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Sehe Bekanntmachung

Ihste Sitzung des Ortsgemeinderates findet am Sonntag,

I ^ ai U m 10.00 Uhr in der Schule statt.

loRDNUNG:

Etliche SITZUNG:

Ihmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen haben für das Haushaltsjahr 1979

Itung und Beschlußfassung über Erweiterung des Schau- leranschlusses am Kirmesplatz It. Angebot der Kevag vom j.1979

^j|chiedenes.

Boden, 8.5.1979 Eulberg, Ortsbürgermeister

tliche Bekanntmachung über die Durchführung der Mehr- I zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Boden )Juni 1979

[Äahl zum Ortsgemeinderat wird nach den Grundsätzen Kehrheitswahl durchgeführt, jdem Wahltag werden an alle für die Wahl zum Ortsge- Iderat wahlberechtigten Personen amtliche weiße Stimm- ttel verteilt. Der Wähler hat damit die Möglichkeit, den Lzettel bereits zu Hause auszufüilen. Er kann soviel jbare, mindestens 18 Jahre alten Personen mit Namen »Vornamen eintragen wie Nummern auf dem Stimmzettel "edruckt sind. Den Namen der Vorgeschlagenen Iweitere Personalangaben (z.B. Geburtsjahr, Beruf oder nung) beizufügen, um eine Verwechslung nderen gleichnamigen Personen auszuschließen.Die Eintra­fen müssen leserlich, dürfen handgeschrieben (möglichst in |schrift) oder maschinengeschrieben sein.

fahler kann am Wahltag nur persönlich seinen Stimm- ttel im Wahlraum abgeben. Eine Vertretung ist unzulässig.

lach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen Stimm­ittelumschlag und, falls er dies wünscht, einen amtlichen Sjßen Stimmzettel. Sodann begibt er sich in die Wahlzelle, ahit und steckt den Stimmzettel in den Umschlag. Danach T er an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den Umschlag |die Wahlurne, nachdem der Wahlvorsteher dies gestattet

iat.

pden, 8. Mai 1979

Der Gemeindewahlleiter der Ortsgemeinde Boden Eulberg, Ortsbürgermeister

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D-IGENROTH:

ienbauarbeiten im BaugebietVogelsang" vergeben

Nr Sitzung am 30.4.1979 vergab der Ortsgemeinderat jäeiiroth die Straßenarbeiten im BaugebietVogelsang"

Nch der Sporthalle. Die Kosten belaufen sich auf rd.

DM.

nshme an der AktionVerkehrssicherheit fik Kinder"

, l^eder beschlossen, daß die Ortsgemeinde Heiligen- der AktionVerkehrssicherheit für Kinder" der Landes- va cht teilnimmt. Die erforderlichen Mittel dazu werden stellt Der Ortsgemeinderat sieht darin einen Beitrag zum HJ f||^ l ' nc * es,, ^ e Aktion verfolgt das Ziel, die hohe Zahl n a en, an denen Kinder beteiligt sind, zu reduzieren.

9er Ortsgerneinderat billigte die Zahlung einer überplan-

i runoH 811 ^ US9a * )e das Haushaltsjahr 1978 (Vorfinanzie- Kanalbaumaßnahmen in der Lahnstraße in Höhe 13.259,51 DM).

r üe beschlossen, eine neue Unterwasserpumpe für den

Ite Purr| Unr !? n ^ er ® runnens ti'aße anzuschaffen. Da die pe d e fekt ist und eine Reparatur fast so.teuer wird

wie eine Neuanschaffung, entschied sich der Ortsgemeinderat, eine neue Pumpe zu kaufen. Der Ortsbürgermeister wurde beauf­tragt, die Kaufverhandlungen zu führen.

RUPPACH-GOLDHAUSEIV:

Verordnung über das LandschaftsschutzgebietDornbusch- Grabkaut - Seifenbitz" in der Gemarkung Ruppach-Goldhausen im Westerwald kreis vom 23. April 1979

Aufgrund des § 18 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPfIG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBI. S. 42) wird angeordnet:

' § 1

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefüg­ten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Dornbusch-Grabkaut-Seifenbitz", Ruppach-Goldhausen.

§2

(1) Das LandschaftsschutzgebietDornbusch-Grabkaut-Seifen­bitz" umfaßt die in der Gemarkung Ruppach Flur 17 und Gemar­kung Goldhausen Flur 3 und 10 offengelassene Tongrube (ehe­maliger Landespflegebereich).

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt folgende Parzellen: Gemarkung RUPPACH:

Flur 17, Parz.Nr. 823/1, 823/3 teilweise (bis zum neu eingemes- senen Feldweg);

GEMARKUNG GOLDHAUSEN:

Flur 3, Parz.Nr. 144, 145, 146, 147, 148, 156, 157, 158, 1310, 141/2 teilweise (bis zum neu eingemessenen Feldweg), 1306/1 und 1306/3 teilweise (Bachparzelle);

GEMARKUNG GOLDHAUSEN:

Flur 10, Parz. Nr. 40/611, 51/592, 42/643, 43/682, 44/671, 1410/2, 1410/3, 1408, 1411.

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzen­den Straßen und Wege.

§3

Schutzzweck ist die Erhaltung eines durch Rekultivierungsmaß­nahmen beseitigten Landschaftsschadens, die zu einem ausgewo­genen Landschaftshaushalt, Landschafts- und Ortsbild von beson­derer Eigenart sowie hohem Erholungswert geführt haben.

§4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der un­teren Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:

1. Das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art;

2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder .das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

3b das Anlegen oder Erweitern von Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;

4. das erhebliche Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

5. das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers einschließlich der Uferbereiche und Sumpfwiesen;

6. das Errichten von Energiefreileitungen öder sonstigen freien Drahtleitungen;

7. das Verlegen von Leitungen unter der Bodenoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, öl, Elektrizität oder Wärme;

8. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und Parkplätzen,

9. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschlie lieh Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);

10. das Errichten oder Betreiben von Modellflugsportanlagen;

11. Neu- oder Ausbau maßnah men im Wegebau;

12. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze ;

13. das Reiten auf Fuß- öder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom Wegeunterhaitrpflich- tigen für das Reiten zugelassen sind;