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Montabaur 5 / 16/78
rechtzeitigen und vollständigen Einsendung der Lohnsteuerbelege besondere Bedeutung zu.
Koblenz, im April 1978
Oberfinanzdirektion Koblenz
Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellung für den sechsspurigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (A 15) „Köln-Frankfurt“ von BAB-Betr. km 86,294 bis BAB-Betr. km 88,160 sowie für den Umbau der Anschlußstelle Montabaur.
Der Planfeststellungsbeschluß der Straßenverwaltung Rheinland- Pfalz - Planfeststellungsbehörde - vom 21. Marz 1978 Az.
VI 02.1 - 805/77 Bk Vz. 6 - der das o.a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 2. Mai 1978 bis 16. Mai 1978 bei der Verbandsgemeindeverwaltung - Bauamt - Gelbachstr. 9, Zimmer 7, 5430 Montabaur, während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluß und der festgestellte Plan können auch beim Autobahnamt Koblenz in Montabaur, Tiergartenstr..9 eingesehen werden.
Der Planfeststellungsbeschluß wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den übrigen Betroffenen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (9 18 a Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes)
Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur
Im Aufträge: gez. Piwowarsky
Die Verwaltung informiert
Fortsetzung !
Die Erhebung der Grundsteuer
3. Die Grundsteuervergünstigung nach dem II. Wbhnungsbau- gesetz
1. Allgemeines
Der Wohnungsbau wird auf breitester Grundlage u.a. auch dadurch gefördert, daß bei Grundstücken, die mit begünstigten Wohnungen bebaut werden, für einen Zeitraum von 10 Jahren eine Grundsteuervergünstigung gewährt wird.
Eine Grundsteuervergünstigung kann in Betracht kommen
a) bei öffentlich geförderten und
b) bei steuerbegünstigten Wohnungen.
In nachstehenden Ausführungen wollen wir lediglich die steuerbegünstigen Wohnungen behandeln.
2. Voraussetzungen für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung
1. Es muß sich um eine Wohnung oder um einzelne Wohnräume handeln.
Hierunter sind solche Räume zu verstehen, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche sowie eine Toilette.
2. Die Wohnung muß „neu geschaffen“, d.h. durch Neubau, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen worden sein bzw. geschaffen werden.
3. Die Wohnfläche darf grundsätzlich folgende Grenzen nicht überschreiten :
a) bei einem Familienheim
mit nur e i n e r Wohnung 156 qm
b) bei Familienheimen mit
zwei Wohnungen (wobei die Wohnfläche der
Eigentümerwohnung 156 qm
nicht überschreiten soll) 216 qm
c) bei eigengenutzten Eigentumswohnungen
und Kaufeigentumswohnungen je Wohnung 144 qm
3. Verfahren bei der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung
Die Eigenschaft als „steuerbegünstigte Wohnung“ wird durch einen Anerkennungsbescheid (hiervon erhält das Finanzamt eine Abschrift) begründet, Anerkennungsbehörde ist die Kreis' Verwaltung.
Die Anerkennung wird jedoch nur auf Antrag ausgesprochen; antragsberechtigt ist der Bauherr.
Entsprechende Vordrucke hält die Verbandsgemeindeverwaltung (Rathaus, Zimmer 19) bereit.
4. Beginn der Grundsteuervergünstigung
Die Grundsteuervergünstigung beginnt mit dem auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden 1. Januar.
Beispiel:
Bezugsfertigkeit 20.4.1978
Beginn der Grundsteuervergünstigung 1.1.1979
Als bezugsfertig ist eine Wohnung oder ein Gebäude dann anzusehen, wenn der Bau so weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern die Benutzung zugemutet werden kann.
* 5. Ablauf der Grundsteuervergünstigung
Die Grundsteuervergünstigung läuft ab
a) mit dem Ende des 10. Kalenderjahres, das auf das J ahr der Bezugsfertigkeit folgt.
Beispiel: Jahr der Bezugsfertigkeit 1978
Ablauf der Grundsteuervergünstigung 3L12.1988
b) bei Wegfall der Voraussetzungen (s.Nr. 2) vor Ablauf des 10jährigen Vergünstigungszeitraumes.
6. zu zahlende Grundsteuer innerhalb des Vergünstigungszeitraumes
Die Grundsteuervergünsitung bewirkt nicht die völlige Freistellung von der Grundsteuer. Innerhalb des 10jährigen Vergünstigungszeitraumes wird die Grundsteuer aufgrund eines Steuermeßbetrages erhoben, der für den Bodenwertanteil des Grundstückes bemessen und festgesetzt wird.
7. Zusammenfassung
Die Inanspruchnahme der 10jährigen Grundsteuervergünstigung setzt einen Antrag des Bauherrn voraus. Entsprechende Vordrucke hält die Verbandsgemeindeverwaltung bereit.
Die Anerkennung wird durch die Kreisverwaltung ausgesprochen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Däs Finanzamt erhält eine Abschrift des Anerkennungsbescheides und setzt den Grundsteuermeßbetrag neu fest.
Dieser Steuermeßbetrag bildet die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer.
PS: Wir bitten um Verständnis, daß unsere Ausführungen lediglich den Charakter von Anregungen und Hinweisen haben und eine erschöpfende Darstellung in diesem Rahmen nicht möglich ist.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jedoch gerne zur Verfügung.
DIENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00, Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (Gelbachstraße) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uh . FERNSPRECHANSCHLOSSE Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Verbandsbeigeordneter Reusch 02602 / 2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst. »
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheck- amt Frankfort/Main Nr. 10800603.

