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^«Irbegebiete 6) und Industriegebiete 4) sowie für über- nd gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke ästigen Baugebieten, keine Anwendung finden.

I« Nach der neuen Er hließungsbeitragssatzung kann die ' j den Verkehrswert vergüten, wenn ein Beitragspflich- r S ein Recbtsvorg, nger Grundstücksflächen unent- oder unter dem Verkehrswert zur Herstellung der hließungsanlage in die Gemeinde abgetreten hat. In diesen wird die Vergütung in den beitragsfähigen Erschließung* und einbezogen und als Vorausleistung auf die Beitrag* angerechnet.

|.5iArt, Umfang und Herstellungsmerkmale von Immissions» igen werden durch ergänzende Satzungen im Einzel- It. Soweit diese Satzungen keine entgegenstehenden 'gleichlautenden Aussagen treffen, gelten die Bestimmun- der Erschließungsbeitragssatzung.

Iausbaubeitragssatzung

UBezüglich der Änderungen in der neuen Ausbaubeitrags- g kann auf die Aussagen über die neue Erschließungsbei - Satzung verwiesen werden, die entsprechend angewendet den können. Die unter Ziffer 3.16, 3.17, und 3.19 gemach-

! Aussagen treffen jedoch hier nicht zu. Die dort angesproche- fiegelungen sind in der Ausbaubeitragssatzung nicht ent-

^.Zusätzlich ist folgende Neuregelung in der Au* beitragssatzung zu erwähnen:

iGegensatz zur bisherigen Regelung und der Bestimmungen jrdie Fälligkeit von Erschließungsbeiträgen werden Ausbau- läge nach § 13 (1) der Ausbaubeitragssatzung nicht nach i, sondern nach zwei Monaten fällig.

NKRAFTTRETEN

sch aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG die Rechts- rigkeit und damit Nichtigkeit der Erschließung* und Au* beitragssatzung von 1976 und deren Vorgängerin ergeben j,istin den neuen Satzungen ein rückwirkendes Inkraft- tubis zum Inkrafttreten der alten Beitragssatzungen gere- «Soist es zu erklären, daß einige Satzungen rückwirkend

etwa ab 1965 gelten. Diese Regelung ist durch § 2 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes gedeckt und auch von der Rechtsprechung für zulässig gehalten worden, soweit dadurch die Abgabepflichtigen insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden. Bestandskräftige Beitragsbescheide werden dadurch nicht berührt

5) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

I a) GRUNDFLÄCHENZAHL: Sie gibt an, wieviel qm Grund­fläche je Quadratmeter (qm) Grundstücksfläche zulässig sind. Die Grundfläche ist der Teil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

b) GESCHOSSFLÄCHENZAHL: Sie gibt an, wieviele qm Ge­schoßfläche je qm Grundstücksfläche zulässig sind.

c) BAUMASSENZAHL:

Für Grundstücke im Industriegebiet kommt anstelle der Ge­schoßflächenzahl die BAUMASSENZAHL zur Anwendung. Sie gibt an, wieviel Kubikmeter (cbm) Baumasse je qm Grundstücksfläche zulässig ist.

d) INDUSTRIEGEBIETE:

Sie dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbe­gebieten, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in ande­ren Baugebieten unzulässig sind.

e) KERNGEBIETE dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung

f) GEWERBEGEBIETE dienen vorwiegend der Unterbringung von nichterheblich belästigenden Gewerbebe­trieben

1) vergl. unter

2) vergl. unter

3) vergl. unter

4) vergl. unter

5) vergl. unter

6) vergl. unter

Ziffer 5b Ziffer 5a Ziffer 5c Ziffer 5d Ziffer 5e Ziffer 5f

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IM HALLEN- UND FREIBAD DER VERBANDSGEMEINDE

MONTABAUR

In der Sommer­saison ist die Be­schränkung der Badezeit für Halle und Freibad auf­gehoben.

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SCHWIMMEN, PLANSCHEN und SPIELEN im HALLEN- und FREIBAD Montabaur