Montabaur 10 / 19 / 79
14. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen;
15. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume, Feldgehölze, Teiche,
Rohr- oder Riedbestände, die zur Störung des Erholungswertes
der Landschaft beitragen oder im Interesse eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes Erhaltung verdienen;
16. das Erstaufforsten von Flächen;
17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen alle 1 Art;
18. das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften; ausgenommen sind Orts- hinweisschildr r sowie Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen;
19. Handlungen, die die Ruhe der Natu' oder den Naturge- nuß durch Lärm oder auf eine andere Weise stören.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütung* oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschiiften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplancrischen Verfahren nach-§ 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt und diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehö'de.
(2) Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Landschaftsschutzgebietes;
Z die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3, die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasser* beseitigungsanlagen, Einfriedigungen der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;
4. Maßnahmen und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundespost erforderlich sind;
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
jtabaur
§7
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 8 des La pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig^ nehmigung entgegen
1 .
3.
4.
5.
7.
8 ,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet erweitert;
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände a stellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlaoenl errichtet oder erweitert;
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige! aufschlüsse anlegt oder erweitert;
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch I Auföllen oder Aufschütten erheblich verändert;
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer einschließlich der Uteri) und Sumpfwiesen herstellt, beseitigt oder umgestaltet;] § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitiengen oder sonstigefräf Drahtleitungen errichtet;
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Bodenoberfläd*] Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder verlegt;
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze oder Parkplätze anlegto erweitert;
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich S lagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert; J
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugsportanlagen errichtetal betreibt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen imi bau durchführt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Vaj gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen^ Art fährt oder parkt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 auf Fuß- oder gekennzeichneten! wegen und auf anderen Wegen, die nicht vom Wegetinlj pflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;
14. § 4 Abs .1 Nr. 14 lagert oder zeltet sowie Wohnw stellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 1E bedeutsame Landschaftsbestan wie Hecken, Bäume, Feldgehölze, Teiche, Rohr-oderlj bestände, die zur Störung des Erholungswertes der! schaft beitragen oder im Interesse eines ausgewogene® schaftshaushaltes Erhaltung verdienen, beseitigt oderlj schädigt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstaufforstet;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedigungen aller Art errichWj erweitert;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Plakate, Bild- und Schrifttafelno Inschriften, ausgenommen sind Ortshinweisschilder» Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegsnj stellt oder anbringt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Handlungen vornimmt, die die IM der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmoderaulj andere Weise stört.
§8
se Verordnung tritt einen Tag nach der Veröffen k Taft.
itabaur, den 23. April 1979 362-01-2
Kreisverwaltung des Westens in Montabaur Dr. Heinen, Landrat
Bebauungsplan „Bitzen" geändert
In der Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-G^
beschlossen die Ratsmitglieder die Satzung zur
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Bebauungsplanes „Bitzen" gern. § 10 BBauG.
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