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Montabaur 5 Flur Flurstück
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Gemiiß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgegeben.
oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
II.Beteiligte am Umlegungsverfahren
Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke;
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzufüh ren.
Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.
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3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;
4. die Stadt Montabaur.
Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
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Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung _ bei der Stadtverwaltung Montabaur, Umlegungsausschuß - 16.1960 (BG| (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsak- tes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma- 37^ c hung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).
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III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:
1- Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäfts- stdle: Katasteramt Montabaur ) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Montabaur, den 23. Juni 1977 Siegel Stadtverwaltung Montabaur
- Umlegungsausschuß - gez. Rohrbacher,
Verme ssungsdire kto r.
MGV „Freundschaft Eigendorf"
Am Samstag, dem 9. Juli 1977 wird unser diesjähriger Ausflug durchgeführt.
Alle, die sich für den Ausflug angemeldet haben, treffen sich pünktlich um 7.45 Uhr zur Abfahrt auf dem Backes in Elgendori.
Die Johanniter-Unfall-Hilfe Montabaur
bildet Führerscheinbewerber der Klassen 1, 3, 4 u. 5 in Sofortmaßnahmen am Unfallort aus.
Kursusbeginn: jeden Samstag um 9.00 Uhr Kursusort: Gaststätte K.H. Fries u.Sohn, Bahnhofstr. 10, Kursusdauer: 3 Doppelstunden.
Anmeldung bei Kursusbeginn.
AHRBACHGEMEINDEN
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TuS Ahrbach/Ruppach-Goldhausen-Heiligenroth
Am Wochenende findet auf dem Sportplatz in Ruppach-Gold- hausen ein Fußballtumier statt.
SAMSTAG, den 9.7.1977, 12.30 Uhr
Eröffnungsspiel TuS Ahrbach - Betriebsmannschaft „Gerold-. Steiner Sprudel.
Anschließend beginnt das Turnier der Dorfvereine.
Folgende Mannschaften nehmen teil:
Mandolinenverein Heiligenroth Gesangverein Heiligenroth Gesangverein Ruppach-Goldhausen Feuerwehr Ruppach-Goldhausen Junge Union Ahrbachtal.

