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lerung des BebauungsplanesIm Altega rten "

Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes lAltegarten" sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Lund im Bauwich zulässig.

Aufstellung des vorerwähnten Bebauungsplanes erfolgte zu Zeitpunkt, wo die alte Landesbauordnung noch Gültig- latte. Inzwischen wurde dieselbe geändert, wobei sich auch leidlich des Bauwiches und der Zulässigkeit von Garagen Än- Len ergeben haben.

»itfür alle Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes "Im Lrten"bei der Errichtung von Garagen im Bauwich einheit- uerfahren werden kann und bei heutigen Bauanträgen das gilt, wie vor Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung, (jeder Bebauungsplan entsprechend geändert.

Lnd von zwei Bauanträgen (zwecks Errichtung von Gara- Ihatder Ortsgemeinderat der Änderung einstimmig zuge- Iml

Lungsverfahren Neubaugebiet "In der Trift" angeordnet

iBereich des Bebauungsplanes "In der Trift" vorhandenen Indstücke sollen durch Umlegung in der Weise neugeordnet len, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche Nut- Izweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen und die Br­ieflichen öffentlichen Verkehrsflächen ausgewiesen werden.

\ diesem Grund eist ein Umlegungsverfahren notwendig.

Litdieses Verfahren jetzt schon bei dem Katasteramt bean- fctwerden kann, hat der Ortsgemeinderat einstimmig beschlos- I das Umlegungsverfahren anzuordnen.

Ichaffung von Bestuhlung für Feuerwehr und Jugendheim

(rdenMannschaftsraum der Freiwilligen Feuerwehr und den Jppenraum der Pfadfinder im Jugendheim werden insgesamt fahle und 6 Tische benötigt. Einstimmig hat der Ortsge- perat dieser Anschaffung zugestimmt und einen kleinen ß,der sich aus 2 Mitgliedern -des Ortsgemeinderates, (Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und der Pfadfinder sowie n Ortsbürgermeister zusammensetzt, den Einkauf übertragen,

iter Punkt "Mitteilungen der Verwaltung" teilte Ortsbürger- jister Schneider mit.

S in der nächsten Sitzung des Ortsgemeinderates über den ftzessionsvertrag mit der Energieversorgung Mittelrhein bera- i und beschlossen werden soll. Die EVM beabsichtigt noch in jsem Jahr mit der Verlegung von Gasrohren zu beginnen und Id in Kürze alle Interessenten zu einem Informationsgespräch (laden.

Me Änderung des Bebauungsplanentwurfes "Siebenborn" |pnd vorgebrachter Bedenken und Anregungen, werden wir jtdernächsten Ausgabe des Amtsblattes berichten.

Schneider, Ortsbürgermeister

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nsc Geldschein wurde am Freitag, 6. 4. 1979 in der mittleren

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Verlierer kann sich auf dem Bürgermeisteramt, während

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HORBACH

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Horbach für das Jahr 1979 vom 10.4.1979

Der Ortsgemeinderat hataufgrund der §b 9b ff. der Uememae- ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.S. 4191 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 27. 3. 1979 hiermit bekanntgeamcht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf 377.600,00 DM

in der Ausgabe auf 377.600,00 "

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

1.293.200,00

1.293.200,00'

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1979 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaus­halt erforderlich ist, wird auf 142.560,00 DM

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 65.000,00 DM

festgesetzt.

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt ferstgesetzt:

1. GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER

a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital

b) nach der Lohnsumme

c) Mindeststeuer

aa) Hausgewerbetreibende bb) Sonstige Gewerbetreibende

320 v.H.

6,oo DM 12,oo "

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 36,oo DM

für den zweiten Hund 54,oo "

für jeden weiteren Hund 72,oo "

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für das Haushaltsjahr 1979 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 142.56o,oo DM.

5430 Montabaur, den 27. 3. 1979 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az.: 029/901-10 Im Aufträge: Meckel