Ausgabe 
21.10.1977
Seite
1063
 
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Montabaur 5/42/77

Überdies habe die Schule in Welschneudorf einer Verschiebung des Schulbeginns um 10 Min. zugestimmt, so daß nach den Herbstferien die Möglichkeit besteht, mit allen Kindern des Buchfinkenlandes morgens eine Viertel Stunde später abzufah­ren.

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Abschließend erklärte I. Beigeordneter Reusch, daß die Verwal­tung bestrebt ist, dort wo es möglich ist, unbürokratisch für Ab­hilfe zu sorgen, auch wenn die bestehenden Zustände nach ien Rechtsvorschriften haltbar sind, sich jedoch als unzweck­mäßig und verbesserungsfähig erweisen.

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Öffentliche Bekanntmachung über die Übermittlung der Lohnsteuerkarten 1978

Die Gemeindebehörden stellen den Arbeitnehmern zur Zeit die Lohnsteuerkarten 1978 zu. Auf die mit den Lohnsteuerkar­ten gleichzeitig zugestellte InformationsschriftLohnsteuer 78 wird besonders hingewiesen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Gemeindebehörde die Steuerklasseneintragung auf den Lohnsteuerkarten ändern zu lassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Gemeindebehörden und Finanz­ämter.

Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerermäßigung mit Wirkung ab 1. Januar 1978 nicht beantragen wollen bzw. aufgrund der Antragsgrenze von 1.800,-DM nicht beantragen können oder denen die Gemeindebehörde bzw. das Finanzamt den zustehen­den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1978 eingetragen hat, werden gebeten, die Lohnsteuerkarte 1978 im eigenen Interesse bald ihrem Arbeitgeber vorzulegen.

Koblenz, im Oktober 1977

Oberfinanzdirektion Koblenz

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Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Niederelbert, Oberelbert, Montabaur, Holler und Untershausen.

Vorläufige Besitzeinweisung

Im Zusammenlegungsverfahren Niederelbert, Westerwaldkreis, erläßt das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde folgende

ANORDNUNG:

I.

Die Beteiligten werden hiermit gemäß § 65 des Flurbereinigungs­gesetzes - FlurbG - in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in den Besitz der neuen Grundstücke ( Abfindungsgrund- stiieke) eingewiesen.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 3. Oktober 1977 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feld- einteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also an diesen Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke. Insbeson­dere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

H.

Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand regeln, liegen ab dem 19. Oktober 1977 hei den Ortsbürgermeistern in Niederelbert, Oberelbert, Holler und Untershausen, bei der Stadtverwaltung Montabaur, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei dem Vor­steher der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Gottfried Hübinger, Niederelbert, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Ferner können die Überleitungsbestimmungen ab sofort beim Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 5438 Westerburg, und bei der Arbeitsgruppe der Landsiedlung Rheinland-Pfalz, Jahn­straße 5, 5438 Westerburg, während der Dienststunden einge­sehen werden.

III.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigen­tümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minde­rung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69, 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt Westerburg, Jahnstr.

5, 5438 Westerburg, zu stellen.

IV

Die rechtlichen Wirkungen dieserVorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 61 bzw. 63 FlurbG (§ 66 Abs. 3 FlurbG).

V.

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkun­gen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Zu­sammenlegungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ord­nungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseiti­gung bzw. Neuanlage von Obstanlagen), Errichtung oder Ver­änderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. nur mit Zustim­mung der F'lurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht.

Die sofortige Vollziehung der Vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) angeordnet.

GRÜNDE

Die Lage der von der Vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) ist durch die Benennung

der früheren Eigentümer in den Auszügen kenntlich gemacht; endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grund­stücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindungen zu dem vonjedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten am 16. August 1977 bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert worden. Der Anhörungstermin nach § 59 FlurbG hat am 17. August 1977 stattgefunden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Vorläufi­gen Besitzeinweisung sind daher gegeben.

Durch die Vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von Beteiligten bei Vorlage des Zusammenlegungsplanes bzw. seiner Nachträge insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungs grundstücke erhoben worden sind, nicht vorgegriffen. Änderun­gen des Zusammenlegungsplanes im Rechtsbehelfsverfahren sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegen­den Interesse der Beteiligten des Verfahrens.

Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der ört­lichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungs­grundstücke zur Folge, daß viele Beteiligte ihre Landabfindun­gen zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Ein Nutzungs­wechsel ist außerdem erst nach Abschluß der jährlichen Ernte - entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf mög­lich. Besitz- und Nutzungswechsel lassen sich daher nicht zeitlich beliebig vollziehen. Im übrigen haben sich die Beteiligten in be­triebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Sie wollen möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenle­gung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellun­gen einleiten. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte des­halb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Der Vorstand der.Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).