Montabaur 8/11 / 79 TAGESORDNUNG:
I. Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 5.2.1979
2. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes „Klingelwiese" als Satzung gern. § 10 BBauG
a) Umwandlung der Baulinien in Baugrenzen
b) Zulassung zweigeschossiger Bauweise
3. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplanentwurf „Ober der Kirch” im Rahmen des Anhörverfahrens der Träger öffentlicher Belange gern. § 2 Abs. 5 BBauG
4. Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten
5. Verschiedenes
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Beratung und Beschlußfassung über die Eihbeziehung von Bauzinsen und Disagio in den beitragsfähigen Aufwand bei Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen
2. Grundstücksangelegenheit
3. Verschiedenes
5431 Girod, 12.3.79 Leber, Ortsbürgermeister
Überprüfung der Ölheizanlagen in der Ortsgemeinde Girod
Bezirksschornsteinfegermeister Albus, Diez, wird ab dem 27.
März 1979 die Überprüfung der Ölheizanlagen in unserer Gemeinde durchführen. Die Überprüfung erfolgt gern. Bundes- Immissionsschutzgesetz (BimSchGI, Auswurfbegrenzung der Feuerungen mit Ölbrennern vom 28.8.1974 nach der 1. VO zur Änderung des BimSchV vom 22.9.1978. Es wird um Vormerkung des Termins gebeten.
Preisskat des MGV „Concordia 1909" Girod
Am Freitag, dem 23.3.1979 findet um 19.30 Uhr im Saale Meu- rer in Girod ein großer Preisskat statt.
Neben einigen Geldpreisen sind außerdem Sachpreise zu gewinnen. Es wird gespielt nach der „Deutschen Skatordnung".
GROSSHOLBACH:
Verordnung über die einstweilige Sicherstellung eines Naturdenkmals in der Gemarkung Großholbach vom 9.3.1979
Aufgrund des § 27 des Landespflegegesetzes (LPfIG) in der Fassung vom 5.2.1979 (GVBI. 1979, Nr. 3, S. 36) wird für die Landespflege folgendes verordnet:
§ 1
Zur einstweiligen Sicherstellung der an der Kirche in Großholbach (Gemarkung Großholbach, Flur 1, Parzelle 7/1) stehenden Baumgruppe, bestehend aus einer Kastanie und zwei Linden, werden jegliche Eingriffe an dieser Baumgruppe untersagt. Es ist verboten, die Baumgruppe zu beschädigen, zu zerstören oder sie , außer bei Gefahr im Verzüge, ohne vorherige Genehmigung der Landespflegebehörde zu verändern oder zu entfernen.
Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an der Baumgruppe der Kreisverwaltung Montabaur als untere Landespflegebehörde unverzüglich zu melden.
§ 2
Die einstweilige Sicherstellung der Baumgruppe erfolgt mit sofortiger Wirkung auf die Dauer von 2 Jahren bzw. bis zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung über die gemäß § 22 LPfIG erfolgte Unterschutzstellung als Naturdenkmal.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPfIG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet.
§ 4
Die Verordnung tr.itt mit dem Tage der Bekanntmachung in
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der Westerwälder Zeitung in Kraft. 5430 Montabaur, den 9.3.1979
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Untere Landespflegebehörde Dünnes, Oberregierungsrat
GORGESHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
EINLADUNG
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet- am FREITAG, dem 23. März 1979 ( um 20 Uhr im Rathaus statt.
TAGESORDNUNG I. ÖFFENTLICHE SITZUNG:
Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe des Auf träges zum Bau der Dorfgemeinschaftshalle (1. Bauabschnitt! Beratung und Beschlußfassung über die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugend!- gern, Jugendfahrten und Studienfahrten
3. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag auf Aufstellung einer Straßenleuchte
4. Verschiedenes
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß von Kauf Verträgen
2. Beratung und Beschlußfassung über die Einbeziehung von Bauzinsen und Disagio in den beitragsfähigen Aufwand bei Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen
3. Verschiedenes 5431 Görgeshausen, 12.3.1979
Herz, Ortsbürgermeister
die Satz Herstell |; Satzung von Ers' bei.
[Wir bitten
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und An- staltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) wird folgendes angeordnet:
1
Bei einem am 6.3.1979 in Görgeshausen gefallenen Fuchswu^| amtstierätztlich die Tollwut festgestellt.
Folgendes Gebiet: „Gemeinde Görgeshausen einschließlich rer Gemarkung" werden zum gefährdeten Bezirk erklärt: Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katz» nach §§ 9 und 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderham
2
Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage ihre: Veröffentlichung in Kraft.
Montabaur, den 9. März 1979
Az. 174-04 Kreisverwaltung des Westerwald^
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I.A. Eisenmenger, Amtsrat
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Bauplätze im Neubaugebiet
Die Gemeinde Görgeshausen hat noch einige Bauplätze im baugebiet zu verkaufen.
Interessenten sollten sich baldigst bei der Gemeinde während der Sprechstunden melden.
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NENTERS Jtos Anrtsg BK 80/78
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|um Zwec ! u ch von I stehend be a m Dienst«

