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Montabaur 4

Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich­nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkralttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Stadt Montabaur einschl. der Stadtteile Horressen, Eigen­dorf, Eschelbach, Reckenthal, Bladernheim, Ettersdorf und Wirzenborn geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Fonnvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Stadt Monta­baur geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Stadt Montabaur und den ehemals selbständigen Gemeinden Horressen, Eigendorf, Eschelbach, Reckenthal, Bladernheim, Ettersdorf und Wirzen­born als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs- beiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.

gez. Mangels, Bürgenneister.

Hausfrauenbund Montabaur

Der Hausfrauenbund Montabaur bietet am Mittwoch, dem 25. Mai um 20.00 Uhr im Strandbad-Caffc einen Vortrag über ,»Häus­liche Blumenp.flegc leicht gemacht. Referent ist Herr Molsber­ger von der Landwirtschaftskammer. Gäste sind willkommen.

TSV 1904 e.V. Eigendorf, Abt. FußballAlte Herren"

Am,Samstag, dem 21. Mai 1977 spielt unsere Alte Herren Fuß­ballmannschaft gegen die Alten Herren aus Meudt.

Spielbeginn: 1 7.00 Uhr auf dem Sportplatz in Horressen.

Westerwaldverein wandert

Der Zweigverein Montabaur wandert am Sonntag, dem 22. Mai, von Buchholz durch die Ehrbachklamm und über Kröpplingen nach Brodenbach. Abfahrt vom Haus Selker um 9.00 Uhr. Rück­kehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wanderweg etwa fünf­zehn Kilometer.

BODEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Boden findet am Donnerstag, dem 26. Mai 19 77 um 20.00 Uhr

in der Schule statt.

Tagesordnung - (öffentliche Sitzung):

1. Erörterung des Forsteinrichtungswerkes für denGcmeinde- wald mit dem Forstamt Montabaur.

2. Bericht von Herrn Dr. Hütte vom Forstamt Montabaur über die forstwirtschaftliche Situation.

3. Genehmigung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

4. Verschiedenes.

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über die Neuverpachtung der Jagd im Markwald.

2. Beratung und Beschlußfassung über die Ausübung eines Vor­kaufsrechtes.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Friedhofs­arbeiten.

4. Grundstücksangelegenheit.

5. Mietangclegenheit.

6. Beratung und Beschlußfassung über die Auszahlung des Kaufpreises für ein an die Gemeintic verkauftes Grundstück,

7. Vergabe der Anstreicherarbeiten für die WC-Anlage mit Lager raum am Kirmesplatz.

8. Verschiedenes.

gez. Eulberg, Ortsbürgermeister.

Öffentl. Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBL I S. 225 7) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Ge­setzes beän Zustandekommen von Satzungen nach diesem Ge­setz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Sat­zung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau­gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird daraufhin­gewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemcinde Boden geltenden Satzungen nach dem Bundes­baugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde gel­tend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem I. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschlicßungsbciträgc), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das beson­dere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Eulberg, Ortsbürgermeister.

HEILIGENR0TH:

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz -BBAuG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 19 76 (BGBL I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich­nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18. August 1976 (BGBL I S 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Heiligenroth geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz ein­tritt, die vor dem 1. Januar 19 77 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Fonnvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Sat­zung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das be­sondere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Manns, Ortsbürgermeister.

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