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htabaur

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öffentliche Bekanntmachungen

Liehe Bekanntmachung

l hste Sitzung des Verbandsgemeinderates findet am INSTAG dem 25. Sept. 1979 um 15.00 Uhr im Unterrichts- 1 des Feuerwehrgerätehauses auf der Eichwiese statt.

[gesordnung FENTLICHE SITZUNG:

Beratung und Beschlußfassung über die Form der amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Montabaur Beratung und Beschlußfassung über die Hauptsatzung der Lrbandsgemeinde Montabaur

Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für den Ausschuß für Wirtschaft und Struktur

Beratung und Beschlußfassung über den Beginn der Sitzun­gen des Verbandsgemeinderates (Antrag der SPD-Fraktion) Beratung und Beschlußfassung über die Geschäftsordnung L Verbandsgemeinderates

Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Sat- igder Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung Ion Gebühren für Dienstleistungen der Verbandsgemeinde- jerwaltung Montabaur in Angelegenheiten des Hoch- und iefbaues

Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben für (die Haushaltsjahre 1978 und 1979

Beratung und Beschlußfassung über die Einstellung eines Sozialarbeiters (Antrag der SPD-Fraktion) verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen ) Montabaur, 18. Sept. 1979

Mangels, Bürgermeister

[WEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER SPD-FRAKTION: [Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Verbandsgemeinde- pitzung findet am

Montag, dem 24. September 1979, um 19.00 Uhr in der GaststätteSchusterjunge" Montabaur,

Bahnhofstraße, statt.

WEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER FDPFRAKTION: Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Verbandsgemeinde- pitzung findet am

MONTAG, dem 24. September 1979, um 19.30 Uhr in der GaststätteZur guten Quelle" in Oberelbert

ptliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Groß»

Ni, Girod einschl. Kleinholbach, Ruppach-Goldhausen, porn und Heiligenroth

£ - Koblenz Koblenz, 21.8.1979

WOG, 2091

Schluss

Jfczirksregierung Koblenz hat als Obere Flurbereinigungs- | f de beschlossen:

|emaß § 4 d es Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - in der «mg vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) wird hiermit lurbe reinigungsgebiet festgestellt:

Mp!^ err f ar ^ un 9 GROSSHOLBACH, Westerwaldkreis, einschl. FUrtslage und aller Waldflächen.

Lj p l ] r * * 3 ere ' n '9 un 9 für dieses Gebiet wird angeordnet und r u turamt in Westerburg mit der Durchführung des Ver­

fahrens beauftragt.

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flurstücke bilden die

Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Großholbach"

Ihr Sitz ist Großholbach, Westerwaldkreis.

Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffent­lichen Rechts.

III. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird ange­ordnet mit der Folge, daß Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

IV. Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses mit Gründen liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei der Ortsgemeindeverwaltung Großholbach zwei Wo­chen lang, vom Tage der Veröffentlichung dieses Beschlus­ses an gerechnet, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Ferner liegt in der gleichen Zeit bei der Ortsgemeinde- vsrwaltung Großholbach eine Gebietskarte aus. Die Gren­zen des Flurbereinigungsgebietes sind in dieser Gebietskar­te mit einem grünen Farbstreifen gekennzeichnet.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekannt­machung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grund­buch nicht ersichtlich sind aber zur Beteiligung am Flurbereini gungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist ange­meldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6 , 10,

14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen.

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge­nommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbe­trieb gehören.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verän­dert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange insbe­sondere des Naturschutzes und der Landespflege nicht beein­trächtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbe­hörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Ein­vernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu­stand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

DrueV S ^ e ^f r ^ mts blattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Großer Markt 10 (Rathaus) y unc * Verlag erfolgen durch: Verlag + Druck Linus Wittich, Rheinstr. 41, Postfach 7, 5410 Höhr- 1 ¥ ««ntwortlich für den Inhalt sind ~

5430 Montabaur, (Tel. 02602/2041). Grenzhausen, (Tel. 02624/3061-4). für den amtlichen Teil: Oberamtsrat Piwowarsky (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur).

Fürden Anzeigenteil: Walter K. Johnen (Verlag + Druck Linus Wittich)

wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,60 DM beim Verlag erworben werden.