Montabaur 9/12 / 79
der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten, der Rückgang der Schlüsselzuweisungen, der auf die 1978 gestiegene Steuerkraft zurückzuführen ist und . die erwarteten Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer im Jahre 1979.
Die freie Finanzspitze beträgt im Jahre 1979 44.ooo,oo DM.
Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen
Ebenfalls durch einstimmigen Beschluß wurde die bauliche Fertigstellung der Teilerschließungsanlage "Straßenentwässerung" in der Bitzstraße festgestellt. Als Zeitpunkt der Fertigstellung wurde der 1. Mai 1977 festgesetzt. Damit ist die Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung geschaffen.
Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten
Die Ratsmitglieder stimmten dem von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vorgelegten Entwurf der Richtlinien über die Bezuschussung von Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten zu. Nach diesen Richtlinien erhält jedes Kind für die Teilnahme an den o.a. Veranstaltungen einen Zuschuß von 3,oo DM pro Tag.
Die Richtlinien wurden auch den anderen Ortsgemeinderäten im Bereich der Verbandsgemeinde vorgelegt Man will durch sie eine einheitliche Regelung herbeiführen. Nach der Verabschiedung durch die anderen Ortsgemeinderäte erfolgt in Kürze eine Veröffentlichung der Richtlinien an dieser Stelle.
Weiterhin beschloß der Ortsgemeinderat einige über- und außerplanmäßige Ausgaben äir das Haushaltsjahr 1978.
HORBACH Spvgg. Horbach
Nach dem Start in die Rückrunde mit einer 1:3 Heimniederlage gegen Diez spielt unsere I. Mannschaft am Sonntag, dem 25.3. 1979 um 15.oo Uhr in Gutenacker.
Die II. Mannschaft begann den Start in die Rückrunde mit einem 13:0 gegen Attenhausen und hat am Sonntag spielfrei.
EISBACHGEMEINDEN
NENTERSHAUSEN Kindergarten Nentershausen
Die Kinder, die im Sommer dieses Jahres den Kindergarten in Nentershausen besuchen sollen, müssen bis spätestens 6.4.1979 im Kindergarten vorangemeldet werden. Sollte das bis jetzt noch nicht geschehen sein, bitten wir um umgehende Anmel - düng.
GIROD
öffentliche Bekanntmachung
Am Wahltag blieb im Wahlraum in der Schule ein Schirm stehen, in der Straße vor den Gärten wurde eine Uhr gefunden. Beide Gegenstände können beim Ortsbürgermeister abgeholt werden.
Leber, Ortsbürgermeister
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GROSSHOLBACH Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Großholbach über eine Veränderungs sperre vom 16. März 1979
Aufgrund der §§ 14, Abs. 1 , 16 Abs..1 Satz 1 und 17 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) hat der Ortsgemeinderat von Großholbach am 22. Jan. 1979 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom 8. März 1979 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat am 1o. April 1975 beschlossen, einen Bebauungsplan "Im Langengarten" aufzustellen.
Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:
GEMARKUNG GROSSHOLBACH FLUR 3
Flurstücke: 58/1, 12/59,, 60, 41/61,62/1, 62/2, 39/63,
38/64, 65, 42/66, 4/66, 74, 75, 76, 37/73,
137, 138/1, 144, 145, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 51/171, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 30/193, 194, 2533, 2537, 2538, 2539, 2540, 2541, 2542, 2543, 2544,
FLUR 15
Flurstücke: 1518, 1519, 1520, 1521, 1522, 1523/1, 1526/1,
1527, 1528, 1529, 1530, 1531, 1532, 1533, 1534;
FLUR 18
Flurstücke: 1796, 1797/1, 2709/1.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. nicht genehnrnigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.
§3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungsperre bau rechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Gel - tungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung. Großholbach, den 16.3.1979 gez. Metternich ,Ortsbürgermeister GENEHMIGT: Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur, Montabaur, den 8. März 1979 Im Auftrag: Steudel, Baurat HINWEIS:
1) Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO )
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen könm gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbach oder der

