Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur
und der Ortsgemeinden
Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
Jahrgang^ FREITAG, 5. Mai 1978 Nummer 18
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Öffentliche Bekanntmachungen
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen die Tollwut im Regierungsbezirk Koblenz
Aufgrund des § 1 Abs* 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25» 7» 1911 (GS. S. 149) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 28*3.1928 (GS. S» 45) in Verbindung mit § 35 Abs. 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29*6.1973 (GVBL S» 18o) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 11.1974 (GVB1. S. 469), des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23.2 1977 (BGBL I S, 313) und der §§13 und 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11*3*1977 (BGBL I S» 444) ergeht folgende Anordnung:
§ 1
Für das Gebiet des Regierungsbezirks Koblenz wird die Begasung der Fuchsbaue angeordnet* Den näheren Zeitpunkt setzen die im folgenden bestimmten Behörden fest. Bei der Bekämpfung ist der Dachs zu schonen* Sicher von ihm befahrene Baue sind von den Maßnahmen auszunehmen»
§ 2
Zur Durchführung der Begasung werden die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltung Koblenz als Kreispolizeibehörde bestimmt, Sie haben die erforderlichen Begasungstrupps aufzustellen und die beteiligten Personen mit dem Vollzug der Begasung zu beauftragen. Ortspolizeibehörden können dabei mit herangezogen werden.
§ 3
Die Jagdausübungsberechtigten, Grundstückseigentümer sowie Grundstücksbesitzer haben sicherzustellen, daß den für die Bekämpfung zuständigen Stellen auf Anforderung ohne Verzug die Fuchsbaue angezeigt und den mit der Durchführung der Begasung beauftragten Personen gezeigt werden. Sie haben auch die Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden und dafür zu sorgen, daß die erforderliche Hilfe bei ihrer Durchführung geleistet wird.
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs» 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Jagdausübungsberechtigter, Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer einer ihm nach dieser Viehseuchenpolizeilichen Anordnung obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt»
§ 5
Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft*
Koblenz, den 2o. 2, 1978 Bezirksregierung Koblenz
Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr
PFINGSTMONTAG ( 15 5.)
Wegen des Feiertages Pfingstmontag verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr in allen Gemeinden in der Woche vom 15. - 2o* 5. 1978 jeweils um einen Tag; d»h» von Montag auf Dienstag usw»
FRONLEICHNAM (25. 5.)
Wegen des Feiertages Fronleichnam verschiebt sich die Müllabfuhr in den Gemeinden, die üblicherweise donnerstags und freitags abgefahren werden, in der Woche vom 22» - 27.5,1978 jeweils um einen Tag; d,h,, von Donnerstag auf Freitag, und von Freitag auf Samstag,
gez. Volkmann, Werkleiter
Zwangsversteigerung
Am Samstag, dem 6. Mai 1978, vormittags 1 o,oo Uhr soll in der Pfandkammer Montabaur, Taunusstraße 13, öffentlich meistbietend nur gegen Barzahlung versteigert werden:
1 Mofa “Mobylette ” (guter Zustand)
Kauth, Obergerichtsvollzieher
Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates vom Donnerstag, dem 27. April 1978
Neuwahl eines Ausschußmitgliedes
Zu Beginn seiner Sitzung am 27» 4» 1978 hatte sich der Verbandsgemeinderat mit der Neuwahl eines Mitgliedes für den Ausschuß für Raumordnung und Bauwesen zu befassen* Der Verbandsgemeinderat wählte als Nachfolger für Herrn Robert Zimmer einstimmig Herrn Reinhold Holzenthal, Unterdorfstr, 13, 5431 Nentershausen, zum Mitglied des Ausschusses für Raumordnung und Bauwesen, Herr Holzenthal war bislang Stellvertreter für Herrn Zimmer. Als neues stellvertretendes Mitglied für den Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung wurde Herr Dr, Christoph Reusch, Baumbacher Straße 69, 54So Montabaur - Eigendorf, gewählt»
Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan “Unter dem Dorf’ der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen
Im Rahmen des landesplanerischen Verfahrens gern. § l Aba, 4 Bundesbaugesetz und § 20 Landesplanungsgesetz stellte der Ortsgemeinderat fest, daß gegen die Planung der Otsgemetnde Ruppach - Goldhausen bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes “Unter dem Dorf’ (Gewerbegebiet) keine Bedenken

