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STELLENAUSSCHREIBUNG

Die Vcrbandsgemeindc 54:50 Montabaur sucht zum |na< hst möglichen Zeitpunkt

1 zuverlässige(n) Mitarbeiter(in)

|als Sar hbearbeiter(in) fiir die Verbandsgemeinde- Ikasse.

,s bandelt sieh um eine Angestellten- oder Beamten- IStelle des mittleren Dienstes.

IGeforderl werden unbedingte Zuverlässigkeit, Ehrlich- lkeit und Erfahrung im Umgang mit Zahlen. Der Bewer- JDer sollte Sachkenntnisse im Kassenwesen haben, wird Ijeiloeh nicht zur Bedingung gemacht.

] ihre schriftliche Bewerbung mit eien üblichen Unterla- Len (Bewerbungsschreiben, handgeschriebener I.ebens- 'l.ml, Zeugnisabschriften) richten Sie bitte bis zum 15. Juli 1977 an die

Verbandsgemeineleverwal tung

- Personalamt-Postfach 140 Postfach 140 54!50 MONTABAUR

ksPcrsonalamt erteilt auf Anfragen unverbindlich nähere uskünfte.

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STELLENAUSSCHREIBUNG

Die Staelt Montabaur stellt für eien Bauhof zum nächst- inoglichen Zeitpunkt

1 zuverlässigen Kraftfahrer

ein. Der einzustellende Mitarbeiter wird auch zu allen sonstigen Aufgaben des Bauhofes herangezogen.

Der Fuhrpark besteht aus einem Unimog mit Hänger und Zusatzgeräten sowie 1kws und Lieferwagen. Voraus­setzung für eine Einstellung ist die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen 2 und .'5 sowie eine langjährige Fahrpraxis.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Bundesmanteltarif­vertrag für Arbeiter der Gemeinden (BMT-G II).

Der Einsatz erfolgt außer im Stadtbereich im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur.

Ihre Bewerbung richten Sic bitte bis zum 11. Juli 1977 mit den üblichen Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild)

an die Verbandsgemeindeverwaltung - Personalamt - Postfach 140

5430 Montabaur

(Das Personalamt erteilt auf persönliche oder telefonische (Anfragen unverbindlich nähere Auskünfte.

ffentl. Aufforderung

jortsetzung von Seite 2!

NTRAGSVORDRUCK 3

_ iir den Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis des Eigentümers des Grundstücks nach § 131 LAG (jedoch von Landwirten An- tagsvordruck 3 L).

kommen beide Erlaßgründe in Betracht, so braucht nur derjenige Vordruck angefordert zu werden, nach dem der weitergehende laß beantragt wird.

Außer dem Antragsvordruck 1 oder 3 (nicht 3 L) muß stets pch der Vordruck 2 über die Ertragsberechnung ausgefüllt erden, der bei Anforderung des Vordrucks 1 oder 3 ohne weite­res mitgeliefert wird.

L In den Fällen der Benutzung des Grundstücks für mildtätige Zwecke oder für die Zwecke einer Krankenanstalt (§ 132 j LAG), ist anstelle der genannten Vordrucke ausschließlich I der Antragsvordruck 4 zu verwenden.

Koblenz, im Juni 1977

(Iberfinanzdirektion Koblenz

Kulturamt Westerburg

01.N. 201 1 Il.A.

BESCHLUSS

In der Zusammenlegungssache Niederelbert, YVesterwaldkreis, hat das Kulturamt Westerburg als Flurbercinigungsbehörde beschlossen :

Gemäß § 94 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Flurbcreinigungs- gesetzes - I'lurbG - in der Fassung vom. März 1976 (BGBl. 1 S. 546) wird das durch Beschluß vom 5. Dezember 1974 fest­gestellte Zusammenlegungsgebiet Niederelbert wie folgt geän­dert:

Es werden zugezogen die Grundstücke

a) Gemarkung Oberelbert Flur 1 Nr. 27, 28

b) Gemarkung Untershausen Flur 5 Nr. 5 74

Flur 6 Nr. 1 169

c) Gemarkung Holler Flur 10 Nrn. 1 156, 1157, 1158,

1174,

Flur 26 NT. 2355

Flur 34 Nm. 2800, 2801,2802.

Die Änderung des bisher festgestellten Verfahrensgebietes wird hiermit angeordnet.

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wird hier­mit angeordnet.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekannt­machung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grund­buch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusammen - legungsverfahren berechtigen, bei der

Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabaur,

anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf der Frist angemcldet, so kann die F'lurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhand­lungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, 14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusscs bis zur Rechts kraft des Zusammenlegungsplanes gelten folgende Einschrän­kungen:

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge­nommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschafts­betrieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neu­anpflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterras­sen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet,

hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungs behörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Be­wirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt wer­den.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu­stand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Zusammenlegung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorge­nommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde I-.rsatz- pfianzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorst brüten zu Zitier 4 vorgenommen worden, so kann die I-lurbereinigungsbehörtle