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Beitrj

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ontabaur 5/6/79

Neuer Kurs bei der VHS der Verbandsgemeinde Montabaur

eginn: 21.2.1979, 19.30 Uhr

Joseph-Kehrein-Schule

jr; allgemeines verwaltungsrecht

feiusgewählte Probleme des allgemeinen Verwaltungsrechts, dar- Hgestellt anhand von praktischen Fällen mit Hinweisen zur Syste­matik der Fallbearbeitung.

1 Kursleiter: VG-Oberinspektor Edmund Schaaf, Verw.Dipl.Inh. Dauer: 10 Abende mit je 2 Unterrichtsstunden

Kursgebühr 30,- DM.

T|HEMEN VORSCHLÄGE

für den Kursus der VHS de' Verbandsgemeinde Montabaur .^Allgemeines Verwaltungsrecht"

30,00

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30,00

30,00

30,00

30,00

30,00

36,00.

45,00;

1. Arten des Verwaltungshandelns

2. Der Verwaltungsakt (VA) als zentrales Handlungsinstrument | der öffentlichen Verwaltung

2*1. Begriff des VA

2.'2. Arten des VA

2}3. Nebenbestimmungen zum VA

2*4. die Wirksamkeit des VA

2/5. Folgen der Rechtswidrigkeit des VA

2/6. die Aufhebung von VA'en

3,. Die wichtigsten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnah­men der öffentlichen Verwaltung 3*1. die Klagearten nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

3. 1 2. Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage 3|3. Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 3.4. das Widerspruchsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung S- ! der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

-.4. HINWEIS ZUM BEABSICHTIGTEN ABLAUF DES KURSES 30,00^ 4 . 1 . Die o.g. Themen sind VORSCHLÄGE. Wünsche von Kurs­teilnehmern können berücksichtigt werden.

4.2. Die Themen sollen unter Mitwirkung der Kursteilnehmer anhand praktischer Fälle erarbeitet werden. Insbesondere das systematische Bearbeiten praktischer Fälle, das oft Probleme verursacht, soll geübt werden.

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Wichtig für Landwirte, die Bezieher von Gasöl-Verbiliigung sind- Afjträge auf Gewährung der Gasöl-Verbiliigung für das Kalender­jahr 1980

0 oo|: ^ ac h § 9 des Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft - müs- sen die Anträge für das Kalenderjahr 1980 bis spätestens

^ 15. Februar 1979 (Ausschlußfrist)

abgegeben sein.

Anträge, die nach dem 15.2.1979 eingehen, können grundsätz­lich keine Berücksichtigung finden, so daß in diesen Fällen für das Kalenderjahr 1980 keine Verbilligung gewährt wird.

Sofern im Jahre 1978 kein Gasöl bezogen bzw. verbraucht wurde, bitten wir, den Antrag auf jeden Fall einzureichen und mit dem Vermerkkein Zukauf oder kein Verbrauch' sehen.

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Sofern durch den Antragsteller Nachbarschaftshilfe geleistet wurde, kann der dabei entstandene Verbrauch nur anerkannt wer­den, wenn die entsprechende Bescheinigung über die geleistete Nachbarschaftshilfe dem Antrag beigefügt ist.

Bel Abgabe der Anträge 1979 hat sich unter anderem gezeigt, daß die vorgelegten Bezugsquittungen nicht immer den gesetz­lichen Bestimmungen entsprechen. Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, daß z.B. Quittungen aus Registrierkassen m ^ an ^ Ste ^ en nur aner * <ann t werden können, wenn auf ihnen ame und Anschrift des Empfängers eingetragen und sämtliche igaben durch Unterschrift des Lieferanten bestätigt sind, erschiedentlich wurden durch die Antragsberechtigten Eintra­gungen im schwarz umrandeten Teil des AntragesArbeitsspalte" ^genommen. Es wird gebeten, in diesem Teil keine Eintragun­

gen vorzunehmen. Sofern der Verbrauch im Jahre 1978 höher liegt als die festgesetzte Verbilligungsmenge, ist der Mehrver­brauch in diesem Jahre auf der Rückseite zu begründen. In vielen Fällen, in denen gegen Ende des Jahres noch größere Mengen an Gasöl bezogen wurden, war kein Restbestand angegeben worden. Ein etwaiger Bestand wurde in diesen Fällen dann oft beim nächsten Antrag in der ZeileAnfangsbestand" angegeben.

Wir bitten daher, Restbestände unbedingt im Antrag anzugeben. Wie bereits erwähnt, bitten wir, auch wenn kein Zukauf oder Verbrauch im Jahre 1978 Vorlagen, den Antrag abzugeben, da ja mit diesem Antrag die Beihilfe für das Jahr 1980 beantragt wird und bei Nichtabgabe keine Beihilfe für dieses Jahr gewährt werden könnte.

Um Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge zu vermei­den, bitten wir ferner, die Anträge sorgfältig auszufüllen, zu unterzeichnen (Unterschrift muß durch den Antragsberechtig­ten selbst erfolgen) sowie die entsprechenden Rechnungen, Lie­ferbescheinigungen und ggf. Bescheinigung über geleistete Nach barschaftshilfe beizufügen.

Ist der Antragsteller nicht Inhaber des auf dem Antrag ausge­druckten Kontos, bitten wir, eine entsprechende Änderung vorzu nehmen und ein eigenes Konto anzugeben.

Sofern der Betrieb aufgegeben oder verpachtet wurde, ist der ausgehändigte Antrag mit dem entsprechenden Vermerk , seit wann der Betrieb aufgegeben bzw. verpachtet wurde, zurück­zugeben.

Bestattungswesen

In 10 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur steht für die Bestattung Verstorbener kein Totengräber zur Verfü­gung. Es ist daher erforderlich, daß die Friedhofsverwaltung einen Totengräber in die jeweiligen Orte entsendet, der die Grat, bereitungsarbeiten vornimmt.

In letzter Zeit ist es häufig vorgekommen, daß Angehörige Ver­storbener mit ihrem Ortspfarrer Bestattungstermine vereinbart haben, ohne daß die Friedhofsverwaltung zuvor verständigt wur de. Wer eigenmächtig Bestattungstermine festlegt, verstößt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und die Landes­polizeiverordnung über das Leichenwesen und macht sich straf­bar.

Außerdem kommt es bei einem nicht angemeldeten Sterbefall häufig zu Schwierigkeiten wegen Überschneidung eines bereits festgesetzten Bestattungstermines, so daß der Totengräber für die Grabbereitung nicht zur Verfügung steht.

Die Friedhofsverwaltung kann in Zukunft keine Verantwor­tung mehr für die ordnungsgemäße Durchführung von Bestat­tungsarbeiten übernehmen, wenn Sterbefälle nicht zuvor bei der Friedhofsverwaltung gemeldet wurden. Die Angehörigen müssen in einem solchen Fall damit rechnen, daß der von ihnen eigenmächtig festgelegte Bestattungstermin nicht genehmigt werden kann.

AUS BERSiTZüNG ÖE3 VERBAniDSGEMEiNOERATES

Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinde - rates vom 1. Februar 1979

Offenlage des Flächennutzungsplanentwurfes der Verbands­gemeinde beschlossen

ln seiner ersten Sitzung im Jahr 1979 beschloß der Verbands­gemeinderat einstimmig bei einer Stimmenthaltung die Offen­lage des Fläehennutzungsplanentwurfes und stimmte dem vor- geiegten Planwerk zu.

Planverfasser Dr. Scholz machte in seinen Ausführungen zum Pianentwurf darauf aufmerksam, daß die Ortsge­meinden intensiv an der Gestaltung des Flächennutzungs­planentwurfes mitgewirkt hätten.