Montabaur 4
anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgcholzte oder vcrlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Wer den Vorschriften zu Ziffer 2- 4 zuwiderhandclt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.
GRÜNDE:
Die Zuziehung der Grundstücke aus den Gemarkungen Oberelbert, Untershausen und Holler erfolgt um anstehende Besitzaustausche zwischen diesen Gemarkungen und der Gemarkung Niederelbert zu ermöglichen. Durch diese Zuziehung kann die Abfindung von Beteiligten, die ihren Wohnsitz in Oberelbert, Untershausen und Holler, aber Streubesitz in der Gemarkung Niederelbert haben und umgekehrt besser und wirtschaftlicher gestaltet werden. Dies trifft auch für Beteiligte zu, die ihren Wohnsitz in Montabaur und Girod, aber größeren Besitz in der Gemarkung Niederelbert liegen haben.
Durch diese Zuziehung wird ein großer Erfolg in wirtschaftlicher und landeskultureller Hinsicht erzielt.
Die Zuziehung der vorgenannten Grundstücke ist von den betr. Beteiligten ausdrücklich im Planwunschtennin beantragt worden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Niederelbert wurde über die Änderung des Verfahrensgebietes gehört und hat dieser Änderung mit Beschluß vom 25.5.1977 zugestimmt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten, weil andernfalls die Ausführung der Arbeiten auf unbestimmte Zeit verhindert werden könnte und damit die Auswirkungen der Zusammenlegung zum Nachteil der Beteiligten verzögert würden. Da aber auch die Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Zusammenlegung investierten erheblichen öffentlichen Mittel ein Interesse an der möglichst schnellen Herbeiführung dieser Auswirkungen hat, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - vom 21.1.1960 - BGBl. 1 S. 17.-
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Woachen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bczirksregierung , Ref. 53, Stresemannstr. 4 - 6, 5400 Koblenz einzulegen.
Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Westerburg, den 26. Mai 1977
Der Kulturamtsvorsteher: gez.Nickolay,
Ltd. Regierungsdirektor.
Die Verwaltung informiert
Hallen- und Freibad der Verbandsgemeinde Montabaur
Am Sonntag , dem-3. Juli 1977 finden die Schwimmwettkümpfe zum 4. Kreis-Jugend-Sportfest im Rahmen der Bundesjugendspiele 1977 - im Hallenbad der Verbandsgemeinde Montabaur statt.
Aus diesem Grunde ist die Schwimmhalle an diesem Sonntag bis 14.00 Uhr für den allgemeinen Badebetrieb geschlossen.
Bei schönem Wetter ist jedoch die Freibadeanläge für alle Badegäste geöffnet.
Die Zuschauer bei den Schwimmwettkämpfen haben freien Eintritt. Der Einlaß kann aus Gründen der Hygiene und zur Schonung der Anlage nur mit Badebekleidung oder barfuß gestattet werden.
Das Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung weist nocM mals auf die Vorschriften über die Erhebung der Vergnügung Steuer hin, die bei Durchführung von Tanzveranstaltungen] beachten sind:
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist! das Landesgesetz über die Vergnügungssteuer vom 14.3 .1955 (GVB1. Nr. 5) in der Fassung vom 29.11.1965 (GVBl. S. 25ll| zuletzt geändert durch das Vierte Landesgesetz zur Ändern»! des Vergnügungssteuergesetzes vom 8.2.1974 (GVB1. S. 43)1
1. STEUERSCHULDNER der Vergnügungssteuer ist der jeweilige Veranstalter (örtl. Verein oder Gastwirt)
2. STEUERGEGENSTAND ist die veranstaltete Vergnügung.
3. VERGNÜGUNG
im Sinne des o.a. Gesetzes sind z.B. Tanzbelustigungen, Maskenbälle.
4. ERHEBUNG DER STEUER Die Erhebung der Steuer erfolgt durch die Vcrbandsge- m ein dcvcrwal t ung.
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, ist dci| Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben.
Der Nachweis über die Entrichtung in Form eines StempclaJ druckcs ist nicht erlaubt.
Die Steuer wird in diesem Fall nach den Vorschriften übcrl die Kartensteuer berechnet.
Bei Anmeldung der Veranstaltung sind vom Veranstalter (Zil'f. 1) die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegj ben werden sollen, der Verbandsgemeindevcrw r altung - StcutJ amt - vorzulegcn, welche die Karten registriert, abstempclt und wieder zurückgibt.
Die Karten sollen mit fortlaufender Nummer versehen sein» den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der VeranstJ tung (z.B. Maskenball) sowie das Entgelt oder die Unentgelt| lichkeit angeben.
5. FÄLLIGKEIT DER STEUER
Die Steuer wird drei Werktage nach Erhalt eines Vergnügung | Steuerbescheides durch die Verbandsgemeindeverwaltung j ® 1 fällig. *11
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6 . STEUERBEFREIUNGEN 1
Veranstaltungen örtlicher Vereine werden auf Antrag von ilrfm 1 Vergnügungssteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen lfm 1 vorliegen:
1. es handelt sich um einen Verein, dessen Zweck auf eine 1 förderungswürdige Tätigkeit (z.B. Sport, Kulturpflege, Pflege des Brauchtums) gerichtet ist;
2. die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins sind in derV. einssatzung eindeutig festgelegt;
3. die Veranstaltung wird nicht gewerbsmäßig durchgeführt, jtj 2 da
a) der über die Selbstkosten hinaus zu erzielende Oha schuß ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecl verwandt wird oder
b) die Veranstaltung lediglich Vereinsmitgliedern unbestimmten Zahl von Personen, jedoch ohne Ent gelt , zum Besuch angeboten wird.
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Als gefunden beim Fundamt Montabaur gemeldet
,, 4 junge Gänse im Transportkasten“ auf der Strecke Mon. baur - Niederelbert am 21. Juni 1977.
Die o.g. Fundsache wird beim Finder verwahrt.
Benno Schmidt, Hauptstr. 7 , 5431 Niederelbert.
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bitur am Staatl. Gymnasium Montabaur L m 4
m Staatlichen Gymnasium Montabaur fand unter Vorsitz ^ ^ an Leitenden Regierungsdirektor Dietz die mündliche
rüfung statt.

