Satzung der Ortsgemeinde Hübingen (Erschließungsbeiträge) 2-48-78
Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln.
In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Ent-
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
stehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfiäche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, Buchst, b, für Grünflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchst b und für Kinderspielplätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) können entsprechend den Grundsätzen des § 6 Absatz 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet werden; im Falle des § 6 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5 Abs. 1) der Parkflächen, Grünanlagen oder Kinderspielplätze von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz 1 abweicht; in diesem Fall werden die Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließung*
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Die Gemeinde trägt ab 18.5.1968 33 1/3 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Ab 1.1.1976 trägt die Ortsgemeinde 1o v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag
5 5 Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoß- .flächen
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder j der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grund stücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, : die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe ' von höchstens 5o m,
2 bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite, bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m. Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen. * 1 2 3
(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt !
sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. i
Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BBauG.
Im Falle des § 34 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter ■
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Grundstücksflächen nach
Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 4o v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 Abs. 3.
Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 4o v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke
in sonstigen Baugebieten.
' (3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und
1. nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt oder ausgebaut werden oder
2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung
a) Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder
b) eine Erschließungsbeitragspflicht oder Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 5o m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 5o - 1oo m, so wird die Tiefenbegrenzung von 5o m von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Absatz 3.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(6) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechts Vorgänger Grundstücksflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlage an die Gemeinde abgetreti
so kann die Gemeinde diesem zur Gleichbehandlung den Verkehrs wert vergüten. In diesem Falle wird die Vergütung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen und als

