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Montabaur 14

HORBACH:

Herzlichen Glückwunsch

Die Eheleute Franz und Hildegard Jung, Horbach, Brunnenweg 6, feiern am 28.6.1977 das Fest ihrer Silberhochzeit. Wir wünschen dem Jubelpaar für den weiteren gemeinsamen Lebensweg Glück und Gesundheit sowie Gottes Segen.

gez. Meuer, Ortsbürgermeister.

Nachruf zum Tode von Herrn Anton Kober, verstorben am

3 . 6 . 1977 .

Herr Anton Kober stand seit dem Jahre 1964 als Ortspolizeidie­ner ehrenamtlich im Dienste der Ortsgemeinde Horbach. Er starb im Alter von 75 Jahren am 3.6.1977 und wurde am 8.6. 1977 zu Grabe getragen. Zum Gedenken veröffentlichen wir Auszüge aus der Grabrede von Ortsbürgermeister Meuer:

Toni Kober stand seit dem Jahre 1964 als Ortspolizeidiener eh­renamtlich im Dienste der Ortsgemeinde Horbach. Er war sozusa­gen meine, wie auch meines Vorgängers Rechte Hand. Toni war einer, der nicht nur seine Pflicht erfüllte und nur seinen Dienst nach SchemaF und nach der Höhe Entlohnung ver­sah, nein, er war mit Herz dabei. Toni war ein aufmerksamer Mitarbeiter, der mir mit manchem Rat in organisatorischen Din­gen zur Seite gestanden ist.

Sein freundliches Wesen, ja seine Persönlichkeit als ,

solche, zeichnete ihn aus, als Mittler zwischen dem Ortsbürger­meister und den Bürgern unserer Gemeinde. Toni war beliebt!

Noch während seiner Krankheit machte er sich Gedanken um das Geschehen in seiner Gemeinde.

Oftmals ließ er mir durch Handzettel den einen oder oder anderen Hinweis zukommen. Die Ortsgemeinde Horbach war Toni Kober sehr ans Herz gewachsen, ja, ich möchte sagen, sie war sein zweiter Lebensinhalt geworden.

Zusammen mit seiner Frau versah er auch den Dienst eines treu­sorgenden Hausverwalters der Gemeindeverwaltung. Er stand mir auch in Dingen zur Seite, die an und für sich nicht zu den Amtsgeschäften gehörten, als sie vielmehr Angelegenheiten des öffentlichen Interesses waren. Er war an der Organisation des Fronleichnamsfestes Jahr aus Jahr ein beteiligt und zuverlässig - ohne großen Wind oder viele Worte zu machen.

Toni Kober ist von uns gegangen. Er hat sein Leben in die Hand des Schöpfers zurückgegeben. Sein Lebenswerk ist damit nicht gestorben; es lebt weiter unter uns, zum Wohl seiner Gemeinde und zum Vorbild für alle, die bereit sind, uneigennützig ihrer Gemeinde zu dienen.

Unsere Gedanken und unser aufrichtiges Mitgefühl gelten auch seiner Familie, seinen Angehörigen, Wir fühlen mit ihnen und achten ihren Schmerz, der auch uns trifft.

Wir werden seiner nicht vergessen. Er möge ruhen in Gottes Frieden.

Ortsbürgermeister Meuer und I. Ortsbeigeordneter Noll legten zum Gedenken einen Kranz namens der Gemeindeverwaltung , des Ortsgemeinderates und der Gemeinde Horbach am Grabe von Toni Kober nieder.

Dienstgeschäfte des Polizeidieners/Gemeindeboten

Die Dienstgeschäfte des Polizeidieners/Gemeindeboten werden ab 1.7.77 bis auf weiteres von Frau Minna Kober, Horbach, Hauptstr. 40, weitergeführt. Wir bitten um Kenntnisnahme.

gez. Meuer, Ortsbürgermeister.

HÜBINGEN

Gefunden

Es sind in der Ortsgemeinde Hübingen folgende Gegenstände gefunden worden:

1 Geldbörse mit Inhalt 1 Schlüssel.

Die Fundsachen können bei Herrn Ortsbürgermeister Loring ab­geholt werden.

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Bezirksregierung Koblenz

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öffentl. Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Heüberscheidl und Nomborn.

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1. Die Verbandsgemeinde Montabaur hat auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der Neufassung vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017) sowie der §§ 22, 100, Abs. 2 und 109 ff. des Landeswas­sergesetzes Rheinland-Pfalz vom 08.08.1960 (GVB1.. S. 153| LWG - in der derzeit geltenden Fassung für die öffentliche! Wasserversorgung beantragt, nach Maßgabe der vorgelegtel Planunterlagen ein Wasserschutzgebiet mit verschiedenen Zonen festzusetzen.

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Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen Heilbersch| Flur 2 und Nomborn, Flur 3 mit den

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Zonen I = Fassungsbereich (Blaue Umrandung)

II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) gebildet werden.

2. Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Zonen werden wie folgt beschrieben.

ZONE I:

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Die Schutzzone I liegt im nördl.Teil der Parzelle 106/25 in in der Gemarkung Heilberscheid.Sie verläuft auf einer Länge von 35 m,beginnend an der Einmündung der Wegeparzelle 99 in die Wegeparzelle 101 entlang der Wegeparzelle 101.

Hier knickt sie fast rechtswinklig in südwestlicher Richtung ab, um nach 40 m in nordwestlicher Richtung parallel zur Wegepaf zelle 101 auf die Wegeparzelle 99 zu stoßen. Von hier führt dit Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der Parzelle 106/25 zum Ausgangspunkt zurück.

ZONE II:

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Die Schutzzone II umfaßt die Parzellen 118 und 119 in Flur 3 ramt c der Gemarkung Nomborn, die Parzellen 106/25, 107/25,Teile der Parzelle 24 und Teile der Wegeparzellen 99 und 101 in Flur 2 der Gemarkung Heilberscheid.

Beginnend am westlichen Grenzpunkt der Parzelle 119 verläuft die Grenze entlang der Nordseite dieser Parzelle , um bei der Einmündung der Wegeparzelle 120 in südöstlicher Richtung ab! knicken. Von hier führt die Grenze entlang der Parzellen 119 um 118 ,knickt am Wegekreuz in südwestlicher Richtung ab und folgt der Parzellengrenze bis zum südlichstenPunkt.

Hier folgt sie auf einer Länge von 105 m der Parzellengrenze in nordwestlicher Richtung. Nach einer Wendung überquert sie hier die Wegeparzelle 101 und folgt in südwestlicher Richtun :r an c der Par zellengrenze 107/25. Hier folgt ein weiterer Knick, um an den westlichen Grenzen der Parzellen 107/25 und 106/25 weiterzuverlaufen. Sie führt in gleicher Richtung weiter über die Wegeparzelle 99 quer durch die Parzelle 24 bis zur Parzelle Hier folgt sie dem Grenzverlauf in nordöstlicher Richtung, übel quert dabei die Wegeparzelle 101 und folgt nun der westlichen Grenze der Parzelle 119 bis zum Ausgangspunkt.

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3.

Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daJ ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigen­ttimerverzeichnis, aus denen sich Ausdehnung und Gren­zen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben, und ein Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den für die einzelnen Schutzzonen maßgeblichen Verboten

und Duldungspflichten während der unter 6. angegeben® der Z Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Jurnhal Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

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4.

Einwendungen gegen die Festsetzung des Wasserschutz­gebietes sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätester,

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