Montabaur 7/7/78
Als Tanz- und Stimmungskapelle wurden „Die Carinas“ verpflichtet.
Für den großen Gala-Abend werden die Eintrittskarten im Vorverkauf angeboten. Die Nachfrage - auch von außerhalb - ist bereits jetzt sehr groß.
Wir stellen deshalb allen Interessenten anheim, sich umgehend Karten zu besorgen. Die Sänger sind gerne dabei behilflich. Sie geben auch Auskunft über die Eintrittspreise für die einzelnen Veranstaltungen und die Dauerkarten.
Der Festausschuß
AUGST
EITELBORN:
Öffentliche Bekanntmachung Wild-Tollwut in der Gemeinde Eitelborn
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Reh im Bereich der Gemeinde Eitelborn -Westerwaldkreis - amtstierätztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) folgendes angeordnet:
(BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.
§ 6
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft. Montabaur, den 31. Jan. 1978
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.
Verkehrsverein Eitelborn
Die Jahreshauptversammlung des Verkehrsvereins Eitelborn findet am Freitag, dem 1 7.2.1978 um 20 Uhr im Gasthaus Westerwälderhof statt. Alle Mitglieder sind recht herzlich eingeladen.
Freiw. Feuerwehr Eitelborn
Die Freiw. Feuerwehr Eitelborn hält ihre nächste Übung am Freitag, dem 17.2.1978 um 19.30 Uhr.
Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
KADENBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung 1976 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 1.12.1977 der Ortsgemeinde Kadenbach für das Haushaltsjahr 1976.
I.
HAUSHALTSRECHNUNG
Verwaltungs- Vermögens- Gesamt
haushalt/DM haushalt/DM DM
Feststellung des
Ergebnisses:__
Soll-Einnahmen 404.981,51 662.183,49 1.067.165,-
§ 1
Die Gemeinde Eitelborn einschließlich ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
§ 3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
§ 4
An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk Eitelborn an den Ausgängen der Ortschaften im gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stellen (Waldwege, Waldparkplätze, Bahnhöfe und ähnliche Einrichtungen) sind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde) Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Wild-Tollwutl Gefährdeter Bezirk “ gut sichtbar anzubringen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977
Summe bereinigte
Soll-Einnahmen 404.981,51 662.183,49 1.067.165,-
Soll-Ausgaben 404.981,5 662.183,49 1.067.165,-
Summe bereimgte 404.981 5 i 662.183,49 1.067.165,00
Üb er schuß/Fehlbetrag -
Festgestellt:
Montabaur, den 2.6.1977 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beigeordneter.
II.
Entlastungsbeschluß
Zu diesem Tagesordnungspunkt leitete der I. Ortsbeigeordnete Lenz die Sitzung, da der Ortsbürgermeister und der II. Ortsbeigeordnete Knopp, Joachim, wegen Sonderinteresse nicht an der Beratung und Beschlußfassung teilnehmen durften.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Jäger, schlug nach Berichterstattung vor, gemäß Vorlage dem Ortsbürgermeister, dem Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur und dem Beigeordneten der Verbandsgemeinde Montabaur vorbehaltlich des Ergebnisses des Prüfungsamtes Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
III.
öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 20. 2.1978 bis 1.3.1978 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
Kolpingfamilie und Pfarrgemeinderat von Kadenbach
Am kommenden Montag, dem 20.2.1978, abends 20.00 Uhr findet im Jugendheim ein weiterer Vortrags- und Diskussionsabend im Rahmen des Seminars
„Kirche und Arbeitswelt“
statt.
Referent ist Diözesansekretär Heribert Decker aus Frankfurt. Alle Einwohner der Gemeinde sind zu dieser Veranstaltung recht herzlich eingeladen. Auch Gäste aus den Nachbargemeinden sind herzlich willkommen.

