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jinerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist Lei den unter 7. erwähnten Behörde schriftlich oder zur Nieder- gchrift -dreifach - zu erheben. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der erwähnten Behörde maßgebend.
Ein Termin gemäß § 112 LWG zur Verhandlung der fristgerecht Erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
)ie Planunterlagen liegen aus vom 4.7.1977 bis 4.8.1977 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgemeinde- Lerwaltung Montabaur spätestens am 18.8.1977.
/ertretung:
Kulte Beckhausen glaub igt:
, Machhausen, Reg.Oberinspektor.
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jfentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Niederer- Ih, Nentershausen und Girod
] P. 2009 Lad.Akt.
IDUNG zum Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Tsammenlegungsplanes Pütschbach, Westerwaldkreis.
I.
[IZusammenlcgungsverfahren Pütschbach. 01.P. 2009, Wester- jldkreis, habe ich gemäß §§ 59, 100 des Flurbereinigungsge- zes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) ain zur Bekanntgabe und Anhörung der Beteiligten über Inhalt des Zusammenlegungsplanes auf
Dienstag, 19.7.1977, vormittags 9.00 Uhr in der Turnhalle in Dreikirchen
>eraumt, zu dem die Beteiligten hiermit geladen werden und tar
als Teilnehmer für ihre dem Zusammenlegungsverfahren unterliegenden Grundstücke,
als Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Zusammen- | legungsverfahren unterliegen.
idersprüche gegensden Inhalt des Zusammenlegungsplanes, ibesondere gegen die Abfindung, können von den Beteiligten ir Vermeidung des Ausschlusses nur in diesem Termin vorge- racht werden. Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim Kul- amt oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keiner- rechtliche Wirkungen. Hierauf wird besonders hingewiesen.
rteiligte, die nicht pünktlich um 9.00 Uhr erscheinen, können |it späteren Widersprüchen nicht mehr gehört werden.
rsäumt ein Beteiligter diesen Termin oder erklärt er sich nicht s zum Schluß dieses Termines, so wird angenommen, daß er mit Im Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist (§ 134 FlurbG).
Rteiligte, die keine Widersprüche zu erheben
^EN‘ BRAUCHEN ZUM ANHÖRUNGSTERMIN NICHT I ERSCHEINEN’
tr an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann ch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevoll- lächtigte muß seine Vertretungsbefugnisse durch eine ordnungs- pmäße Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden in.
pes gilt auch für den Ehemann, 'falls er seine Ehefrau vertritt ier umgekehrt. Vollmachtsvordrucke können beim Kulturamt mstr. 5, 5438 Westerburg, angefordert oder im Offenlegungs- hv. Anhörungstermin in Empfang genommen werden. Der Voll- lachtgeber hat seine Unterschrift durch die Gemeindeverwal- pg oder eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu las- | n > was kostenlos geschieht. (§ 108 FlurbG).
n.
I er Zusammenlegungsplan liegt am Montag, dem 18. Juli 1977, der Zeit von 9.00 -12.00 Uhr und von 14.00 -16.00 Uhr in der irn halle in Dreikirchen
l 11 Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ein Beauftragter des Kulturamtes wird zur Auskunftserteilung und Erläuterung
sowie zur evtl. Einweisung in die neuen Grundstücke (letzteres nur auf Antrag) anwesend sein.
Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zum Termin mit zubringen.
NEBENBETEILIGTE, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten ebenfalls einen Auszug.
MITEIGENTÜMER erhalten einen Auszug. Dieser Auszug geht an den gemeinsamen Bevollmächtigten oder an den am Ort wohnenden Mitbeteiligten oder an den in den Akten des Kulturamtes an erster Stelle eingetragenen Miteigentümer Diese haben die Verpflichtung, den Auszug auch den übrigen Mitbeteiligten zugänglich zu machen.
III.
Ein Abdruck dieser Ladung liegt bei den Verbandsgemeindeverwaltungen in Montabaur und Wallmerod sowie bei den Ortsbürgermeistern in Dreikirchen, Obererbach, Steinefrenz, Weroth, Hundsangen, Niedererbach und Nentershausen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Westerburg, 20. Juni 1977
Der Kulturamtsvorsteher: gez. Dr. Nickolay,
Ltd.Reg.Direktor.
Selbst der Versuch ist strafbar!
Es ist mir innerhalb eines Jahres besonders aufgefallen, daß die Zerstörungswut unter den Jugendlichen aus den Ortschaften Girod oder Großholbach besondere Formen annimmt, die von mir^als dem zuständigen Forstbeamten^nicht mehr stillschweigend hingenommen werden können.
Durch meinen Vorgänger Ofö. Noll wurde vom Sportplatz Großholbach an dem Grenzweg Gemeindewald Großholbach -Girod vor einigen Jahren ein Waldlehrpflad angelegt. Dieser Lehrpfac^ der gerade für die Jugendlichen Anschauungs- und Lehrmaterial beinhaltet, sei es in Schaukästen die mit Glasscheiben versehen sind, um das anzuschauende Lehrmaterial gegen Regen- und andere Witterungsunbilden zu schützen, aber auch Wanderfreunden der sogenannten „Dickheck“ zwischen dem Eisbach- und Holbachtal die Schönheiten dieser Landschaft, besonders zu erklären und auf Tiere,
Pflanzen den Wanderer hinzuweisen.
1976 wurden alle Glasscheiben der Lehr-Schaukästen durch Jugendliche zerschlagen und das Lehrmaterial herausgerissen und vernichtet.
Die Gemeinde Girod hat die Reparatur mit 55 % des Gemeinde- haushalts bezahlt, 45 % bezahlte der Naturpark Nassau. Gelder, die jeder Grundeigentümer in Form von Steuern bezahlen muß. Im Februar 1977 wurde wiederum eine der größten Scheiben von einem Schaukasten zerschlagen und das Lehrmaterial herausgerissen. Wiederum habe ich durch einen Schreiner die Glasscheibe ersetzen lassen die wiederum erhebliche Mittel kostet. Nun stelle ich fest, daß in den letzten Tagen die zum 2. Mal ersetzte Scheibe erneut zerschlagen wurde. Ich halte es daher für ein Gebot der Stunde, an alle Eltern zu appellieren, ebenso an die Lehrerschaft^diesem Treiben endlich Einhalt zu gebieten. Außerdem werden am Waldparkplatz Großholbach nicht die aufgestellten Müllkörbe benutzt, es wer den Papiersäcke, Plästiktüten, Flaschen, Büchsen, Stanniol und anderen Unrat einfach in den Wald geworfen, um damit dem naturverbundenen Menschen die innere Einstellung zur Mutter Natur zu verdeutlichen.
Ich darf die Bürger der Ortsgemeinde Großholbach und Girod, besonders aber die älteren Herren, die regelmäßig ihre Wanderungen über den oben beschriebenen Weg nehmerbitten, jeden, der gegen das Umweltschutzgesetz verstößt, mir unverzüglich zu melden, damit diese naturverschandelnden Elemente mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden. Hier sei darauf hingewiesen, ,.Eltern haften für ihre Kinder“.
gez. Jaspert, Forstamtmann

