tfH ->[>1
Montabaur 10 / 12/79
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz
- GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landeskreisordnung vom 21. Dez. 1978 ( GVBI. S. 770).
2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257), ber. BGBl. I S. 3617 , geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976, BGBl. I S. 3281) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Neuwies - Kreuz - wiese - Strütchen" der Ortsgemeinde Großholbach für das Grundstück Flur 4, Flurstück : 409 gemäß § 13 BBauG;
hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung vom 27.1o.1978 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Neuwies - Kreuzwiese- Strütchen” gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
daß im Bereich des Flurstückes Nr. 409, Flur 4 die Abstands - fläche zur Ringstraße von 1o,oo m auf 8,oo m reduziert wird.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9 (Bauamt) 543o Montabaur, während der Dienststunden , sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in 5431 Großholbach während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Verletzung der Vorschriften über die Genehmigung oder Veröffentlichung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Großholbach, den 15.3.1979 Metternich, Ortsbürgermeister
HEILBERSCHEID
Haushaltssatzung für 1979 beschlossen
ln seiner Sitzung am 12. März 1979 verabschiedete der Ortsge - meinderat Heilberscheid durch einstimmigen Beschluß die Hauhaltssatzung und den Haushaltsplan für 1979. Das Haushaltsvolumen beträgt insgesamt 707.000,00 DM. Davon entfallen
- auf den Verwaltungshaushalt 249.ooo,oo DM und
- auf den Vermögenshaushalt 358.ooo,oo DM.
Der Kreditbedarf für die Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes beträgt 91,5oo,oo DM. Die Steuerhebesätze sind gegenüber dem vergangenen Jahr unverändert.
Das Volumen des Verwaltungshaushaltes (349.ooo,oo DM) ist gegenüber dem Vorjahr um 9.ooo,oo DM gestiegen. Die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt beträgt 63.ooo,oo DM und übersteigt damit die Summe des Vorjahres um 11. 000,00 DM.
Die echte freie Finanzspitze (bereinigt um Tilgungsleistungen von rund 1.5oo,oo DM) beträgt 61.5oo,oo DM. Sie gibt ein Bild über die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich hier eine Steigerung um 9.5oo,oo DM.
Im Vermögenshaushalt steigt das Volumen um 171.ooo,oo DM auf 358.ooo,oo DM. Ursache dafür ist die Zunahme von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Die veranschlagten Ausgaben sollen für folgende Maßnahmen verwendet werden:
1. ) evtl. Kostenanteil der Ortsgemeinde zum Bau einer Unter
stellhalle für die Schulkinder 2.ooo,oo DM
2. ) Grunderwerb und Baukosten für die Er
richtung der Bürgersteige im Baugebiet
"Baumfeld" (von der Isselbacher Str.
bis zum Friedhof) 42.ooo,oo "
3.)
Restfinanzierung zum Ausbau des
Tannenweges
45.ooo,oo ''
4.)
Ausbau der Sespenröder Str. einschl.
des Straßenoberflächenentwässerungsan-
teils
117.000,00 "
5.)
Ausbau der Lindenstraße
80 . 000,00 "
6 .)
Instandsetzungsarbeiten an Brücken über
dem Gel bach
12 .ooo,oo "
7.)
Bau einer Leichenhalle (1, Bauab
schnitt)
5o.ooo,oo "
8 .)
Renovierung der alten Schule
8 . 000,00 "
9.)
Zuführung zur allgemeinen Rücklage zur
Abrundung der Plansumme
4oo,oo "
Io.)
Tilgung von Krediten
1 . 600,00 "
Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber:
1 .)
Erschließungs- und Ausbaubeiträge
aus der Lindenstraße und dem Tannen-
weg
117.ooo,oo D
2 .)
Beteiligung der Stadt Montabaur an den
Reparaturkosten der Gelbachbrücken
4.5oo,oo "
3.)
Erwartetes Spendenaufkommen zum Bau
der Leichenhalle
12 .ooo,oo 1
4.)
Zuführung vom Verwaltungshaushalt
63.ooo,oo "
5.)
Entnahme aus der allgemeinen Rück
lage
7o.ooo,oo "
6 .)
Einnahme aus Krediten
91.5oo,oo "
Angesichts der Entwicklung der dauernden Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde, die durch die freie Finanzspitze dokumentiert wird, ist die Aufnahme des Kredites mit den Grundsätzen einer vernünftigen Haushaltsführung durchaus vereinbar.
Festsetzung der Deckumlage für das Haushaltsjahr 1978
Durch einstimmigen Beschluß wurde festgelegt, daß die im Haushaltsjahr 1978 entstandenen Kosten für die Bullenhaltung in Höhe von 1.574,oo DM auf die am Zähltag (15.2.1978) vorhandenen deckfähigen Tiere (106) umgelegt wird.
Die Umlage für jedes weibliche deckfähige Tier wird auf 25,oo DMi festgesetzt. Die Ortsgemeinde übernimmt in Form eines Zuschusses einen Betrag von 1o,oo DM. Die Tierhalter werden folglich mit einem Betrag von 15,oo DM belastet.

