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Montabaur 8/11 / 79 TAGESORDNUNG:

I. Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsge­meinderates vom 5.2.1979

2. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebau­ungsplanesKlingelwiese" als Satzung gern. § 10 BBauG

a) Umwandlung der Baulinien in Baugrenzen

b) Zulassung zweigeschossiger Bauweise

3. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und Anre­gungen zum BebauungsplanentwurfOber der Kirch im Rahmen des Anhörverfahrens der Träger öffentlicher Belange gern. § 2 Abs. 5 BBauG

4. Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung von Zu­schüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten

5. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über die Eihbeziehung von Bauzinsen und Disagio in den beitragsfähigen Aufwand bei Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen

2. Grundstücksangelegenheit

3. Verschiedenes

5431 Girod, 12.3.79 Leber, Ortsbürgermeister

Überprüfung der Ölheizanlagen in der Ortsgemeinde Girod

Bezirksschornsteinfegermeister Albus, Diez, wird ab dem 27.

März 1979 die Überprüfung der Ölheizanlagen in unserer Ge­meinde durchführen. Die Überprüfung erfolgt gern. Bundes- Immissionsschutzgesetz (BimSchGI, Auswurfbegrenzung der Feuerungen mit Ölbrennern vom 28.8.1974 nach der 1. VO zur Änderung des BimSchV vom 22.9.1978. Es wird um Vormer­kung des Termins gebeten.

Preisskat des MGVConcordia 1909" Girod

Am Freitag, dem 23.3.1979 findet um 19.30 Uhr im Saale Meu- rer in Girod ein großer Preisskat statt.

Neben einigen Geldpreisen sind außerdem Sachpreise zu gewin­nen. Es wird gespielt nach derDeutschen Skatordnung".

GROSSHOLBACH:

Verordnung über die einstweilige Sicherstellung eines Natur­denkmals in der Gemarkung Großholbach vom 9.3.1979

Aufgrund des § 27 des Landespflegegesetzes (LPfIG) in der Fas­sung vom 5.2.1979 (GVBI. 1979, Nr. 3, S. 36) wird für die Lan­despflege folgendes verordnet:

§ 1

Zur einstweiligen Sicherstellung der an der Kirche in Großhol­bach (Gemarkung Großholbach, Flur 1, Parzelle 7/1) stehenden Baumgruppe, bestehend aus einer Kastanie und zwei Linden, werden jegliche Eingriffe an dieser Baumgruppe untersagt. Es ist verboten, die Baumgruppe zu beschädigen, zu zerstören oder sie , außer bei Gefahr im Verzüge, ohne vorherige Genehmigung der Landespflegebehörde zu verändern oder zu entfernen.

Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schä­den oder Mängel an der Baumgruppe der Kreisverwaltung Mon­tabaur als untere Landespflegebehörde unverzüglich zu melden.

§ 2

Die einstweilige Sicherstellung der Baumgruppe erfolgt mit so­fortiger Wirkung auf die Dauer von 2 Jahren bzw. bis zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung über die gemäß § 22 LPfIG erfolgte Unterschutzstellung als Naturdenkmal.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPfIG als Ord­nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahn­det.

§ 4

Die Verordnung tr.itt mit dem Tage der Bekanntmachung in

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der Westerwälder Zeitung in Kraft. 5430 Montabaur, den 9.3.1979

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Untere Landespflegebehörde Dünnes, Oberregierungsrat

GORGESHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

EINLADUNG

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet- am FREITAG, dem 23. März 1979 ( um 20 Uhr im Rathaus statt.

TAGESORDNUNG I. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe des Auf träges zum Bau der Dorfgemeinschaftshalle (1. Bauabschnitt! Beratung und Beschlußfassung über die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugend!- gern, Jugendfahrten und Studienfahrten

3. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag auf Aufstel­lung einer Straßenleuchte

4. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß von Kauf Verträgen

2. Beratung und Beschlußfassung über die Einbeziehung von Bauzinsen und Disagio in den beitragsfähigen Aufwand bei Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen

3. Verschiedenes 5431 Görgeshausen, 12.3.1979

Herz, Ortsbürgermeister

die Satz Herstell |; Satzung von Ers' bei.

[Wir bitten

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und An- staltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) wird folgendes angeordnet:

1

Bei einem am 6.3.1979 in Görgeshausen gefallenen Fuchswu^| amtstierätztlich die Tollwut festgestellt.

Folgendes Gebiet:Gemeinde Görgeshausen einschließlich rer Gemarkung" werden zum gefährdeten Bezirk erklärt: Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Vieh­seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im ge­fährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katz» nach §§ 9 und 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderham

2

Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage ihre: Veröffentlichung in Kraft.

Montabaur, den 9. März 1979

Az. 174-04 Kreisverwaltung des Westerwald^

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I.A. Eisenmenger, Amtsrat

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Bauplätze im Neubaugebiet

Die Gemeinde Görgeshausen hat noch einige Bauplätze im baugebiet zu verkaufen.

Interessenten sollten sich baldigst bei der Gemeinde während der Sprechstunden melden.

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NENTERS Jtos Anrtsg BK 80/78

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