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fontabaur 7

i n en die in den Umlegungsgebieten vorhandenen Altbesitze faßt sind, in der Zeit

vom 9. Juli 1977 bis 9. August 1977

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;

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DM DM festge»

transchlagt,

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i der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr.9, Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus. Für die in ^teilung II und III des Grundbuches eingetragenen Lasten, Be- iränkungen, Grundschulden usw. ist die Einsicht nur demjeni- n gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Montabaur, den 23. Juni 1977 igcl Stadtverwaltung Montabaur

- Umlegungsausschuß - gez. Rohrbacher, Verm.Dir.)

Vorsitzender des Umlegungsausschusses

adtverwaltung Montabaur nlegung sausschuß

[fentliche Bekanntmachung

I. Umlegungsbesdiluß

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Montabaur 2 der Gern VB1. S. 4191

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PLANES

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[er Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 30.10.

175 folgenden Beschluß gefaßt:

|mäß § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBL I. S. |l) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20.01.1961 föVBl. S. 23) sowie der Landesverordnungen vom 08.04.1964 |VB1. S. 67) und vom 11.10.1966 (GVB1. S. 278) zur Änderung )r Ersten Landesverordnung wird für das BaugebietIm Hirten- rten Gemarkung Eigendorf, die Umlegung eingeleitet.

is Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte ,

|r einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kennt- gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

tMARKUNG ELGENDORF:

llur

Flurstück

L.B.Nr.

Grundbuchbez. Band Blatt

87/3

12

4

156

88/2

102

15

615

89/2

102

15

615

90/1

65 7

9

438

91

595

5

250 A

92

520

3

107 A

93

520

3

107 A

94

505

8

372

95/1

462

26

1066

95/2

134

2

97

96

622

6

273 A

97

199

15

596

98

199

15

596

99

258

3

142

100

240

4

151

101

429

6

296

102

240

4

151

103

399

5

202

104

733

11

489

105

529

15

599

106

424

6

287

107

424

6

287

108

450

7

317

109

20

9

414

218

12

4

156

219/2

12

4

156

240/2

12

4

156

jgnäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß Kpnit bekanntgegeben.

rten und de eIm Hirte idort.

II.

BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN

indBornvfeh § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

8.05.1977<MJi e Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­tücke;

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt ;

4. die Stadt Montabaur.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeit­punkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsver­fahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur ) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der LTmlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be­rechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetrete­nen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteilig­te, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Ver­waltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachtung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachur. seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

III. VERFUGUNGS- UND VERÄNDERUNGS­SPERRE

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht

zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund­stücksteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bau­liche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Ändemngen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen,

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