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Mit Beginn der Sommersaison können wieder nachfolgende Saisonkarten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 18, erworben werden:

1. ) Familiensaisonkarten

(ab 2 Kinder unter 16 Jahre) = 6o,oo DM

2. ) Saisonkarten für Erwachsene

(ab 16 Jahre) = 40,00 DM

3. ) Saisonkarten für Jugendliche

(bis 16 Jahre) = 30,00 DM.

Der Schwimmunterricht fällt während der Freibadesaison aus.

| Anmeldungen für die nächsten Kurse im Herbst (Kinder-, Frauen- und gemischte Berufstätigenkurse) werden jedoch wei­terhin bei der Verwaltung entgegengenommen.

5430 Montabaur, den 29.5.1978 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

I Wie ist das mit dem ruhestörenden Lärm?

Wann darf ich was?

| Schutz der Nacht- und Mittagsruhe

Nach der Lärmschutzverordnung ist es unter anderem zum Schutz der Nachtruhe verboten, in der Zeit von 22.oo bis 7.oo I Uhr Anlagen aller Art so zu betreiben, daß die Nachtruhe an- I derer gestört wird. In Wohnhäusern gilt dieses Verbot auch in [der Zeit zwischen 13.oo und 15.oo Uhr. Es ist fernerhin verbo- I ten, Motoren unnötig oder unnötig geräuschvoll laufen zu I lassen, Fahrzeuge in niedrigen Gängen hochtourig zu fahren,

1 Fahrzeug - oder Garagentüren übermäßig laut zu schließen, IMotorräder oder Fahrräder mit Hilfsmotoren in Toreinfahrten loder auf Innenhöfen von Wohnhäusern oder Wohnblocks zu | starten.

Rasenmäher und Gartenmaschinen

u. Schulen

I Beim Gebrauch von Rasenmähern oder Gartenmaschinen dürfen Imotorbetriebene Rasenmäher werktags nur zwischen 7.oo und |13.oo Uhr und von 15.oo bis 19.oo Uhr benutzt werden. Diese IBeschränkung gilt auch für andere motorbetriebene Gartenma- I sehinen.

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T onwiedergabegeräte

Tonwiedergabegeräte wie Radio- und Fernsehgeräte oder Mu­sikboxen dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daßunbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Zwischen 13.oo und 15.oo Uhr und nachts zwischen 2o,oo und 7.oo Uhr früh ist die Benut­zung dieser Musikgeräte nur zulässig, wenn unbeteiligte Per­sonen nicht gestört werden.

Halten von Hunden und sonstigen Tieren

Tiere sind so zu halten, daß niemand durch den von ihnen er­zeugten Lärm derart gestört wird, daß eine Gefährdung der' Gesundheit zu befürchten ist.

Ahndung von Verstößen

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gelten als Ord­nungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu l.ooo.oo DM geahndet werden.

V erbandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizeibehörde - Montabaur

"TAG DER UMWELT" am 5. Juni 1978

Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen haben anläßlich der 1. UNO- Umweltkonferenz im Jahre 1972 in Stockholm den 5. Juni zum "TAG DER UMWELT" pro­klamiert.

Dieser Tag soll als eine Chance genutzt werden, das Umweltbewußtsein der Bevölkerung wachzuhalten, um so die grundlegenden Voraussetzungen für die Erhaltung und Wieder­gewinnung einer sauberen Umwelt zu schaffen.

Das Umweltbewußtsein der Bevölkerung ist in den letzten Jahren außerordentlich gewachsen. Anläßlich einer Be­fragung hielten im Jahre 1977 59 % der Bevölkerung den Umweltschutz für wichtig.

73 % waren bereit, für Maßnahmen des Umweltschutzes Opfer zu bringen. Die Massenmedien berichten immer wieder von katastrophenartigen Umweltverschmutzungen. Solche Nach­richten lösen verständlicherweise bei den Mitbürgern Empö­rung und Widerspruch aus.

Abgesehen von dem verbalen Einsatz für die Belange des Um­weltschutzes erhebt sich jedoch die Frage, was jeder einzelne Staatsbürger selbst in seinem Lebensbereich zur Erhaltung einer sauberen Umwelt tut. Leben wir eigentlich wirklich umweltfreundlich?

Die Aufklärungsaktion zum "TAG DER UMWELT" will hierzu konkrete Möglichkeiten auf zeigen. Im persönlichen Verhalten jedes einzelnen Mitbürgers muß sich zeigen, ob wir ernsthaft gewillt sind, unse­ren Lebensraum von vermeid­baren schädlichen Einflüssen freizuhalten. Es liegt an uns, wie unsere Umwelt morgen aussieht!

braucht

«Dich

Umwelt