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Montabaur 16/19/78

NOMBORN:

Hinweis für Grabunterhaltungspflichtige

Nach Ablauf der Winterzeit ist es notwendig geworden, die Um­fassungen und Grabdenkmäler auf ihre Standfestigkeit zu über­prüfen.

Bei folgenden Gräbern ist die Standfestigkeit nicht mehr gewähr­leistet.

Anna Maria Noll geb. Kaiser

Christian Opper

Johann Weidenfeiler II

Margareta Meudt geb, Ortseifen

Peter Meuer

Adam Schleimer

Anna Mai geb. Engelhard

Johann Peter Frink

Johann Schröder

Maria Noll geb. Noll

DOPPELGRÄBER:

Katharina Horn und Jakob Horn

Georg Herrmann und Maria Herrmann

Katharina Diefenbach

Johann Noll

Adam Kaiser

Josef Ferdinand

Peter Frink

Katharina Vogt

Andreas Herrmann. Peter Herrmann,

Peter Hübinger Margareta Wolf Margareta Metternich Kaspar und Anna Schröder Josef Mertes Anna Maria Gombert Katharina Frink geb. Heibel

Die Grabunterhaltungspflichtigen werden gebeten, die Stand­festigkeit der Gräber umgehend wieder herzustellen. Schadenshaftungen sind an die Unterhaltspflichtigen zu stellen.

Bendel, Ortsbürgermeister

Unterhaltung der Feldwege

Vor einiger Zeit wurden die Ränder der geteerten Feldwege abgehobelt, damit derTeer nicht faul wird. Die Anlieger an den entsprechenden Wegen werden gebeten, die abgehobelte Erde wegzuräumen, damit die Wege sich wieder in einwandfreiem Zustand befinden. Dies ist sicher im Interesse der Anlieger.

Bendel, Ortsbürgermeister

GELBACHHÖHEN

DAUBACH:

Wem gehört der braune Spitz ?

In Daubach ist ein jüngerer, brauner , langhaariger Spitz zugelau­fen. Da sich der Besitzer bisher nicht gemeldet hat, werden Pflegeeltern gesucht.

Der Hund ist sehr kinderlieb, gepflegt, wohlerzogen und sauber. Untergebracht ist er z.Zt. bei Familie Karl Romboy, Hochstr.il, Tel. 02602/3969.

STAHLHOFEN-DAUBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestat­tungswesen vom 1 Mai 1978

Der Ortsgemeinderat hat am 7. April 1978 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14,12. 1973 (GVB1. S. 419) und der §§1,2 und 7 des Kommunalab­gabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVB1. S 139) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Sat­zung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen

Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung vom 28. April 1978 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Fried­hofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Stahlhofen vom 25.11.1976, geändert durch Satzung vom 20.7.1977, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird um den Absatz 10 erweitert:

(10) Steht der Ortsgemeinde kein Totengräber zur Verfügung, so sind anstelle der Bestattungsgebühren nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a) und b) und Absatz 6 Grabbereitungskosten in Höhe von 270,- DM zu zahlen.

Alle weiteren Bestattungsgebühren bleiben unverändert.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft,

5431 Stahlhofen, 3. Mai 1978

Siegel Pehl, Ortsbürgermeister

Kirmesgesellschaft 1978

Die Interessenten, die in diesem Jahr in der Ortsgemeinde Stahl­hofen eine Kirmesgesellschaft bilden möchten, werden gebe­ten, sich bis 15, Mai 1978 beim Ortsbürgermeister zu melden.

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan/änderungRauzengarten der Ortsgemeinde Stahlhofen hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 5.4.1978 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt.

Zu der Änderung des BebauungsplanesRauzengarten wird hiermit der Ortsgemeinde Stahlhofen gemäß § 11 des Bundes­baugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen :

a) Planurkunde,

b) Text,

c) Begründung.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) hiermit öffentlich bekanntge­macht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungspla­nes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während der Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters während der orts­üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG hingewie­sen.

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§39 j, 40 und 42- 44 bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahr, in dem die in Abs.l Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.