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i n en die in den Umlegungsgebieten vorhandenen Altbesitze faßt sind, in der Zeit
vom 9. Juli 1977 bis 9. August 1977
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
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transchlagt,
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i der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr.9, Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus. Für die in ^teilung II und III des Grundbuches eingetragenen Lasten, Be- iränkungen, Grundschulden usw. ist die Einsicht nur demjeni- n gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Montabaur, den 23. Juni 1977 igcl Stadtverwaltung Montabaur
- Umlegungsausschuß - gez. Rohrbacher, Verm.Dir.)
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
adtverwaltung Montabaur nlegung sausschuß
[fentliche Bekanntmachung
I. Umlegungsbesdiluß
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Montabaur 2 der Gern VB1. S. 4191
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[er Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 30.10.
175 folgenden Beschluß gefaßt:
|mäß § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBL I. S. |l) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20.01.1961 föVBl. S. 23) sowie der Landesverordnungen vom 08.04.1964 |VB1. S. 67) und vom 11.10.1966 (GVB1. S. 278) zur Änderung )r Ersten Landesverordnung wird für das Baugebiet „Im Hirten- rten“ Gemarkung Eigendorf, die Umlegung eingeleitet.
is Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte ,
|r einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kennt- gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
tMARKUNG ELGENDORF:
llur
Flurstück
L.B.Nr.
Grundbuchbez. Band Blatt
87/3
12
4
156
88/2
102
15
615
89/2
102
15
615
90/1
65 7
9
438
91
595
5
250 A
92
520
3
107 A
93
520
3
107 A
94
505
8
372
95/1
462
26
1066
95/2
134
2
97
96
622
6
273 A
97
199
15
596
98
199
15
596
99
258
3
142
100
240
4
151
101
429
6
296
102
240
4
151
103
399
5
202
104
733
11
489
105
529
15
599
106
424
6
287
107
424
6
287
108
450
7
317
109
20
9
414
218
12
4
156
219/2
12
4
156
240/2
12
4
156
jgnäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß Kpnit bekanntgegeben.
rten und de e „Im Hirte idort.
II.
BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN
ind „Bornvfeh § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
8.05.1977<MJi e Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundtücke;
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt ;
4. die Stadt Montabaur.
Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur ) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der LTmlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachtung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachur. seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).
III. VERFUGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:
1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht
zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Ändemngen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen,
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