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Montabaur 10 / 12/79

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht wor­den ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz

- GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landeskreisordnung vom 21. Dez. 1978 ( GVBI. S. 770).

2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257), ber. BGBl. I S. 3617 , geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovel­le vom 3.12.1976, BGBl. I S. 3281) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbach oder der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Ver­öffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Neuwies - Kreuz - wiese - Strütchen" der Ortsgemeinde Großholbach für das Grund­stück Flur 4, Flurstück : 409 gemäß § 13 BBauG;

hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung vom 27.1o.1978 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Neuwies - Kreuzwiese- Strütchen gemäß § 13 BBauG beschlos­sen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

daß im Bereich des Flurstückes Nr. 409, Flur 4 die Abstands - fläche zur Ringstraße von 1o,oo m auf 8,oo m reduziert wird.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9 (Bauamt) 543o Montabaur, während der Dienststunden , sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermei­sters in 5431 Großholbach während der ortsüblichen Dienststun­den eingesehen werden können.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zu­standekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Verletzung der Vorschriften über die Genehmigung oder Veröffentlichung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Be­zeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttre­ten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor­den ist.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Großholbach, den 15.3.1979 Metternich, Ortsbürgermeister

HEILBERSCHEID

Haushaltssatzung für 1979 beschlossen

ln seiner Sitzung am 12. März 1979 verabschiedete der Ortsge - meinderat Heilberscheid durch einstimmigen Beschluß die Hau­haltssatzung und den Haushaltsplan für 1979. Das Haushalts­volumen beträgt insgesamt 707.000,00 DM. Davon entfallen

- auf den Verwaltungshaushalt 249.ooo,oo DM und

- auf den Vermögenshaushalt 358.ooo,oo DM.

Der Kreditbedarf für die Finanzierung von Ausgaben des Ver­mögenshaushaltes beträgt 91,5oo,oo DM. Die Steuerhebesätze sind gegenüber dem vergangenen Jahr unverändert.

Das Volumen des Verwaltungshaushaltes (349.ooo,oo DM) ist gegenüber dem Vorjahr um 9.ooo,oo DM gestiegen. Die Zufüh­rung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt beträgt 63.ooo,oo DM und übersteigt damit die Summe des Vorjahres um 11. 000,00 DM.

Die echte freie Finanzspitze (bereinigt um Tilgungsleistungen von rund 1.5oo,oo DM) beträgt 61.5oo,oo DM. Sie gibt ein Bild über die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich hier eine Steigerung um 9.5oo,oo DM.

Im Vermögenshaushalt steigt das Volumen um 171.ooo,oo DM auf 358.ooo,oo DM. Ursache dafür ist die Zunahme von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Die ver­anschlagten Ausgaben sollen für folgende Maßnahmen verwen­det werden:

1. ) evtl. Kostenanteil der Ortsgemeinde zum Bau einer Unter­

stellhalle für die Schulkinder 2.ooo,oo DM

2. ) Grunderwerb und Baukosten für die Er­

richtung der Bürgersteige im Baugebiet

"Baumfeld" (von der Isselbacher Str.

bis zum Friedhof) 42.ooo,oo "

3.)

Restfinanzierung zum Ausbau des

Tannenweges

45.ooo,oo ''

4.)

Ausbau der Sespenröder Str. einschl.

des Straßenoberflächenentwässerungsan-

teils

117.000,00 "

5.)

Ausbau der Lindenstraße

80 . 000,00 "

6 .)

Instandsetzungsarbeiten an Brücken über

dem Gel bach

12 .ooo,oo "

7.)

Bau einer Leichenhalle (1, Bauab­

schnitt)

5o.ooo,oo "

8 .)

Renovierung der alten Schule

8 . 000,00 "

9.)

Zuführung zur allgemeinen Rücklage zur

Abrundung der Plansumme

4oo,oo "

Io.)

Tilgung von Krediten

1 . 600,00 "

Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber:

1 .)

Erschließungs- und Ausbaubeiträge

aus der Lindenstraße und dem Tannen-

weg

117.ooo,oo D

2 .)

Beteiligung der Stadt Montabaur an den

Reparaturkosten der Gelbachbrücken

4.5oo,oo "

3.)

Erwartetes Spendenaufkommen zum Bau

der Leichenhalle

12 .ooo,oo 1

4.)

Zuführung vom Verwaltungshaushalt

63.ooo,oo "

5.)

Entnahme aus der allgemeinen Rück­

lage

7o.ooo,oo "

6 .)

Einnahme aus Krediten

91.5oo,oo "

Angesichts der Entwicklung der dauernden Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde, die durch die freie Finanzspitze dokumen­tiert wird, ist die Aufnahme des Kredites mit den Grundsätzen einer vernünftigen Haushaltsführung durchaus vereinbar.

Festsetzung der Deckumlage für das Haushaltsjahr 1978

Durch einstimmigen Beschluß wurde festgelegt, daß die im Haushaltsjahr 1978 entstandenen Kosten für die Bullenhaltung in Höhe von 1.574,oo DM auf die am Zähltag (15.2.1978) vor­handenen deckfähigen Tiere (106) umgelegt wird.

Die Umlage für jedes weibliche deckfähige Tier wird auf 25,oo DMi festgesetzt. Die Ortsgemeinde übernimmt in Form eines Zuschus­ses einen Betrag von 1o,oo DM. Die Tierhalter werden folglich mit einem Betrag von 15,oo DM belastet.