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Montabaur 5 / 16/78

rechtzeitigen und vollständigen Einsendung der Lohnsteuerbelege besondere Bedeutung zu.

Koblenz, im April 1978

Oberfinanzdirektion Koblenz

Öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellung für den sechsspurigen Ausbau der Bundesauto­bahn A 3 (A 15)Köln-Frankfurt von BAB-Betr. km 86,294 bis BAB-Betr. km 88,160 sowie für den Umbau der Anschlußstelle Montabaur.

Der Planfeststellungsbeschluß der Straßenverwaltung Rheinland- Pfalz - Planfeststellungsbehörde - vom 21. Marz 1978 Az.

VI 02.1 - 805/77 Bk Vz. 6 - der das o.a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 2. Mai 1978 bis 16. Mai 1978 bei der Verbandsgemeinde­verwaltung - Bauamt - Gelbachstr. 9, Zimmer 7, 5430 Montabaur, während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.

Der Planfeststellungsbeschluß und der festgestellte Plan können auch beim Autobahnamt Koblenz in Montabaur, Tiergartenstr..9 eingesehen werden.

Der Planfeststellungsbeschluß wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den übrigen Betroffenen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben ha­ben, als zugestellt (9 18 a Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes)

Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur

Im Aufträge: gez. Piwowarsky

Die Verwaltung informiert

Fortsetzung !

Die Erhebung der Grundsteuer

3. Die Grundsteuervergünstigung nach dem II. Wbhnungsbau- gesetz

1. Allgemeines

Der Wohnungsbau wird auf breitester Grundlage u.a. auch dadurch gefördert, daß bei Grundstücken, die mit begünstigten Wohnun­gen bebaut werden, für einen Zeitraum von 10 Jahren eine Grund­steuervergünstigung gewährt wird.

Eine Grundsteuervergünstigung kann in Betracht kommen

a) bei öffentlich geförderten und

b) bei steuerbegünstigten Wohnungen.

In nachstehenden Ausführungen wollen wir lediglich die steuer­begünstigen Wohnungen behandeln.

2. Voraussetzungen für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

1. Es muß sich um eine Wohnung oder um einzelne Wohnräume handeln.

Hierunter sind solche Räume zu verstehen, welche die Füh­rung eines Haushaltes ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche sowie eine Toilette.

2. Die Wohnung mußneu geschaffen, d.h. durch Neubau, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen worden sein bzw. geschaffen werden.

3. Die Wohnfläche darf grundsätzlich folgende Grenzen nicht überschreiten :

a) bei einem Familienheim

mit nur e i n e r Wohnung 156 qm

b) bei Familienheimen mit

zwei Wohnungen (wobei die Wohnfläche der

Eigentümerwohnung 156 qm

nicht überschreiten soll) 216 qm

c) bei eigengenutzten Eigentumswohnungen

und Kaufeigentumswohnungen je Wohnung 144 qm

3. Verfahren bei der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

Die Eigenschaft alssteuerbegünstigte Wohnung wird durch einen Anerkennungsbescheid (hiervon erhält das Finanzamt eine Abschrift) begründet, Anerkennungsbehörde ist die Kreis' Verwaltung.

Die Anerkennung wird jedoch nur auf Antrag ausgesprochen; antragsberechtigt ist der Bauherr.

Entsprechende Vordrucke hält die Verbandsgemeindeverwal­tung (Rathaus, Zimmer 19) bereit.

4. Beginn der Grundsteuervergünstigung

Die Grundsteuervergünstigung beginnt mit dem auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden 1. Januar.

Beispiel:

Bezugsfertigkeit 20.4.1978

Beginn der Grundsteuervergünstigung 1.1.1979

Als bezugsfertig ist eine Wohnung oder ein Gebäude dann an­zusehen, wenn der Bau so weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern die Benutzung zugemutet werden kann.

* 5. Ablauf der Grundsteuervergünstigung

Die Grundsteuervergünstigung läuft ab

a) mit dem Ende des 10. Kalenderjahres, das auf das J ahr der Bezugsfertigkeit folgt.

Beispiel: Jahr der Bezugsfertigkeit 1978

Ablauf der Grundsteuerver­günstigung 3L12.1988

b) bei Wegfall der Voraussetzungen (s.Nr. 2) vor Ablauf des 10jährigen Vergünstigungszeitraumes.

6. zu zahlende Grundsteuer innerhalb des Vergünstigungszeit­raumes

Die Grundsteuervergünsitung bewirkt nicht die völlige Frei­stellung von der Grundsteuer. Innerhalb des 10jährigen Ver­günstigungszeitraumes wird die Grundsteuer aufgrund eines Steuermeßbetrages erhoben, der für den Bodenwertanteil des Grundstückes bemessen und festgesetzt wird.

7. Zusammenfassung

Die Inanspruchnahme der 10jährigen Grundsteuervergünstigung setzt einen Antrag des Bauherrn voraus. Entsprechende Vor­drucke hält die Verbandsgemeindeverwaltung bereit.

Die Anerkennung wird durch die Kreisverwaltung ausgespro­chen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Däs Fi­nanzamt erhält eine Abschrift des Anerkennungsbescheides und setzt den Grundsteuermeßbetrag neu fest.

Dieser Steuermeßbetrag bildet die Grundlage für die Festset­zung der Grundsteuer.

PS: Wir bitten um Verständnis, daß unsere Ausführungen lediglich den Charakter von Anregungen und Hinweisen haben und eine erschöpfende Darstellung in diesem Rahmen nicht möglich ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jedoch gerne zur Verfügung.

DIENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00, Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (Gelbachstraße) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uh . FERNSPRECHANSCHLOSSE Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Ver­bandsbeigeordneter Reusch 02602 / 2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst. »

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheck- amt Frankfort/Main Nr. 10800603.