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Itabaur
7/14/79
Änderung der Verordnung über Feuerungsanlagen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Januar 1979 trat die oben be- Inete Verordnung in Kraft. Aus die- (Verordnung sind zunächst drei Ideals dringend zu betrachten. Die- Ind:
| 51 .1.1979 sind für die meßpflich- , ölbeheizten Feuerstätten nach [neben der Lufttemperatur (in der ^der Ansaugöffnung des Wärmeer- lers zu messen) auch die Abgas- iiste zu ermitteln.
■er Kunde sollte über diese Neuelinformiert werden.
■b 1.1.1981 werden auch Gasfeuer
stätten nach § 2a in Verbindung mit § 9a und b meßpflichtig.
Um einen Überblick über die nach und nach in Kraft tretenden Punkte aus der Verordnung zu erhalten, soll die nachfolgende Tabelle helfen, den Verordnungstext leichter lesbarzu machen.
Die bisherige Verordnung hat zwar den Auswurf der Schadstoffe begrenzt, jedoch die wirtschaftliche Ausnutzung des Heizöls zu wenig berücksichtigt. Um Energie einzusparen, ist nun ab dem 1.1. 1979 eine Begrenzung der Abgasverluste auf 13% bis 18% in Abhän
gigkeit von der Leistung und der Errichtung oder Aufstellung der Feuerstätte eingeführt worden. Das entspricht einer 82- bis 87%igen Ausnutzung des Heizöls.
Diese jährliche Ermittlung der Abgasverluste wird bei der Immissionsschutzmessung durch den Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt, ohne daß dem Betreiber der Feuerungsanlage zusätzliche Kosten entstehen. Damit dient diese Maßnahme der Einsparung von Energie und kommt den Betreibern von Feuerungsanlagen zugute. WA
Einzuhaltende Werte nach der 1. VO zur Änderung der 1. BImSchV vom 22.9.1978
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Seite 8
Art der schornsteingebundenen
Feuerungsanlagen
bei Nennwärmeleistung
Abgasverluste
und Auswurfbegrenzung
Einzuhaltende Grenzwerte
Tag der Errichtung oder Aufstellung
bis
31. 12. 78
ab
1. 1.79
ab
1. 1.81
ab
1.1.83
§2a Alle meßpflichtigen Feuerungsanlagen
18
16
14
18
16
14
17
15
13
16
14
12
15
13
11
Nur bei der Erstmessung
Erst- und
wiederkehrende
Messungen
über
4 bis
11 kW
über
11 bis
25 kW
über
25 bis
50 kW
über
50 bis 120 kW
über 120 kW
Abgasverluste nach Siegert in % für: flüssige Brennstoffe ab 1.1.1979; gasförmige Brennstoffe ab 1. 1. 1981 anzuwenden
Giltnichtfür: • Brauchwasserbereitung bis 28 kW • Einzelraumbeheizung bis 11 kW
bivalente Heizungsanlagen
für Verdampfungsbrenner, die vor 1.1.79 errichtet, gilt dies erst ab 1. 1.85
Absatz 1
[ Zerstäubungsbrenner
Absatz 2
Verdampfungsbrenner über 11 kW
§6
Rußzahl
3
3
3
3
C02-Volumengehalt
mind. 7 %, wenn Anl. vor 1
10. 74 errichtet
mind 10 %, wenn Anl. nach 1.10. 74 err. od geändert
Ölderivate
frei
frei
frei
frei
Rußzahl
3
3
3
3
CÖ 2 -Volumengeh. für Anl., die nach 1. 1.79 errichtet sind
8%
8%
8%
Ölderivate
frei
frei
frei
frei
Größere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 22 kW
Staub-, Ruß- und Teergeh. bezogen auf Normzustand und 12% Vol. CO 2
handbeschickt
150 mg/m 1
150 mg/m 3
150 mg/m 3
150 mg/m 3
<
mechanisch beschickt u. handbeschickt mit Holzverarbeitungsresten
300 mg/m 1
300 mg/m 1
300 mg/m 3
300 mg/m 3
§ 13 (4) Nr. 2
lÜj/ ^eßpfi. Feuerunqs anl . mit Außenwandanschl. ab 1.1 85 anzuwenden, soweit nach diesem Zeitpunkt errichtet oder aufgestellt
Auszug aus „Das Schornsteinfegerhandwerk 2/1979'

