Montabaur 16/19/78
NOMBORN:
Hinweis für Grabunterhaltungspflichtige
Nach Ablauf der Winterzeit ist es notwendig geworden, die Umfassungen und Grabdenkmäler auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen.
Bei folgenden Gräbern ist die Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet.
Anna Maria Noll geb. Kaiser
Christian Opper
Johann Weidenfeiler II
Margareta Meudt geb, Ortseifen
Peter Meuer
Adam Schleimer
Anna Mai geb. Engelhard
Johann Peter Frink
Johann Schröder
Maria Noll geb. Noll
DOPPELGRÄBER:
Katharina Horn und Jakob Horn
Georg Herrmann und Maria Herrmann
Katharina Diefenbach
Johann Noll
Adam Kaiser
Josef Ferdinand
Peter Frink
Katharina Vogt
Andreas Herrmann. Peter Herrmann,
Peter Hübinger Margareta Wolf Margareta Metternich Kaspar und Anna Schröder Josef Mertes Anna Maria Gombert Katharina Frink geb. Heibel
Die Grabunterhaltungspflichtigen werden gebeten, die Standfestigkeit der Gräber umgehend wieder herzustellen. Schadenshaftungen sind an die Unterhaltspflichtigen zu stellen.
Bendel, Ortsbürgermeister
Unterhaltung der Feldwege
Vor einiger Zeit wurden die Ränder der geteerten Feldwege abgehobelt, damit derTeer nicht faul wird. Die Anlieger an den entsprechenden Wegen werden gebeten, die abgehobelte Erde wegzuräumen, damit die Wege sich wieder in einwandfreiem Zustand befinden. Dies ist sicher im Interesse der Anlieger.
Bendel, Ortsbürgermeister
GELBACHHÖHEN
DAUBACH:
Wem gehört der braune Spitz ?
In Daubach ist ein jüngerer, brauner , langhaariger Spitz zugelaufen. Da sich der Besitzer bisher nicht gemeldet hat, werden „Pflegeeltern“ gesucht.
Der Hund ist sehr kinderlieb, gepflegt, wohlerzogen und sauber. Untergebracht ist er z.Zt. bei Familie Karl Romboy, Hochstr.il, Tel. 02602/3969.
STAHLHOFEN-DAUBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 1 Mai 1978
Der Ortsgemeinderat hat am 7. April 1978 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14,12. 1973 (GVB1. S. 419) und der §§1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVB1. S 139) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung vom 28. April 1978 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Stahlhofen vom 25.11.1976, geändert durch Satzung vom 20.7.1977, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird um den Absatz 10 erweitert:
„(10) Steht der Ortsgemeinde kein Totengräber zur Verfügung, so sind anstelle der Bestattungsgebühren nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a) und b) und Absatz 6 Grabbereitungskosten in Höhe von 270,- DM zu zahlen.
Alle weiteren Bestattungsgebühren bleiben unverändert.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft,
5431 Stahlhofen, 3. Mai 1978
Siegel Pehl, Ortsbürgermeister
Kirmesgesellschaft 1978
Die Interessenten, die in diesem Jahr in der Ortsgemeinde Stahlhofen eine Kirmesgesellschaft bilden möchten, werden gebeten, sich bis 15, Mai 1978 beim Ortsbürgermeister zu melden.
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan/änderung „Rauzengarten“ der Ortsgemeinde Stahlhofen hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 5.4.1978 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt.
Zu der Änderung des Bebauungsplanes „Rauzengarten“ wird hiermit der Ortsgemeinde Stahlhofen gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen :
a) Planurkunde,
b) Text,
c) Begründung.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während der Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG hingewiesen.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 j, 40 und 42- 44 bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahr, in dem die in Abs.l Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

