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Jp er Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- J n w enn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten l'/ermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit L s Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung L r Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich- jtigen beantragt.
lEine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jah- Iren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die [Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
| 55 a BBauG:
l e Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim justandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Verlet- jderVorschriften über die Genehmigung oder Veröffentlichung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkraftsetzung gegenüber der Gemeinde geltend jemacht worden ist.
SasPlangebiet umfaßt folgende Grundstücke: lur: 22
lirstücke 73/1 Weg, 73/2, 73/3, 73/4 Straße, 75, 76, 77, 78,
79, 80, 81, 82 83, 84, 85, 86 Straße, 87, 88, 89,
90, 91, 92 Spielplatz, 93, 94, 95, 96 97, 98 Weg,
99, 100, 101 Ahrbachstraße 102, 103, 104, 105,
106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114,
115, 116, 117 Weg (Schulstraße)
jden, den 21. März 1979 Eulberg, Ortsbürgermeister
[EILIGENROTH: idhofsordnung
jchdem das jetzige Belegfeld des Friedhofs bis auf eine Grabtellevoll belegt ist, beschloß der Ortsgemeinderat in seiner [itzung vom 13. März 1979 als nächstes Feld die neu angelegte veiterung in Angriff zu nehmen. Gleichzeitig beschloß der imeinderat die zwei letzten Reihen des Grabfeldes rechts vom igang des Friedhofs von der Kirche aus, einzuebnen. Diese ibstätten wurden in den Jahren 1935 - 1937 errichtet. Die iJhefrist ist abgelaufen.
Jnter Hinweis auf § 19 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde iiligenroth über die Anlage und Unterhaltung des Friedhofs vom Oktober 1978 werden die Nutzungsberechtigten gebeten, Grabstätten und Grabmäler bis zum 30.6.1979 abzuräumen. [Kommen die Berechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ‘die Gemeinde berechtigt, diese Grabstätten abzuräumen, pe Kosten , die dadurch der Ortsgemeinde entstehen, haben Berechtigten zu tragen.
Manns, Ortsbürgermeister
|lPPACH-G OLDHAUSEN:
»loten • Gefunden
(Gebiet der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen wurde ein ftel (brauner Velousstoff) gefunden.Außerdem wurde auf pi Parkplatz vor der Hauptschule ein Schlüsselbund mit einem pKS-Schlüssel „Merkur" und 2 Schlüsseln von Vorhängeschlös- 5» gefunden. Der Verlierer kann diese Gegenstände während Dienststunden des Ortsbürgermeisters abholen. Bei dieser |egenheit wird darauf hingewiesen, daß auch früher gefundene lüsselbunde noch zur Abholung bereitliegen.
lung eines neuen Gemeindearbeiters
1.4.197g wird Herr Edelbert Wirth, Dammstr. t 5431 Ruppach- jj>dhausen neuer Gemeindearbeiter der Ortsgemeinde Rup- •■Goldhausen neben dem bisherigen Gemeindearbeiter Wer- r ollig sein. Herr Wirth hat neben den im Gemeindegebiet A a lenden Arbeiten für die Ortsgemeinde auch die Haupt- Mi 'c* Und die Turnhalle zu betreuen. Außerdem obliegt ihm L. e au bethaltung und Überwachung der Ordnung auf dem erspielplatz. Ferdinand, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Hauhsaltssatzung des Kindergarten verbändes Simmern/Neuhäusel für das Jahr 1979 vom 19.3.1979
AUGST
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom I4.I2.I973 (GVBI. S. 4l9) dem Zweckverbandsgesetz vom 3.12.1954 (GVBI. S. I56) und dem § 9 der Satzung zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens für die Ortsgemeinden Simmern und Neuhäusel vom 26.2.1973 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 9.3.1979 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf 238.750,- DM in der Ausgabe auf 238.750,- DM
VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf -,-DM
in der Ausgabe auf -,- DM festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Kindergartens beträgt 89.150,- DM. Die Umlage 1979 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 30.9. des Vorjahres besuchten ( § 10 Abs. 3 der Satzung) zu ermitteln. Auf die Abwicklung des Fehlbetrages aus 1976 sind die für 1976 geltenden Umlagesätze anzuwenden.
Danach haben zu zahlen:
Ortsgemeinde
Umlage 1976 Kinder %
DM
Simmern
44 57,89
8.104,60
Neuhäusel
__32__42J_1_
JL89EL40 _
4
76 100,00
14.000.-
Umlage 1979
Kinder %
DM
Simmern
37 49,33
37.071,50
Sa.
45.176,10
Neuhäusel
38 50,67
38.078,50
Sa.
43.973,90
75 100,00
75.150,-
89.150,-
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG Gegen die Haushaltssatzung des Kindergartenverbandes Simmern/Neuhäusel für das Haushaltsjahr 1979 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom I4.I2.I973 (GVBI. S. 4I9) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, den 9.3.1979
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1a Az. 029/901-10 (L.S.) Im Aufträge
Meckel

