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^JG-Filmforum
I ie KJG Heiligenroth zeigt am Dienstag, dem 24.5.1977 im •arrheim den französischen Spielfilm „Lohn der Angst“, er Film beginnt entgegen anders lautenden Mitteilungen schon 19.30 Uhr.
Ingeladen sind neben Jugendlichen besonders auch Erwachsene.
fyrmesgesellschaft Heiligenroth
ijie nächste Sitzung der Kirmesgesellschaft Heiligenroth findet ii Freitag, dem 20. Mai 1977,in der Gaststätte Neuroth um Uhr statt.
Höhnenverein
: JJe diesjährige Generalversammlung des Möhnenvereins Heiligen- P ro'th findet am 25. Mai 1977, 20.00 Uhr im Gasthaus Neuroth [ statt. Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
f RUPPACH-GOLDHAUSEN:
ÖJfentl. Bekanntmachung
Qjemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der ^Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine jlfcerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Ge- i setzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung d^r Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau - ■ gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf \ hfngewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in'der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsge- ! setz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bfim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jjhres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber i der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag n|ch der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Ferdinand, Ortsbürgermeister.
Tag
:r.
Wettergeschehen in Neuhäusel 1977
Niederschlagshöhe im Januar 1977 Niederschlagshöhe im Februar 1977 Niederschlagshöhe im März 1977 Niederschlagshöhe im April 1977
Das Monatsmittel betrug 1973
1974
1975
1976
Temperaturen Monatsmittel im Jan.
Febr.
März April
Höchste Temperatur am 26.4. mit 19 Grad, Niedrigste Temperatur am 28.2. mit - 7,5 Grad, Letzter Frosttag am 20.4. mit - 1 Grad.
max.
max
max.
42,Omm
69.1 mm
32.6 mm
68.6 mm
43.9 1/m 2
65.7 l/m2
53.1 l/m2
41.9 l/m2
3,2° min. -0,5° 6,5° min. 1,1° 10,9°min. 2,9° 9,9° min. 1,7°
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung der Verbandsversammlung des Kindergartenverbandes Simm ern/Neuhäusel findet am
Dienstag, dem 31. Mai 1977 um 20.00 Uhr im Gemeindehaus Neuhäusel statt.
TAGESORDNUNG:
I. öffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung des Kindergartenverbandes Simmern/ Neuhäusel vom 27.1.1977.
2. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Personalangelegenheiten.
5411 Simmern, 13.5.1977 gez. Schneider, Vorsitzender.
EITELBORN:
Öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Eitelborn geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Hümmerich, Ortsbürgerm.
MGV Eitelborn 1866
Am kommenden Samstag, dem 21. Mai 1977 treffen sich die Sänger des MGV Eitelbom 1866 pünktlich um 19.30 Uhr im Vereinslokal „Zur Sporkenburg“ zu einem Ständchensingen.
Aus dem Leben des „Vereinsrings Eitelborn"
Wie der Mehrheit unserer Bürger inzwischen bekannt, haben sich alle örtlichen Vereine in einem Art Dachverband - dem Vereinsring Eitelborn - zusammengeschlossen.
Diese Gemeinschaft dient dazu, dem regen örtlichen Vereinsleben neben neuen Impulsen ein gewisse Ordnung zu garantieren.
Auf vielseitigen Wunsch unserer oisherigen und Neubürger sei nachstehend kurz auf Bestand, Aufgabe und Wirken dieser Einrichtung eingegangen.
Dem Vereinsring Eitelborn, - ins Leben gerufen im Jahre 1965 - gehören alle örtlichen Vereine - auch die Pfarrgemeinde -, vertreten durch ihre Vorsitzenden oder deren Stellvertreter an, ohne jedoch ihre Eigenständigkeit als Verein in Frage zu stellen.
Auf Grund einer einstimmigen Absprache ist der jeweilige Orts- bürgermeistcr oder dessen I. bzw. II. Beigeordneter Vorsitzender dieses Vereinsrings mit dem Aufgabenbereich, zu den Zusammenkünften einzuladen und alsdann den Vorsitz in dieser Sitzung zu übernehmen.

