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Montabaur 4 / 22 / 79

6.1. Briefwahl zur Europawahl

Wer durch Briefwahl zur Euiopawahl wählen will, muß sich von der Verb.Gemeindeverwaltung einen amtl.Stimmzettel,einen amt­lichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefum­schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag und dem unterschriebenen Wahl­schein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 21 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle ries Kreiswahlleiters abgeben. Der Wähler hat die Hinweise auf dem Merkblatt für die Brief­wahl zur Europawahl zu beachten, damit seine Briefwahl gültig ist.

6.2. Buefwahl zu den Kommunalwahlen

Wei durch Buefwahl zu den Kommunalwahlen wählen will, er­halt von det Verb.Gemeindeverwaltung die erforderl. Briefwahl­unterlagen und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kom­munalwahlen und verfahrt entsprechend dem Wegweiser für die Briefwahl. Er muß seinen Wahlbrief

mit den Stimmzetteln für Verhältniswahl!!,im unverschlos­senen gelben Stunm/ettelumschlag mit dem Aufdruck Kommunal wählen

bei Meinheitswahl zum Gemeinderat den Stimmzettel im unverschlossenen Stimmzettelumschlag mit dem Auf­druckMehrheitswahl zum Gemeinderat"

e und den unterschriebenen gelben Wahlschein für die Kom­munalwahlen

so lechtzeitig dem Bürgermeister der Gemeinde übersenden,daß i j dort spätestens am Wahltage bis 21 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief für die Kommunalwahlen auch beim Bürgermeister der Gemeinde, am Wahltag auch während der Wahlzeit in dem aul dem Wahlbiief angegebenen Wahlraum für die Briefwahl abgeben.

7.

.ledet Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur peisönlich ausuben. Das gilt auch für Wahlberechtigte zur Europa- wahl, die zugleich in einein anderen Mitgliedsstaat der Europä­ischen Gemeinschaften wahlheiechtigt sind ( § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).

Wei unbefugt wählt odei sonst ein unrichtiges Etgebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu 6 Jahren odet mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist straf bat (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz buches)

5430 Montabaur, 29. Mai 1979

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Mangels, Bürgermeister

Standfestigkeit von Grabsteinen

Nachdem auf dem Friedhof einer Ortsgemeinde ein Kind durch einen umstürzenden Grabstein erheblich verletzt wurde, muß an dieser Stelle erneut auf die Pflicht zur Überwachung der Stand­festigkeit von Grabsteinen hi igewiesen werden.

Nach der jeweiligen Friedhofssatzung ist der Empfänger der Grab­anweisung bzw. der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grab­male und die sonstigen baulichen Anlagen in gutem und ver­kehrssicherem Zustand zu halten. Die Standsicherheit ist in re­gelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen.

Erscheint die Standsicherheit gefährdet, sind die für die Unter­haltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsver

des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zTli

der Grabsteine, Absperrung) vornehmen.'

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Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar i$§ ve ' durct Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von R * verursacht wird. ijj-jsiSfauin

Neben der zivilrechtlichen Inanspruchnahme kann I Stoßes gegen die Satzungsbestimmungen ein Ordnung verfahren eingeleitet werden. Eine Ordnungswidrigrf.fi mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet wer*J?»

Wir fordern daher alle für die Unterhaltung von Grabmal ' antwortlichen, auch in ihrem eigenen Interesse auf die festigkeit der aufstehenden Grabsteine zu überprüfenur erforderlichenfalls unverzüglich Abhilfe zu schaffen

Verbandsgemeindeverwaltung Mo-fltraum Friedhofsverwaltung iJfeenstär

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Rattenbekämpfungsaktion 1979

In der Zeit vom 18.6.1979 bis 20.7.1979 wird im Beredt gesamten Verbandsgemeinde eine Rattenbekämpfung^' durchgeführt. f

Das Gift wird auf allen gemeindeeigenen Grundstücken,) Kanalisation und an Fluß- und Bachläufen ausgelegt.Wirl alle Haus-und Grundstückseigentümer auf sich an dies! zu beteiligen. Sie können sich ab sofort direkt mit demS lingsbekämpfermeister Helmut Diefenbach, Talheim/Linf Tel. 06436/7509 oder mit r'er Verbandsgemeindeverwl Montabaur Tel. 02602/2041, App. 82 in Verbindungstlj

Besitzer von Hunden und Katzen werden aufgefordert.äj genannten Zeitraum ihre Tiere nicht frei herumlaufen ml da die ausgelegten Giftköder (Wirkstoff Cumarin)fürd'*| tiere schädlich ist.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß Vitamin K-Tabltsj als Gegenmittel zu dem Cumarin-Wirkstoff zu verwendt Vitamin K-Tabletten sind in jeder Apotheke erhältlich.

Verbandsgemeindeverwaltung Mon^j als Ortspolizeibehörde

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Regelmäßiges Abmähen der Grundstücke im Ortsbereidl

Aus gegebenem Anlaß weisen wir nochmals daraufhin,j nach § 1 der Landesverordnung zur Verhütung von Sch durch Pflanzen vom 27.11.1973 (GVBI. S. 401) alleGi| Stücksbesitzer und Verfügungsberechtigten zur Bekämpf des Unkrautes verpflichtet sind.

Die Bekämpfung ist so durchzuführen, daß eine Massen rung und Ausbreitung, die eine landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstliche Nutzung und PlegederGro Dritter erheblich beeinträchtigen, verhindert wird, Inj haben alle Grundstückseigentümer ihre im Ortsbereic I Grundstücke regelmäßig abzumähen, so daß eine Befll gung der Nachbargrundstücke unterbleibt. Zudem« 1 und Sträucher regelmäßig so zu beschneiden, daß el0 | auf Grundstücke Dritter oder auf öffentliche Verke ^ entsteht. a

Wer die Unkrautbekämpfung und das Abmähen vorI fahrlässig unterläßt, handelt ordnungswidrig Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom

I. S. 2592).

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer ( 1Q,Q0ü,- DM geahndet werden.

Verbandsgemeindeverwaltung

als Ortspolizeibehörde

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