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Montabaur 12/16/78

Gelbachstr. 9 sowie bei der Ortsgemein.le in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters während der ort. üblichen Dienststun­den in der Zeit vom 24.4.1978 bis 5.5.1978 eingesehen werden kann.

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind die Erschlie­ßung von neuem Baugebiet, um die starke Nachfrage nach Bau­grundstücken zu decken. Es stehen weitere Baugrundstücke kaum noch zur Verfügung. Außerdem ist im Rahmen dieser Bauleitplanung die Verlegung der L 314 vorgesehen.

Unabhängig von dieser Bürgerbeteiligung erfolgt zu einem späte­ren Zeitpunkt diff Offenlage des Bebauungsplanentwurfes nach § 2a Abs. 6 BBauG, wenn das dafür erforderliche Plansta­dium erreicht ist. In dieser Offenlage können zur konkretisier­ten Planung Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

Leber, Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der Freiw. Feuerwehr Girod

Liebe Feuerwehrkameraden, liebe Bürger der Ortsgemeinde Girod !

Der für 1. Mai 1978 vorgesehene Wandertag wird wegen der an diesem Tag stattfindenden Kommunionfeier in Girod, auf Christi-Himmelfahrt (4. Mai ) verlegt. Der Gottesdienst ist nach Absprache mit Herrn Pfarrer Bardenheier bereits um 9.00 Uhr. Gegen 11.00' Uhr starten wir zu einer Kurzwanderung, deren Abschluß auf dem Grillplatz stattfindet.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir alle die an der Wan­derung teilnehmen wollen, sich bis 1. Mai bei den Gastwirten anzumelden.

Alle anderen Dorfbewohner, die nicht wandern wollen, sind ebenfalls sehr herzlich auf dem Grillplatz willkommen. Speisen vom Grill und kühle Getränke stehen bereit.

GROSSHOLBACH:

Öffentl. Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach findet am Freitag, 28. April 1978, um 20.00 Uhr im Feuerwehrhaus statt.

TAGESORDNUNG

I. öffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Sat­zung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.

2. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren

für das Friedhofs-und Bestattungswesen.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Be­bauungsplanentwurfesLangengarten und Beschlußfassung über die Offenlage.

4. Beschlußfassung über den Wegfall der Bürgerbeteiligung für die Änderung des BebauungsplanesLangengarten wegen nur geringfügiger Änderung.

5. Vergabe der Bauarbeiten für die Befestigung der Wege auf dem Friedhof und Befestigung des Vorplatzes.

6. Beratung und Beschlußfassung über den Ausbau des Weges auf dem Kinderspielplatz mit Verlegung der Entwässerungs­leitung und Auftragsvergabe.

7. Beratung und Beschlußfassung über den Anbau eines Ab­stellraumes an die Garagenstation der Kevag und Auftrags­vergabe.

8. Beratung und Beschlußfassung über den Ankauf von 2 Rasen­mähern.

9. Verschiedenes.

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über die Erteilung der Aus­nahmegenehmigung von der Veränderungssperre.

2. Grundstücksangelegenheit.

3. Verschiedenes.

5431 Großholbach, 18.4.78 Metternich, Ortsbürgermeister

NENTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen über die Benutzung des Abenteuerspielplatzes der Ortsgemeinde (an der Eppenro der Straße) vom 17. April 1978

Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) in der z.Z. gültigen Fas- sung hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 29.3.1978 (, gende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichts­behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hiermit bekannt gemacht wird:

I. Bereitstellung des Abenteuerspielplatzes

§ 1

(1) Die Ortsgemeinde Nentershausen stellt den gemeindeeigene Abenteuerspielplatz als öffentliche Einrichtung im Rahmen dei nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Zweck des Abenteuerspielplatzes ist es, den Kindern ein nie liehst ungestörtes und gefahrloses Spielen zu ermöglichen. Gegi seitige Rücksichtnahme ist daher notwendig. Insbesondere habe die älteren Benutzer auf Kleinkinder Rücksicht zu nehmen.

§ 2

(1) Der Spielplatz ist täglich von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Eine evtl, erforderliche vorübergeheni Schließung wird im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Monta­baur und der ihr zugehörigen Ortsgemeinden öffentlich be­kanntgemacht.

(2) Die Benutzung des Abenteuerspielplatzes und der Spielgera ist nur Personen gestattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Aufenthalt älterer Personen, die den Kin­derspielplatz als Begleitpersonen von Kindern zu deren Beauf­sichtigung besuchen, ist ebenfalls gestattet.

II. Oirdnung auf dem Abenteuerspielplatz

Es ist untersagt:

1. den Kinderspielplatz außerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Benutzungszeit zu betreten,

2. daß Personen entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 den Kinderspielplatz benutzen,

3. den Kinderspielplatz mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommf Kinderwagen) zu befahren,

4. Tiere mit auf den Kinderspielplatz zu nehmen.

5. Abfälle an anderen Stellen als in den dafür vorgesehenen Abfallkörben liegen zu lassen oder Hausmüll in den Papierkö ben abzulegen,

6. die Spielgeräte unsachgemäß zu benutzen und zu beschädigt

7. mit Äxten, Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf dem Kinderspielplatz zu spielen,

8. auf dem Kinderspielplatz zu rauchen.

§ 4

(1) Zur Einhaltung der Ordnung können der Ortsbürgermeister und die von ihm beauftragten Personen (Gemeindearbeiter) de« Benutzern Weisungen erteüen.

(2) Eine ständige Beaufsichtigung des Kinderspielplatzes durch eine von der Ortsgemeinde bestellte Aufsichtsperson erfolgt nicht. Insofern wird auf die Aufsichtspflicht der Eltern verwie­sen.

III. HAFTUNG

§ 5

(1) Für Schäden am Kinderspielplatz und an den dort installier­ten Geräten, die auf eine unsachgemäße Benutzung oder Besch» digung des Spielplatzes und seiner Geräte zurückzuführen sind, haftet der Verursacher. Dies gilt sowohl für die Reparaturkostet die der Gemeinde entstehen, als auch für evtl. Schäden Dritter. Für Kinder haften deren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die Benutzer der Einrich­tung erleiden, nur, wenn diese auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde für den