Ausgabe 
2.12.1977
Seite
1249
 
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Montabaur 5/48/77

Dai Plangtblft umfaßt felgende Flurstüeke

Flur! 12

Flurstüeke: 1259/1,2382/8,2382/4,2382/5,1261/1,

1261/2, 1262,1263/3,1263/2, 1264,1265, 1266, 1267,1268,1269,1270,1271,2383/1, 2395,4/1 flw, 2392 tlw, 5/1529, 6/1529, 1530 tlw, 1531 tlw, 1527, 1526/2, 1526/1, 1525,2387/1 tlw, 1493, 1494, 1495, 1496, 1497.

Montabaur, den 23. Nov. 1977

gez. Mangels, Bürgermeister.

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Stadtverwaltung Montabaur,

| Umlegungsausschuß

Öffentliche Bekanntmachung

I. UMLEGUNGSBESCHLUSS

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 3.11.1977 folgenden Beschluß gefaßt:

Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) i.d.F. vom 18.8.19 76 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20.1.1961 (GVB1. S. 23) sowie der Lnn- desverordnungen vom 8.4.1964 (GVB1. S. 67) und vom 11.10.

11966 (GVB1. S. 278) zur Änderung der Ersten Landesverord­nung wird für das BaugebietIm Himmelfeld, 2. Abschnitt Ge markung Montabaur die Umlegung eingeleitet.

I Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der | einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich [gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

GEMARKUNG MONTABAUR

I Flur Flurstück LB. Nr. Grundbuchbezeichnung.

Band Blatt

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4432/4

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6125/1 tlw.

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92 A 2278 2278 2551 2278 2278 2278 2278 2278

92 A 2278 2278 2278 2278 2278 92 A 92 A 2278 92 A

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emäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß wrmit bekanntgegeben.

II.BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN ac h § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke:

|2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungs­gebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht;

P- die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rech­tes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

4, die Stadt Montabaur,

Die unter Nr. 3 bezeiebneten Personen werden zu dem Zelt- punkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rocht» dem Um legungsaussehuß zugeht.

Wechselt die Petson eines Beteiligten weinend des Und. mui-- Verfahrens, so tritt sein Reehtsmn lilulg. i (8 ln BD.mGi m >li- Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sieh im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be­rechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Fest­setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grund­buch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsver­fahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekcnntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

III.VERFÜGUNGS UND VERÄNDERUNGS­SPERRE

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht

zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund­stücksteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vörgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bau­liche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurecht lieh gen. ! i migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortlührung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzu­führen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt,daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher