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Itabaur

7/14/79

Änderung der Verordnung über Feuerungsanlagen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Januar 1979 trat die oben be- Inete Verordnung in Kraft. Aus die- (Verordnung sind zunächst drei Ideals dringend zu betrachten. Die- Ind:

| 51 .1.1979 sind für die meßpflich- , ölbeheizten Feuerstätten nach [neben der Lufttemperatur (in der ^der Ansaugöffnung des Wärmeer- lers zu messen) auch die Abgas- iiste zu ermitteln.

er Kunde sollte über diese Neue­linformiert werden.

b 1.1.1981 werden auch Gasfeuer­

stätten nach § 2a in Verbindung mit § 9a und b meßpflichtig.

Um einen Überblick über die nach und nach in Kraft tretenden Punkte aus der Verordnung zu erhalten, soll die nach­folgende Tabelle helfen, den Verord­nungstext leichter lesbarzu machen.

Die bisherige Verordnung hat zwar den Auswurf der Schadstoffe begrenzt, je­doch die wirtschaftliche Ausnutzung des Heizöls zu wenig berücksichtigt. Um Energie einzusparen, ist nun ab dem 1.1. 1979 eine Begrenzung der Ab­gasverluste auf 13% bis 18% in Abhän­

gigkeit von der Leistung und der Er­richtung oder Aufstellung der Feuer­stätte eingeführt worden. Das ent­spricht einer 82- bis 87%igen Ausnut­zung des Heizöls.

Diese jährliche Ermittlung der Abgas­verluste wird bei der Immissionsschutz­messung durch den Bezirksschorn­steinfegermeister durchgeführt, ohne daß dem Betreiber der Feuerungsan­lage zusätzliche Kosten entstehen. Damit dient diese Maßnahme der Ein­sparung von Energie und kommt den Betreibern von Feuerungsanlagen zu­gute. WA

Einzuhaltende Werte nach der 1. VO zur Änderung der 1. BImSchV vom 22.9.1978

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Seite 8

Art der schornsteingebundenen

Feuerungsanlagen

bei Nennwärmeleistung

Abgasverluste

und Auswurfbegrenzung

Einzuhaltende Grenzwerte

Tag der Errichtung oder Aufstellung

bis

31. 12. 78

ab

1. 1.79

ab

1. 1.81

ab

1.1.83

§2a Alle meßpflichtigen Feuerungsanlagen

18

16

14

18

16

14

17

15

13

16

14

12

15

13

11

Nur bei der Erstmessung

Erst- und

wiederkehrende

Messungen

über

4 bis

11 kW

über

11 bis

25 kW

über

25 bis

50 kW

über

50 bis 120 kW

über 120 kW

Abgasverluste nach Siegert in % für: flüssige Brennstoffe ab 1.1.1979; gasförmige Brennstoffe ab 1. 1. 1981 anzuwenden

Giltnichtfür: Brauchwasserbereitung bis 28 kW Einzelraumbeheizung bis 11 kW

bivalente Heizungsanlagen

für Verdampfungsbrenner, die vor 1.1.79 errichtet, gilt dies erst ab 1. 1.85

Absatz 1

[ Zerstäubungsbrenner

Absatz 2

Verdampfungsbrenner über 11 kW

§6

Rußzahl

3

3

3

3

C02-Volumengehalt

mind. 7 %, wenn Anl. vor 1

10. 74 errichtet

mind 10 %, wenn Anl. nach 1.10. 74 err. od geändert

Ölderivate

frei

frei

frei

frei

Rußzahl

3

3

3

3

2 -Volumengeh. für Anl., die nach 1. 1.79 errichtet sind

8%

8%

8%

Ölderivate

frei

frei

frei

frei

Größere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 22 kW

Staub-, Ruß- und Teergeh. bezogen auf Normzustand und 12% Vol. CO 2

handbeschickt

150 mg/m 1

150 mg/m 3

150 mg/m 3

150 mg/m 3

<

mechanisch beschickt u. handbeschickt mit Holz­verarbeitungsresten

300 mg/m 1

300 mg/m 1

300 mg/m 3

300 mg/m 3

§ 13 (4) Nr. 2

lÜj/ ^eßpfi. Feuerunqs anl . mit Außenwandanschl. ab 1.1 85 anzuwenden, soweit nach diesem Zeitpunkt errichtet oder aufgestellt

Auszug ausDas Schornsteinfegerhandwerk 2/1979'