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ontabaur 5/6/79
Neuer Kurs bei der VHS der Verbandsgemeinde Montabaur
eginn: 21.2.1979, 19.30 Uhr
Joseph-Kehrein-Schule
jr; allgemeines verwaltungsrecht
feiusgewählte Probleme des allgemeinen Verwaltungsrechts, dar- Hgestellt anhand von praktischen Fällen mit Hinweisen zur Systematik der Fallbearbeitung.
1 Kursleiter: VG-Oberinspektor Edmund Schaaf, Verw.Dipl.Inh. Dauer: 10 Abende mit je 2 Unterrichtsstunden
Kursgebühr 30,- DM.
T|HEMEN VORSCHLÄGE
für den Kursus der VHS de' Verbandsgemeinde Montabaur .^Allgemeines Verwaltungsrecht"
30,00
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30,00
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30,00
30,00
36,00.
45,00;
1. Arten des Verwaltungshandelns
2. Der Verwaltungsakt (VA) als zentrales Handlungsinstrument | der öffentlichen Verwaltung
2*1. Begriff des VA
2.'2. Arten des VA
2}3. Nebenbestimmungen zum VA
2*4. die Wirksamkeit des VA
2/5. Folgen der Rechtswidrigkeit des VA
2/6. die Aufhebung von VA'en
3,. Die wichtigsten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung 3*1. die Klagearten nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
3. 1 2. Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage 3|3. Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 3.4. das Widerspruchsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung ’S- ! der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
-.4. HINWEIS ZUM BEABSICHTIGTEN ABLAUF DES KURSES 30,00^ 4 . 1 . Die o.g. Themen sind VORSCHLÄGE. Wünsche von Kursteilnehmern können berücksichtigt werden.
4.2. Die Themen sollen unter Mitwirkung der Kursteilnehmer anhand praktischer Fälle erarbeitet werden. Insbesondere das systematische Bearbeiten praktischer Fälle, das oft Probleme verursacht, soll geübt werden.
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Wichtig für Landwirte, die Bezieher von Gasöl-Verbiliigung sind- Afjträge auf Gewährung der Gasöl-Verbiliigung für das Kalenderjahr 1980
0 oo|: ^ ac h § 9 des Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft - müs- • sen die Anträge für das Kalenderjahr 1980 bis spätestens
^ 15. Februar 1979 (Ausschlußfrist)
abgegeben sein.
Anträge, die nach dem 15.2.1979 eingehen, können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, so daß in diesen Fällen für das Kalenderjahr 1980 keine Verbilligung gewährt wird.
Sofern im Jahre 1978 kein Gasöl bezogen bzw. verbraucht wurde, bitten wir, den Antrag auf jeden Fall einzureichen und mit dem Vermerk „kein Zukauf oder kein Verbrauch' sehen.
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Sofern durch den Antragsteller Nachbarschaftshilfe geleistet wurde, kann der dabei entstandene Verbrauch nur anerkannt werden, wenn die entsprechende Bescheinigung über die geleistete Nachbarschaftshilfe dem Antrag beigefügt ist.
Bel Abgabe der Anträge 1979 hat sich unter anderem gezeigt, daß die vorgelegten Bezugsquittungen nicht immer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, daß z.B. Quittungen aus Registrierkassen m ^ an ^ Ste ^ en nur aner * <ann t werden können, wenn auf ihnen ame und Anschrift des Empfängers eingetragen und sämtliche igaben durch Unterschrift des Lieferanten bestätigt sind, erschiedentlich wurden durch die Antragsberechtigten Eintragungen im schwarz umrandeten Teil des Antrages „Arbeitsspalte" ^genommen. Es wird gebeten, in diesem Teil keine Eintragun
gen vorzunehmen. Sofern der Verbrauch im Jahre 1978 höher liegt als die festgesetzte Verbilligungsmenge, ist der Mehrverbrauch in diesem Jahre auf der Rückseite zu begründen. In vielen Fällen, in denen gegen Ende des Jahres noch größere Mengen an Gasöl bezogen wurden, war kein Restbestand angegeben worden. Ein etwaiger Bestand wurde in diesen Fällen dann oft beim nächsten Antrag in der Zeile „Anfangsbestand" angegeben.
Wir bitten daher, Restbestände unbedingt im Antrag anzugeben. Wie bereits erwähnt, bitten wir, auch wenn kein Zukauf oder Verbrauch im Jahre 1978 Vorlagen, den Antrag abzugeben, da ja mit diesem Antrag die Beihilfe für das Jahr 1980 beantragt wird und bei Nichtabgabe keine Beihilfe für dieses Jahr gewährt werden könnte.
Um Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge zu vermeiden, bitten wir ferner, die Anträge sorgfältig auszufüllen, zu unterzeichnen (Unterschrift muß durch den Antragsberechtigten selbst erfolgen) sowie die entsprechenden Rechnungen, Lieferbescheinigungen und ggf. Bescheinigung über geleistete Nach barschaftshilfe beizufügen.
Ist der Antragsteller nicht Inhaber des auf dem Antrag ausgedruckten Kontos, bitten wir, eine entsprechende Änderung vorzu nehmen und ein eigenes Konto anzugeben.
Sofern der Betrieb aufgegeben oder verpachtet wurde, ist der ausgehändigte Antrag mit dem entsprechenden Vermerk , seit wann der Betrieb aufgegeben bzw. verpachtet wurde, zurückzugeben.
Bestattungswesen
In 10 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur steht für die Bestattung Verstorbener kein Totengräber zur Verfügung. Es ist daher erforderlich, daß die Friedhofsverwaltung einen Totengräber in die jeweiligen Orte entsendet, der die Grat, bereitungsarbeiten vornimmt.
In letzter Zeit ist es häufig vorgekommen, daß Angehörige Verstorbener mit ihrem Ortspfarrer Bestattungstermine vereinbart haben, ohne daß die Friedhofsverwaltung zuvor verständigt wur de. Wer eigenmächtig Bestattungstermine festlegt, verstößt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und die Landespolizeiverordnung über das Leichenwesen und macht sich strafbar.
Außerdem kommt es bei einem nicht angemeldeten Sterbefall häufig zu Schwierigkeiten wegen Überschneidung eines bereits festgesetzten Bestattungstermines, so daß der Totengräber für die Grabbereitung nicht zur Verfügung steht.
Die Friedhofsverwaltung kann in Zukunft keine Verantwortung mehr für die ordnungsgemäße Durchführung von Bestattungsarbeiten übernehmen, wenn Sterbefälle nicht zuvor bei der Friedhofsverwaltung gemeldet wurden. Die Angehörigen müssen in einem solchen Fall damit rechnen, daß der von ihnen eigenmächtig festgelegte Bestattungstermin nicht genehmigt werden kann.
AUS BERSiTZüNG ÖE3 VERBAniDSGEMEiNOERATES
Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinde - rates vom 1. Februar 1979
Offenlage des Flächennutzungsplanentwurfes der Verbandsgemeinde beschlossen
ln seiner ersten Sitzung im Jahr 1979 beschloß der Verbandsgemeinderat einstimmig bei einer Stimmenthaltung die Offenlage des Fläehennutzungsplanentwurfes und stimmte dem vor- geiegten Planwerk zu.
•• Planverfasser Dr. Scholz machte in seinen Ausführungen zum Pianentwurf darauf aufmerksam, daß die Ortsgemeinden intensiv an der Gestaltung des Flächennutzungsplanentwurfes mitgewirkt hätten.

