Einzelbild herunterladen

at tungs, (

alle

J Uf igder er kehrsi indes

ntrag

undesbagl

der Be-1 256 ) in V« ig zur Dal iden I 1 . 4.1977 1 ietes j/eite t.

icke einte EitelbonJ

ung zur A

i Grund­ier durch § gungsaebi ück bela-I

len Recht| c belast« jfriedigut its, das tücks tot Grund-

»itpunkt

rtlegungs-

i Umlegn

rd der Ui Frist zur

laftma-

'^[abaur 9/16/ 79

jjjnes Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 in

| die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur b na am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus- dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist haft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­engen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn

»jrnlegungsausschuß dies bestimmt

Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das [Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die -ungeines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs [sogegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen- die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt len ist,

III. Verfügungs und Veränderungssperre

fob§51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle- Beschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar- ftdesUmlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet Umitschriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses |in Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an- lerenein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung [eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

ferhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lichwertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke Jvorgenommen werden,

nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche [Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher [Anlagen vorgenommen werden,

Igenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ländert werden.

prhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh- Engeiner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü- |ngs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

»Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu Iffenden Maßnahmen das Rechteingeräumt, alle dem Ver pen unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes- Np, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten [iszufiihren,

J/.Au$legung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

[Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der [Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle [Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in gar Zeit vom 28.4.1979 bis 28.5.1979 bei der Verbandsgemein- leverwaltung Montabaur - Bauamt - Gelbachstraße 9, Zimmer (k 1, während der Dienststunden öffentlich aus.

rECHTBBEHE LFSBE LEHR UNG:

fanden Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­ten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- Nch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster- fj 11 ', Schloßweg 6, 5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des rolegungsausschusses der Ortsgemeinde Eitelborn, schriftlich erzur Niederschrift zu erheben.

DieWiderspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­

spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genann­ten Katasteramt eingegangen ist.

Eitelborn, den 17.4.1979 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Rohrbacher, Vermessungsdirektor

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Aufgrund des § 10 Abs 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11 3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit'

§ 1 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 des °reußischen Ausfüh­rungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25,7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (G VBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsver­ordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3 12.1973 (GVBI. S. 375) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Bei einem in Eitelborn gefallenen Fuchs wurde amtstierärztlich dieTo'lwut festgestellt

Das Gebiet derGemeinde Eitelborn einschließlich ihrer Ge­markung" werden zum gefährdeten Bezirk erklärt Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs, 2 Nr. 2 des Viehseuchen­gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach §§ 9 und 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt.

§ 2

Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

Hinweis!

Eine weitere Grubenentleerungs- und Kanalreinigungsfirma hat mir mitgeteilt, daß sie bereit ist, anfallende Leerungen und Säube rungen von Hauskläranlagen usw. vorzunehmen.

Ich darf darauf hinweisen, wobei Sie sich im Bedarfsfälle mit Herrn Burghard Schmitz, Helfensteinstraße (Telefon 551) in Verbindung setzen wollen.

Hümmerich, Ortsbürgermeister

Freiwillige Feuerwehr

Hiermit laden wir alle Bürger von Eitelborn, auch die Neubürger sowie die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften recht herz­lich zum Tanz in den Mai am 3o.4.1979 und zum traditionel­len Eintopfessen am 1 5 1979 auf den Waldfestplatz im Erlenweg ein. Bei schlechtem Wetter ist der Platz überdacht.

PROGRAMMFOLGE:

Montag, den 3o 4.1979 18.oo Uhr Eröffnung 2o.oo" Tanz DIENSTAG, den 1 5.1979 1o.oo Uhr Frühschoppen 12.oo" Eintopfessen 16.oo" Ausklaog Es wird kein Eintritt erhoben.

MGV Eitelborn 1866

Wir weisen nochmals auf die geänderten Anfangszeiten der Chor­probe am heutigen Donnerstag (19.4.) im Vereinslokal "Zur Sporkenburg" hin.

19.30 Uhr fürdieTenöre

20.30 " für die Bässe.

ft**#*«*****»**«****«