htabaur
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öffentliche Bekanntmachungen
Liehe Bekanntmachung
l hste Sitzung des Verbandsgemeinderates findet am INSTAG dem 25. Sept. 1979 um 15.00 Uhr im Unterrichts- 1 des Feuerwehrgerätehauses auf der Eichwiese statt.
[gesordnung FENTLICHE SITZUNG:
Beratung und Beschlußfassung über die Form der amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Montabaur Beratung und Beschlußfassung über die Hauptsatzung der Lrbandsgemeinde Montabaur
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für den Ausschuß für Wirtschaft und Struktur
Beratung und Beschlußfassung über den Beginn der Sitzungen des Verbandsgemeinderates (Antrag der SPD-Fraktion) Beratung und Beschlußfassung über die Geschäftsordnung L Verbandsgemeinderates
Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Sat- igder Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung Ion Gebühren für Dienstleistungen der Verbandsgemeinde- jerwaltung Montabaur in Angelegenheiten des Hoch- und ■iefbaues
Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben für (die Haushaltsjahre 1978 und 1979
Beratung und Beschlußfassung über die Einstellung eines Sozialarbeiters (Antrag der SPD-Fraktion) verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen ) Montabaur, 18. Sept. 1979
Mangels, Bürgermeister
[WEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER SPD-FRAKTION: [Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Verbandsgemeinde- pitzung findet am
Montag, dem 24. September 1979, um 19.00 Uhr in der Gaststätte „Schusterjunge" Montabaur,
Bahnhofstraße, statt.
WEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER FDP—FRAKTION: ■Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Verbandsgemeinde- pitzung findet am
MONTAG, dem 24. September 1979, um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Zur guten Quelle" in Oberelbert
ptliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Groß»
Ni, Girod einschl. Kleinholbach, Ruppach-Goldhausen, porn und Heiligenroth
£ - „ Koblenz Koblenz, 21.8.1979
WOG, 2091
Schluss
Jfczirksregierung Koblenz hat als Obere Flurbereinigungs- | f de beschlossen:
|emaß § 4 d es Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - in der «mg vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) wird hiermit lurbe reinigungsgebiet festgestellt:
Mp!^ err f ar ^ un 9 GROSSHOLBACH, Westerwaldkreis, einschl. FUrtslage und aller Waldflächen.
Lj p l ] r * * 3 ere ' n '9 un 9 für dieses Gebiet wird angeordnet und r u turamt in Westerburg mit der Durchführung des Ver
fahrens beauftragt.
Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flurstücke bilden die
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Großholbach"
Ihr Sitz ist Großholbach, Westerwaldkreis.
Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
III. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeordnet mit der Folge, daß Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses mit Gründen liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei der Ortsgemeindeverwaltung Großholbach zwei Wochen lang, vom Tage der Veröffentlichung dieses Beschlusses an gerechnet, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Ferner liegt in der gleichen Zeit bei der Ortsgemeinde- vsrwaltung Großholbach eine Gebietskarte aus. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind in dieser Gebietskarte mit einem grünen Farbstreifen gekennzeichnet.
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind aber zur Beteiligung am Flurbereini gungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6 , 10,
14 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen.
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
DrueV S ^ e ^f r ^ mts blattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Großer Markt 10 (Rathaus) y unc * Verlag erfolgen durch: Verlag + Druck Linus Wittich, Rheinstr. 41, Postfach 7, 5410 Höhr- 1 ¥ ««ntwortlich für den Inhalt sind ‘ ~ ‘ ’ ’
5430 Montabaur, (Tel. 02602/2041). Grenzhausen, (Tel. 02624/3061-4). für den amtlichen Teil: Oberamtsrat Piwowarsky (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur).
Fürden Anzeigenteil: Walter K. Johnen (Verlag + Druck Linus Wittich)
• wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,60 DM beim Verlag erworben werden.

