Ausgabe 
25.11.1977
Seite
1223
 
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Montabaur 13/47 J 77

HEILBERSCHEID/NOMBORN

Rechtsverordnung

über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Ge­markungen Heilberscheid und Nomborn, Westerwaldkreis, zugunsten der Verbandsgemeinde Montabaur.

Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus­halts - WHG - in der Fassung vom 16.10.1976 (BGBl. I S.

3017), geändert durch Artikel 69 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), und der §§ 22, 100 Abs. 2 und 109 ff. des Landeswasserge­setzes Rheinland-Pfalz - LWG - vom 1.8.1960 (GVB1. S. 153, 267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landes­gesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes für Rheinland- Pfalz vom 5.7.1977 (GVB1. S. 197), BS 237-1, wird durch die Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungsanlage der Verbandsgemeinde Montabaur in den Gemarkungen Heil­berscheid und Nomborn, Westerwaldkreis, wird das nach­stehend beschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Es wird in Flur 2 der Gemarkung Heilberscheid und in Flur 3 der Gemarkung Nomborn durch zwei Zonen gebildet, die in dem Lageplan der Bezirksregierung Koblenz vom 15.10.1974, der über die Lage und die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen genaue Auskunft gibt, dargestellt sind als

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung)

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung).

Je eine Ausfertigung des Lageplanes wird für die Begünstigte bei der Verbandsgemeindeverwaltung und der Bezirksregie­rung Koblenz als oberer Wasserbehörde zu jedermanns Ein­sichtnahme aufbewahrt.

§ 2

Die Grenze des Wasserschutzgebietes wird wie folgt beschrieben: ZONE I

Die Schutzzone I liegt im nördlichen Teil der Parzelle 106/25 in der Gemarkung Heilberscheid. Sie verläuft auf einer Länge von 35 m, beginnend an der Einmündung der Wegeparzelle 99 in die Wegeparzelle 101 entlang der Wegeparzelle 101. Hier knickt sie fast rechtswinklig in südwestlicher Richtung ab, um nach 40 m in nordwestlicher Richtung parallel zur Wegeparzel­le 101 auf die Wegeparzelle 99 zu stoßen. Von hier führt die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der Parzelle 106/25 zum Ausgangspunkt zurück.

ZONE II

Die Schutzzone II umfaßt die Parzellen 118 und 119 in Flur 3 der Gemarkung Nomborn, die Parzellen 106/25, 107/25, Teile der Parzelle 24 und Teile der Wegeparzellen 99 und 101 in Flur 2 der Gemarkung Heilberscheid.

Beginnend am westlichen Grenzpunkt der Parzelle 119 verläuft die Grenze entlang der Nordseite dieser Parzelle, um bei der Einmündung der Wegeparzelle 120 in südöstlicher Richtung abzuknicken. Von hier führt die Grenze entlang der Parzellen 119 und 118, knickt am Wegekreuz in südwestlicher Richtung ab und folgt der Parzellengrenze bis zum südlichsten Punkt. Hier folgt sie auf einer Länge von 105 m der Parzellengrenze in nordwestlicher Richtung. Nach einer Wendung überquert sie hier die Wegeparzelle 101 und folgt in südwestlicher Rich­tung der Parzellengrenze 107/25. Hier folgt ein weiterer Knick um an den westlichen Grenzen der Parzellen 107/25 und 106/ 25 weiterzuverlaufen. Sie führt in gleicher Richtung weiter über die Wegeparzelle 99 quer durch die Parzelle 24 bis zur Parzelle 23. Hier folgt sie dem Grenzverlauf in nordöstlicher Richtung, überquert dabei die Wegeparzelle 101 und folgt nun der westlichen Grenze der Parzelle 119 bis zum Ausgangs­punkt. § 3

(1) Im Bereich des Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen und Nutzungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

ZONE I

In der Zone I sind insbesondere verboten:

a) die Verletzung der belebten Bodenzone und der Deck­schichten,

b) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen;

c) das Betreten und der Aufenthalt durch und von Perso­nen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Betreuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind;

d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlin­gen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wasser­gewinnungsanlage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes.

Ferner gelten die Verbote für Zone II

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I

geltenden Grundstücke haben zu dulden:

a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wasser­gewinnungsanlagen beauftragt sind;

b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewin­nungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das Aufbringen ein­wandfreien gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.

(2) ZONE II (wenn Zone III nicht festgesetzt wird)

In der Zone II sind zum Schutze des Grundwassers gegen bak­teriologische , chemische und radioaktive Verunreinigungen sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen alle Nutzungen und menschliche Tätigkeiten untersagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen können und zwar insbesondere

a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfutter­silos und Gewerbebetriebe;

b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohl­wege, Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;

c) Treibstoff-, Rohöl- und Ölleitungen, Tankstellen und Tanklager; Transport, Lagern und Ablagern von grund­wassergefährdenden Flüssigkeiten, z.B. Heizöl, öl, Treib­stoff, Lösungsmittel, Teer, Phenole, Gifte, Schädlings­bekämpfungsmittel;

d) Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen, ins­besondere Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen;

e) animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Anschwemmung in den Fassungs­bereichen besteht;

f) unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, Auf­wuchsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, der großflächige Einsatz derartiger Mittel ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig;

g) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dergl.

h) landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht einwandfreiem Wasser;

i) Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die Wasser

aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten, Abwas­serversenkung, Versenkung von Kühlwasser;

k) Gärfuttermieten;

l) Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlun­gen führt;

m) Wagenwäschen