"Beilage Amtsblatt Nr. 48"
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
SATZUNG
der Ortsgemeinde Hübingen über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 25.Io. 1978
Der Ortsgemeinderat hat im Rahmen des § 132 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S.
2256, berichtigt BGBl. I S. 3617), geändert durch Art 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I. S. 3281) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14 Dezember 1973 (GVBI. S. 419,
BS 2o2o-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26. Juli 1977 (GVBI. S. 251) sowie des § 1 Abs. 4 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBI. S. 3o6, BS 61o-1o) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 17. Okt. 1978 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 127 ff) und dieser Satzung.
(2) Sobald die Ortsgemeinde entschieden hat, eine Erschließungsmaßnahme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung von Beiträgen zur Folge hat durchzuführen, teilt die Verbands- gemeindeverwaltung dies im Auftrag der Ortsgemeinde unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick genommen werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes haben keine rechtsbegründende Wirkung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen einschließlich der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von
a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten 7,o m
b) Kleinsiedlungsgebieten 1o,o m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten,
Mi schgebieten, F eri en ha usgebi eten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,o m
bei einseitiger Bebaubarkeit 1o,5 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8
bis 1,o 18,o m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,o
bis 1,6 2o,o m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,o m
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung
aa)
mit einer Geschoßflächenzahl
bis 1,o
2o,o m
bb)
mit einer Geschoßflächenzahl über 1,o
bis 1,6
23,o m
cc)
mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6
bis 2,o
25,o m
dd)
mit einer Geschoßflächenzahl über 2,o
27,o m
Industriegebieten
aa)
mit einer Baumassenzahl bis 3,o
23,o m
bb)
mit einer Baumassenzahl über 3,o
bis 6,0
25,o m
cc)
mit einer Baumassenzahl über 6,0
27,o m
' Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 Abs. 3 entsprechend.
2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen
(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,o m
3. Für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
! notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz 3 ergebenden Geschoßflächen.
4. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,o m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 Absatz 2.
5. Für Kinderspielplätze,
innerhalb der Baugebiete bis zu Io v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz 3 ergebenden Geschoßflächen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine,
5. die Radwege,
6. die Gehwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie-
| ßungsan lagen.
^ (3) Der Erschiießungsaufwand umfaßt auch den Wert der von ider Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
i (4) Für Plätze, Wege, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.
(5) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die ' für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundes-; Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der. anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.
(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer,
' so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße
, für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache,
, mindestens aber um 8 m.

