.
Bezirksschornsteinfegermeister Groß wird mit den Messungen in diesen Tagen in den Ortsgemeinden Ruppach - Goldhausen und Boden beginnen. Da die Messungen und evtl. Nachmessungen gebührenpflichtig sind, wird empfohlen, die Feuerstätten vorher zu reinigen und ggfs, für eine einwandfreie Brennereinstellung zu sorgen
Groß, Bez, Schornsteinfegermeister
AUGST
Öffentliche Bekanntmachung
Zum Zwecke der Beschränkung von Grundeigentum für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer 110/380 kV - Hochspannungsfreileitung von Koblenz nach Marxheim (Koblenz - Landesgrenze Rheinland-Pfalz / Hessen) in den Gemarkungen Simmern, Eitelborn und Hübingen (Westerwaldkreis), Arzbach, Holzappel, Geilnau, Cramberg, Schönborn, Lohrheim und Hahnstätten (Rhein-Lahn-Kreis), zugunstender Firma RWE AG, Kruppstr 5, 43oo Essen 1, hat die Unternehmerin aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.12,35 ( RGBl. I S« 1451) in Verbindung mit den §§ 11,31 und 38 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22,4.66 ( GVBI. S. 1o3) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 27.6.74 (GVBI, S. 290) den Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens mit Festsetzung der Entschädigung sowie der Besitzeinweisung gestellt.
Von der Maßnahme werden folgende Grundstücke berührt, wie sie im einzelnen in dem anliegenden Grundstücks- und Eigentümerverzeichnis, welches Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, aufgeführt sind,
Gemäß § 31 LEnteigG ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag sowie zur Erörterung der mit . der vorzeitigen Besitzeinweisung zusammenhängenden Fragen für die Beteiligten aus den
Gemarkungen Simmern, Eitelborn, Arzbach und Hübingen auf
Dienstag, 27. November 1979, vormittags 9,3o Uhr, großer Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, 543o Montabaur, festgesetzt worden.
Die an dem Verfahren unmittelbar Beteiligten haben zu diesem Termin eine besondere Ladung erhalten.
Alle übrigen Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Aufgrund der Gegebenheiten wird von einem Planfeststellungsverfahren nach § 28 (1) LEnteigG abgesehen.
Es wird darauf hingewiesen, daß auch beim Nichterscheinen der Beteiligten über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Gemäß § 68 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25,5.76 (BGBl. I S. 1253) ist der Verhandlungstermin grundsätzlich nicht öffentlich.
Az,: 411-1-11 -1 >-79 54oo Koblenz, 1 7. Oktober 1979 Bezirksregierung Koblenz Im Auftrag: Wirtz
Beglaubigt: gez. Unterschrift, Regierungsamtmann
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Abwasserverh des Bad Ems vom 23.1o. 1979 .
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des LandesgesetJ Zweckverbände und andere Formen der kommunalen ZusJ arbeit (Zweckverbandsgesetz) vom 3.12.1964 ( GVBI. S |i BS 2o2o - 2o) in Verbindung mit §§ 24 und 25 der Gemeil nung für Rheinland-Pfalz ( GemO) vom 14.12.1973 ( Qyg: 419 - BS 2o2o - 1 ) und der Verbandssatzung vom 28.4 191 die folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1
In § 3 der Hauptsatzung vom 14,1.1977 wird der Betrag J "25,oo DM" durch "4o,oo DM" ersetzt.
§ 2
Die Satzung tritt am 1. September 1979 in Kraft. j
Bad Ems, den 23. Oktober 1979
Abwasser verband Bad Ems
Diel, Verbandsvorsitzender j
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt« macht. Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs, 6 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmung] über
1 Ausschließungsgrunde ( § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung] und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen] Gemeinderats (§ 34 der Gemeindeordnung) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nacl der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlichu ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverla zung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeinda Verwaltung geltend gemacht worden ist. I
Bad Ems, den 23. Oktober 1979 I Abwasser verband Bad Ems I
Diel, Verbandsvorsitzender
EITELBORN
Einebnung von Grabstätten auf dem Friedhof in Eitelborn]
Nachfolgend aufgeführte Grabstätten werden nachdeml] Mai 1980 von der Gemeinde Eitelborn eingezogen. Nachj der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen voi 26.4 1975 wird hiermit die Räumung der Grabstätten 6M| te vorher ortsüblich bekanntgemacht. I
Grabsteine und Grabeinfassungen, die bis zuml, Mai 1983 nicht abgeräumt sind, gehen gemäß § 17 der o.g. Satzung] das Eigentum der Ortsgemeinde Eitelborn über. I
Montabaur, den 24. Oktober 1979 I
- Friedhofsverwaltung - I
Folgende Grabstätten werden nach dem 1. Mai 1980 eingl
ebnet:
GRABSTÄTTE verstorben«
Fein, Bernhard Peter 1939
Schupp,Joh. Josef 1939
Bernd, Albert 1939
Vogt geb. Segener , Susanna 1939
Simon, Franz Josef 1939
Buchmüller geb. Wald, Anna 1939
Best, Edmund 1939
Best, Elisabeth 1940
Stein, Johann, Josef 1940
Knopp, geb. Simon, Anna 1940
Knopp, Josefine 1940
Knopp, Maria 1941
Stein, Josef ine 1940
Keul, Johann 194°
Knopp II, Peter Mathias 194°

