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Montabaur 6/38/79

2.4.4 Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist verpflichtet, angemessene Sicherheiten zu verlangen sowie die zweck­entsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen.

2.4.5 Vor Erlaß des Bewilligungsbescheides ist von der Wirt­schaftsförderungsgesellschaft die Zustimmung des Kreis­ausschusses zur beabsichtigten Förderung einzuholen.

2.4.4 Vor Erlaß des Bewilligungsbescheides ist von der Wirt­schaftsförderungsgesellschaft die Zustimmung des Kreis­ausschusses zur beabsichtigten Förderung einzuholen.

2.5. Besondere Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen

2.5.1 Der Zuschuß kommt bei Förderungen nach Nr. 2.1 ins­besondere für kleinere bauliche Maßnahmen in Betracht, die einer Komfortverbesserung dienen, wie z.B. die Errich­tung , Erweiterung oder Modernisierung von Naßzellen und Toilettenanlagen.

In diesen Fällen beträgt der Zuschuß im Regelfall 25 % des zu fördernden Investitionsvolumens bis zu einer maxi­malen Gesamtinvestitionshöhe v. 20 000,- DM. Maßnah­men, deren Gesamtkosten 2.000,- DM unterschreiten, können nicht gefördert werden.

2.5.2 Der Zuschuß zur Förderung von erhaltenswerten Gebäu­den beträgt zwischen 10 und 25 % einer Gesamtinvesti­tionshöhe bis zu 20.000,- DM. Maßnahmen, deren Ge­samtkosten 2.000,- DM unterschreiten, können nicht ge­fördert werden.

2.5.3 Der Zuschuß zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft soll an der Zahl der neugeschaffenen Arbeitsplätze oder Ausbildungsplätze orientiert werden.

Er beträgt höchstens 3.000,- DM pro Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz, wobei die Zahl der tatsächlich zu för­dernden A-beitsplätze oder Ausbildungsplätze durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft festgelegt wird.

3. Förderungsmaßnahmen an Gemeinden, Verbände und Vereine

Gefördert werden Verbandsgemeinden, Gemeinden, Verbände und sonstige Körperschaften sowie Vereine, die öffentliche Anlagen des Fremdenverkehrs als attraktive Anziehungspunkte errichten, Bei der Förderung haben Maßnahmen in den Gemein­den Vorrang, die für die Entwicklung im Fremdenverkehr be­sondere Leistungen erbracht haben. Die Förderung erfolgt in Form eines Kreiszuschusses.

4. Gemeinsame Vorschriften:

4.1 Die jeweiligen Anträge sind über die zustanri gemeindeverwaltung an die Kreisverwaltung f! waldkreises bzw.die Wirtschaftsförderunnc in Montabaur einzureichen. 9 ® se 'l*

4.2. Der Antragsteller erhält von der Kreisverwalt,, 1

der Wirtschaftsförderungsgesellschaft einen Be ll

die Bewilligung oder Ablehnung des Antrages^

Der Darlehens - bzw. Zuschußnehmer muß sich! ten, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärun 1 willigungsbedingungen anzuerkennen ] Über die Förderungsmittel hat der Antragsteller Verwendungsnachweis zu führen, der dem Landl]

bzw. der Wirtschaftsförderungsgesellschaft nach!

tiger Abrechnung der Maßnahme vorzulegen ist]

Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien bes| Rechtsanspruch.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.1978inL Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die G| von Darlehen, Zinszuschüssen und Investitionszuschuss Förderung des Fremdenverkehrs außer Kraft. Montabaur, den 7 7.1978

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises inl

4.3.

4.4.

4.5

I L

3.1 Als Maßnahmen zur Schaffung attraktiver Anlagen des Fremdenverkehrs werden insbesondere gefördert der Bau von Wanderwegen, Dorfplätzen, Dorfbrunnen, Schutzhüt­ten und sonstigen Freizeitanlagen. Maßnahmen, deren Gesamtkosten die Bagatellgrenze von 5.000,- DM unter­schreiten, können nicht gefördert werden»

3.2 Der Kreiszuschuß soll 20 % der Investitionskosten betra­gen. Der Kreisausschuß kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles den Prozentsatz verändern. Die Maßnahmen werden nur bis zu einer In­vestitionssumme von höchstens 100.000,- DM gefördert.

3.3. Der Eigenanteil des Trägers soll mindestens 25 % der Ge­samtkosten betragen.

3.4. Eine Bezuschussung kommt nur in Frage, wenn mit der geplanten Maßnahme bei Antragstellung noch nicht begon­nen worden ist

3.5. Den Anträgen sind soweit erforderlich beizufügen :

1. Finanzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzie­rung,

2. Ausführungspläne,

3. Nachweis der Mitgliedschaft des Trägers beim Fremden­verkehrsverein Westerwald e.V.

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