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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

und der Ortsgemeinden

Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

Jahrgang^ FREITAG, 5. Mai 1978 Nummer 18

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Öffentliche Bekanntmachungen

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen die Tollwut im Regierungsbezirk Koblenz

Aufgrund des § 1 Abs* 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25» 7» 1911 (GS. S. 149) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 28*3.1928 (GS. S» 45) in Verbin­dung mit § 35 Abs. 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rhein­land-Pfalz in der Fassung vom 29*6.1973 (GVBL S» 18o) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 11.1974 (GVB1. S. 469), des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Viehseuchen­gesetzes in der Fassung vom 23.2 1977 (BGBL I S, 313) und der §§13 und 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11*3*1977 (BGBL I S» 444) ergeht folgende Anord­nung:

§ 1

Für das Gebiet des Regierungsbezirks Koblenz wird die Bega­sung der Fuchsbaue angeordnet* Den näheren Zeitpunkt setzen die im folgenden bestimmten Behörden fest. Bei der Bekämp­fung ist der Dachs zu schonen* Sicher von ihm befahrene Baue sind von den Maßnahmen auszunehmen»

§ 2

Zur Durchführung der Begasung werden die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltung Koblenz als Kreispolizeibehörde bestimmt, Sie haben die erforderlichen Begasungstrupps aufzu­stellen und die beteiligten Personen mit dem Vollzug der Be­gasung zu beauftragen. Ortspolizeibehörden können dabei mit herangezogen werden.

§ 3

Die Jagdausübungsberechtigten, Grundstückseigentümer sowie Grundstücksbesitzer haben sicherzustellen, daß den für die Be­kämpfung zuständigen Stellen auf Anforderung ohne Verzug die Fuchsbaue angezeigt und den mit der Durchführung der Begasung beauftragten Personen gezeigt werden. Sie haben auch die Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden und dafür zu sor­gen, daß die erforderliche Hilfe bei ihrer Durchführung geleistet wird.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs» 2 Nr. 2 des Viehseuchen­gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Jagdaus­übungsberechtigter, Grundstückseigentümer oder Grundstücks­besitzer einer ihm nach dieser Viehseuchenpolizeilichen Anord­nung obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt»

§ 5

Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft*

Koblenz, den 2o. 2, 1978 Bezirksregierung Koblenz

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr

PFINGSTMONTAG ( 15 5.)

Wegen des Feiertages Pfingstmontag verschiebt sich die wöchent­liche Müllabfuhr in allen Gemeinden in der Woche vom 15. - 2o* 5. 1978 jeweils um einen Tag; d»h» von Montag auf Diens­tag usw»

FRONLEICHNAM (25. 5.)

Wegen des Feiertages Fronleichnam verschiebt sich die Müllab­fuhr in den Gemeinden, die üblicherweise donnerstags und frei­tags abgefahren werden, in der Woche vom 22» - 27.5,1978 jeweils um einen Tag; d,h,, von Donnerstag auf Freitag, und von Freitag auf Samstag,

gez. Volkmann, Werkleiter

Zwangsversteigerung

Am Samstag, dem 6. Mai 1978, vormittags 1 o,oo Uhr soll in der Pfandkammer Montabaur, Taunusstraße 13, öffentlich meistbietend nur gegen Barzahlung versteigert werden:

1 MofaMobylette (guter Zustand)

Kauth, Obergerichtsvollzieher

Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates vom Donnerstag, dem 27. April 1978

Neuwahl eines Ausschußmitgliedes

Zu Beginn seiner Sitzung am 27» 4» 1978 hatte sich der Ver­bandsgemeinderat mit der Neuwahl eines Mitgliedes für den Ausschuß für Raumordnung und Bauwesen zu befassen* Der Verbandsgemeinderat wählte als Nachfolger für Herrn Robert Zimmer einstimmig Herrn Reinhold Holzenthal, Unterdorfstr, 13, 5431 Nentershausen, zum Mitglied des Ausschusses für Raumordnung und Bauwesen, Herr Holzenthal war bislang Stellvertreter für Herrn Zimmer. Als neues stellvertretendes Mit­glied für den Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung wur­de Herr Dr, Christoph Reusch, Baumbacher Straße 69, 54So Montabaur - Eigendorf, gewählt»

Abgabe einer Stellungnahme zum BebauungsplanUnter dem Dorf der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen

Im Rahmen des landesplanerischen Verfahrens gern. § l Aba, 4 Bundesbaugesetz und § 20 Landesplanungsgesetz stellte der Ortsgemeinderat fest, daß gegen die Planung der Otsgemetnde Ruppach - Goldhausen bezüglich der Aufstellung des Bebauungs­planesUnter dem Dorf (Gewerbegebiet) keine Bedenken