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f 3 ^gemäß Ausbildsreignungsverordnung. Er vertieft und 'die prakti^hen Erfahrungen und bereitet gezielt auf ’Jngder Ausbildereignungsprüfung vor der IHK zu I vor Teilnehmen kann jeder, der die berufs- und arbeits- ischen Kenntnisse als Teil der fachlichen Eignung zur 10 -erwerben will, auch wenn er noch nicht 24 Jahre : Der Lehrgang umfaßt die Sachgebiete „Grundfragen B ufsbildung", „Planung und Durchführung der Ausbildung", l Jugendliche in der Ausbildung" und „Rechtsgrundlagen". Die f ^ggt 120 Unterrichtsstunden, wobei dieser Unterricht „Abendstunden stattfindet.
Abschlußprüfung vor der IHK zu Koblenz besteht aus einer Etlichen und mündlichen Prüfung. Zu den Lehrgangskosten Ivonseiten des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr ein Ichtlicher Zuschuß gezahlt, so daß auch die Lehrgangsgebüh- Jr jedermann erschwinglich sind. Darüber hinaus können [Teilnehmer aus Mitteln der Arbeitsverwaltung gefördert |en wenn nach den Feststellungen des Arbeitsamtes die per- i Voraussetzungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz |ben sind.
lessenten können sich ab sofort unverbindlich bei der Kreis- Lormerken lassen. Es wird dann zu gegebener Zeit zu einer [einsamen Vorbesprechung eingeladen.
(achtaler Vereinsnachrichten
i der Spielpause am vergangenen Wochenende tritt die I. Inschaft der Eisbachtaler Sportfreunde um 15.00 Uhr, am p,1979 in Dillingen an.
.Mannschaft der Eisbachtaler Sportfreunde erwartet am fcitag, dem 7.10.79, um 15 Uhr in Nentershausen zum Spitzen- fl der beiden bislang ungeschlagenen Mannschaften , den Gast lieimbach-Weis.
Ic-Jugend der Eisbachtaler Sportfreunde, zuletzt recht erfolg- 1,reist am Wochenende zu einem Favoriten in ihrer Klasse,
[SV Oberbieber, Anstoß: 16.00 Uhr.
Jfmarkenfreunde
IBriefmarkenfreunde von Montabaur, Wirges und Umgebung Ben sich nach der Sommerpause wieder regelmäßig jeden 3. Bnerstag des Monats im Hotel zur Post in Montabaur, leulicherweise konnten bei der letzten Versammlung im lember wieder einige neue Sammlerfreunde in unserem Kreis pßtwerden. Für das nächste Treffen am Donnerstag, dem Okt. um 20 Uhr im Hotel zur Post in Montabaur.
lipp-Verein
Jglieder der Kneipp-Vereine Montabaur und Ransbach-Baum- htreffen sich am Sonntag, dem 7. Okt. 1979, um 10 Uhr terKneipp -Anlage der Stadt Montabaur am Biebrichsbach, fressenten sind herzlich eingeladen.
tos den Gemeinden
l%meindeverv\Bltung Montabaur lÄungsausschuß-
eit mit o jang.
Aus«
- -Ile: Katasteramt Montabaur
I nt |che Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung m egungskarte für die Baulandumlegung „Alter Galgen"
GEMARKUNG MONTABAUR.
Nach Erörterung mit den Eigentümern ist der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Alter Galgen" durch Beschluß vom 5. Sept. 1979 aufgestellt worden.
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegu ngsverzeichnis.
Die Umlegungskarte liegt in der Zeit vom
13. Okt. 1979 bis einschl. 12. Nov. 1979 bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur, Gelbachstraße 9, Zimmer Nr. 7, während der Dienststunden öffentlich aus.
Den an der Umlegung Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugesandt.
Montabaur, den 1. Okt. 1979 (LS) Rohrbacher
Ver m essu ngsd i re k to r
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Himmelfeld I"
I. Abschnitt der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 37, Flurstück: 28 gemäß § 13 BBauG, hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 15.5.1979 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Himmelfeld I" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
Im Bereich des Flurstückes Nr. 28, Flur 37 wird die hintere Baugrenze um 4,00 m in nördlicher Richtung verschoben.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) 5430 Montabaur während der Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- gen.wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 ,
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

