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jjjnes Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 in
| die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur b na am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus- dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist haft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verengen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn
»jrnlegungsausschuß dies bestimmt
Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das [Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die -ungeines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs [sogegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen- die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt len ist,
III. Verfügungs und Veränderungssperre
fob§51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle- Beschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar- ftdesUmlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet Umitschriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses |in Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an- lerenein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung [eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
ferhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlichwertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke Jvorgenommen werden,
■nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche [Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher [Anlagen vorgenommen werden,
Igenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geländert werden.
prhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh- Engeiner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü- |ngs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
»Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu Iffenden Maßnahmen das Rechteingeräumt, alle dem Ver pen unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes- Np, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten [iszufiihren,
J/.Au$legung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
[Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der [Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle [Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in gar Zeit vom 28.4.1979 bis 28.5.1979 bei der Verbandsgemein- leverwaltung Montabaur - Bauamt - Gelbachstraße 9, Zimmer (k 1, während der Dienststunden öffentlich aus.
rECHTBBEHE LFSBE LEHR UNG:
fanden Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- Nch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster- fj 11 ', Schloßweg 6, 5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des rolegungsausschusses der Ortsgemeinde Eitelborn, schriftlich erzur Niederschrift zu erheben.
■DieWiderspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider
spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Eitelborn, den 17.4.1979 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Rohrbacher, Vermessungsdirektor
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11 3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit'
§ 1 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 des °reußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25,7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (G VBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3 12.1973 (GVBI. S. 375) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Bei einem in Eitelborn gefallenen Fuchs wurde amtstierärztlich dieTo'lwut festgestellt
Das Gebiet der “Gemeinde Eitelborn einschließlich ihrer Gemarkung" werden zum gefährdeten Bezirk erklärt Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs, 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach §§ 9 und 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt.
§ 2
Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Hinweis!
Eine weitere Grubenentleerungs- und Kanalreinigungsfirma hat mir mitgeteilt, daß sie bereit ist, anfallende Leerungen und Säube rungen von Hauskläranlagen usw. vorzunehmen.
Ich darf darauf hinweisen, wobei Sie sich im Bedarfsfälle mit Herrn Burghard Schmitz, Helfensteinstraße (Telefon 551) in Verbindung setzen wollen.
Hümmerich, Ortsbürgermeister
Freiwillige Feuerwehr
Hiermit laden wir alle Bürger von Eitelborn, auch die Neubürger sowie die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften recht herzlich zum Tanz in den Mai am 3o.4.1979 und zum traditionellen Eintopfessen am 1 5 1979 auf den Waldfestplatz im Erlenweg ein. Bei schlechtem Wetter ist der Platz überdacht.
PROGRAMMFOLGE:
Montag, den 3o 4.1979 18.oo Uhr Eröffnung 2o.oo" Tanz DIENSTAG, den 1 5.1979 1o.oo Uhr Frühschoppen 12.oo" Eintopfessen 16.oo" Ausklaog Es wird kein Eintritt erhoben.
MGV Eitelborn 1866
Wir weisen nochmals auf die geänderten Anfangszeiten der Chorprobe am heutigen Donnerstag (19.4.) im Vereinslokal "Zur Sporkenburg" hin.
19.30 Uhr fürdieTenöre
20.30 " für die Bässe.
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