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Montabaur 5 Flur Flurstück

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Gemiiß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgegeben.

oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils ein­geräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

II.Beteiligte am Umlegungsverfahren

Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke;

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht;

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffen­den Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzufüh ren.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

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3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berech­tigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt;

4. die Stadt Montabaur.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsver­fahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

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Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be­rechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung _ bei der Stadtverwaltung Montabaur, Umlegungsausschuß - 16.1960 (BG| (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersicht­lich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Frist­ablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsak- tes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma- 37^ c hung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

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III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:

1- Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäfts- stdle: Katasteramt Montabaur ) schriftlich oder zur Nieder­schrift zu erheben.

Montabaur, den 23. Juni 1977 Siegel Stadtverwaltung Montabaur

- Umlegungsausschuß - gez. Rohrbacher,

Verme ssungsdire kto r.

MGVFreundschaft Eigendorf"

Am Samstag, dem 9. Juli 1977 wird unser diesjähriger Ausflug durchgeführt.

Alle, die sich für den Ausflug angemeldet haben, treffen sich pünktlich um 7.45 Uhr zur Abfahrt auf dem Backes in Elgendori.

Die Johanniter-Unfall-Hilfe Montabaur

bildet Führerscheinbewerber der Klassen 1, 3, 4 u. 5 in Sofort­maßnahmen am Unfallort aus.

Kursusbeginn: jeden Samstag um 9.00 Uhr Kursusort: Gaststätte K.H. Fries u.Sohn, Bahnhofstr. 10, Kursusdauer: 3 Doppelstunden.

Anmeldung bei Kursusbeginn.

AHRBACHGEMEINDEN

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TuS Ahrbach/Ruppach-Goldhausen-Heiligenroth

Am Wochenende findet auf dem Sportplatz in Ruppach-Gold- hausen ein Fußballtumier statt.

SAMSTAG, den 9.7.1977, 12.30 Uhr

Eröffnungsspiel TuS Ahrbach - BetriebsmannschaftGerold-. Steiner Sprudel.

Anschließend beginnt das Turnier der Dorfvereine.

Folgende Mannschaften nehmen teil:

Mandolinenverein Heiligenroth Gesangverein Heiligenroth Gesangverein Ruppach-Goldhausen Feuerwehr Ruppach-Goldhausen Junge Union Ahrbachtal.