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Im Güren d® 'lur 48, Flur- emäß § 12

Montabaur 9

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung vom 27.4.1977 die vereinfachte Änderung des Bebauungs­planesIm Güren gemäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

daß im Bereich des Grundstückes Nr. 148 der Abstand zur Nach- barparzelle 46 von 7.00 m auf 4,00 m verringert wird.

Der Abstand zur Wegeparzelle wird von 5,00 m auf 4,00 m ver­ringert.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) 5430 Montabaur, während der Dienst­stunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Heiligenroth während der ortsüblichen Dienststunden einge­sehen werden können.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Foimvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Verlet­zung der Vorschriften über die Genehmigung oder Veröffent­lichung der Satzung unbeachtlich , wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkraft­treten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 BBauG bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. __ _ _

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalendeijahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fällig­keit des Anspruches herbeigeführt wird,

RUPPACH-GOLDHAUSEN: O"*»«'"'«-

Einweihung des neuen Kinderspielplotzes in Ruppach-Gold - hausen

Eine großzügige Freizeitanlage konnte in diesen Tagen ihrer Bestimmung übergeben werden.

Unter der Federführung des Bauamtes der Verbandsgemeinde wurde die 10.000 qm große Fläche mit Kinderspielplatz ge­plant. Eine Erweiterung auf 40.000 qm ist durch gleichzeitige Rekultivierung des Tongrubengeländes vorgesehen.

Unser Bild zeigt den Ortsbürgermeister Ferdinand bei seiner Begrüßungsansprache, und den MGCCäcilia, der die Einweihungsfeierlichkeiten festlich umrahmte .

AUGST

glTELBORN:

Offentl. Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des BebauungsplanesAuf der Höll der Ortsgemeinde Eitelborn für das Grundstück Flur 3, Flurstück:

263 gemäß § 13 BBauG; hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.

Der Ortsgemeinderat von Eitelborn hat in seiner Sitzung vom 18.3.1977 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes ,>Auf der Höll gemäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

daß im Bereich des Flurstückes Nr. 263 die überbaubare Fläche in einem Abstand von 3,00 m parallel zur Keltenstraße verläuft.

Gemäß §; 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gel­bachstraße 9 (Bauamt) 5430 Montabaur, während der Dienststun-

Dienststunden sowie in den Diensträumen des OrtsbUrgermei- sters in Eitelbom während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Ver­letzung der Vorschriften Uber die Genehmigung oder Veröffent­lichung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 BBauG bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jah­ren nach Ablauf des Kalendeijahres, in dem die in Abs. 1,

Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeflihrt wird.

gez. Hümmerich, Ortsbürgermeister.