Montabaur 2/11 / 79
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - vom 07. März 1979
Aufgrund der §§ 24, 26 und 67 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419) und des § 17 der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) vom 2. September 1974 (GVBI. S. 380) hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 01. Febr. 1979 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeinde Entwässerungssatzung - vom 30. Juni 1975 wird wie folgt geändert:
In § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Statt der bisherigen Überschrift („Begrenzung des Benutzungsrechts") erhält § 4 folgende Überschrift:
„UNZULÄSSIGE BENUTZUNG"
2. Nach § 4 (8) wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Absätze 1 - 8 gelten nicht nur für Grundstückseigentümer, sondern auch für die übrigen Benutzer der Abwasseranlage (§17 Nr. 3)"
§ 2
1. 1 Staubsauger „Vorwerk" mit Teppichbürste,
2. 1 Fotokopiergerät „Olivetti",
3. 1 elektr. Schreibmaschine „Olivetti".
Stauch, Gerichtsvollzieher
I
Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen undFeldrainen !
Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Landespflegegesetzes (LPfIG) das Abbrenns der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Ge& an Hecken oder Hängen ganzjährig verboten ist. Diese Veit» Vorschrift wurde aus folgenden Gründen erlassen. Unterbindung von Verlusten der Tierwelt, Bodenerosioneni Hanglagen, Immissionsbelastungen und Schäden in angrenze den Kulturen und Gebäuden etc.
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur bei Vor liegen eines wn tigen Grundes erteilt werden. Zuständig für den Bereich der bandsgemeindeverwaltung Montabaur ist die hiesige Kreisvet waltung als untere Landespflegebehörde.
Gern. § 40 Abs. 1 Nr. 15 des Landespflegegesetzes handeh jenige ordnungswidrig, der entgegen der o.a. Vorschrift die Bodendecke oder flächenhaft Stoppelfelder abbrennt. Di« jffjft/IELC Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000, - DM geahndet werden.
Verbotswidriges Verbrennen von Gartenabfällen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5430 Montabaur, 07. März 1979
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Siegel Mangels, Bürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO— vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
Zivilschutz; Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen
Am Mittwoch, dem 21. März 1979 ( um 10.00 Uhr wird ein Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen durchgeführt.
Die Warnämter lösen folgende Signale aus :
1. 10.00 Uhr das Signal „Entwarnung"
2. 10.04 Uhr das Signal „ABC-Alarm"
3. 10.08 Uhr das Signal „Entwarnung".
Anschließend soll durch Handauslösung noch einmal das Signal „Entwarnung" gegeben werden.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur BAUAMT
In letzter Zeit wurde wieder des öfteren festgestellt, daß Ga besitzer verbotswidrig ihre Gartenabfälle (Sträucher undBi abfälle) innerhalb und außerhalb der bebauten Ortslage verbrennen. Der hierbei entstehende Rauch führt häufigzui liehen Belästigungen der angrenzenden Nachbargrundstück Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß das Verbi nen von jeglichen gärtnerischen und pflanzlichen Abfällen halb der Ortslage gänzlich untersagt ist. Das Verbrennendei außerhalb der Ortslage angefallenen Abfälle kann unter der Voraussetzungen des § 2 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 04. Julil
gestattet werden. Diese Anzeige ist bei der Verbandsgerm
Verwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde zu erstatten. Festgestellte Verstöße gegen o.a. Vorschriften werden unni giebig mit Bußgeldern geahndet.
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde - Montabaur-
Vollzug des Bundesbaugesetzes; hier: Offenlage des Flächennutzungsplanentwurfes der Vei gemeinde Montabaur gern. § 2a, Abs. 6 BBauG
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 1.2.1919 vorgelegten Flächennutzungsplanentwurf, bestehend ausdf Übersichtsplänen i.M. 1 : 10.000 und den Ortslageplänen 1 : 5000 zugestimmt und die Offenlage gern. § 2a, Abs. 6 beschlossen.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Übersichtsplänen i.M. 1 : 10.000 und den Ortslageplänen 1 : 5000 nebst Erläuterungsbericht liegen gern. § 2a, Abs.6 BBauG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18 . 8.1976 (BGBl. 1 2256) vom
26. März 1979 bis 26. April 1979
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Zwangsversteigerung
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Samstag, dem 17. März 1979, um 10.00 Uhr in der Pfandkammer in Taunusstr.l3, Montabaur folgende Gegenstände öffentlich meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden:
jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donne n Anreg
tags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, dienstags von 7.30 Uhrb« 18.30 Uhr, freitags von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr) bei derVe bandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, bachstr. 9 (Bauamt), Zimmer 7 öffentlich au$.
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Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Großer Markt 10 (Rathaus) 5430 Montabaur, (Tel. 02602/2041). Druck und Verlag erfolgen durch: Verlags-Druck Linus Wittich, Rheinstr. 41, Postfach 7, 5410 Höhr-Grenzhausen, (Tel. 026 24 ^061-4). Verantwortlich für den Inhalt sind: für den amtlichen Teil: Oberamtsrat Piwowarsky (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur).
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