Montabaur 4
Kulturamt Westerburg
01. N. 201 I II.A.
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § .'12 Satz .'1 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - in der Fassung vom 16. 3.1076 (BGBl. I S. 546).
1 .
Im Zusammenlcgungsverfahren Niederelbert 4)1. N. 201 1 -Westerwaldkreis, werden die Ergebnisse der Wertermittlung nicht so, wie sie am
30. November 1076 in Niederelbert zur Einsichtnahme Für die Beteiligten ausgelegen haben, und im Termin am 1. Dezember 1076
durch den Kulturamtsvorsteher erläutert worden sind, sondern so als verbindliche Grundlage für die Berechnung
a) des Abfindungsanspruches
b) der Eand- und Geldabfindung
c) der Geld- und Sachbeiträge
gemäß § .32 Satz 3 FlurbG festgestellt, wie die nachstehende Tabelle die Änderung bei einzelnen Grundstücken nachweist:
Flur
Flurstück
Alte Wertermittlung
Neue Wertennitt-
ar
KJasse
ar lung Klasse
2
74
10,33
VI
10,33
V
5,60
VII
5,60
VI
118
1,56
VI
1,56
V
7,68
VII
7,68
VI
134
7,90
VII
7,90
V
135
7.64
VI
7.64
IV
136
11,05
VI
11.05
IV
13 7
6,28
VI
6,28
V
138
10,1 7
VI
10,17
V
139
11.69
VI
1 1,69
V
3
178
5,87
VI
5.87
V
7,19
VII
7,19
VI
179
5,50
VI
5,50
V
7,51
VII
7,51
VI
6
220
6,46
VII
6,46
VI
11
79
20,24
VI
20,24
V
147
8,04
VI
8,04
V
12
96
9,58
V
4,79
IV
4.79
V
15
151
5,79
IV
5,79
III
1.71
V
1,71
IV
0,94
VT
0,94
V
19
55
5,31
VI
5,31
V
1,00
VII
1,00
VII
56
5,37
VI
5,37
V
1,01
VII
1,01
VII
II.
Die von-weiteren Beteiligten gegen die Wertermittlung erhobenen Einwendungen wurden von diesen nach eingehender Verhandlung wieder zurückgezogen.
GRÜNDE:
Gemäß Verhandlung vom 12. November 1975 mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Niederelbert wurden die Firgebnisse der im Jahre 1936 nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16.10. 1934 (Reichsbodenschätzung) durchgeführten Bodenschätzung, welche mit dem Teilnehmervorstand eingehend besprochen und in der Zeit vom 13.11.1975 bis 3.12.1975 durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen örtlich überprüft wurde, nach entsprechenden Abänderungen und Vervollständigungen hinsichtlich der nicht erfaßten Besonderheiten, die Einfluß auf die Bewertung der Grundstücke haben können, als brauchbare Unterlage für das Zusammenlegungsverfahren Niederelbert angehalten. Die auf Grund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelcgen haben und ihnen im Anhörungstermin am 1.12.1976 in Niederelbert erläutert worden sind.
Die Einwendungen von Beteiligten gegen die Ergebnisse der Wertermittlung wurden zum Teil als begründet angesehen und, wie vorstehend dargestellt, durch Änderung der Wertennittlung berücksichtigt, weil in diesen Fällen nach örtlicher Untersuchung festgestellt werden mußte, daß die Wertermittlung der belr. Grundstücke nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Soweit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wcrierm iilhing
durch die angeordneten Änderungen nicht berücksichtigt I worden sind, wurden sie nach örtlicher Untersuchung als vtnbe- I gründet angesehen, weil die hetr. Grundstücke iluetn F.rtragszu. 1 stand nach tatsächlich in die betr. Klasse cinzustulen sind und I die jeweiligen Beteiligten na< h eingehender Verhandlung mit I der seinerzeitigen Weitermittlung einverstanden waren und ihr,. I Einwendungen zurückgezogen haben. I
RI,CI I1SBI.11I I. 1SBE1.1.1 [Rl • NG : |
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eine)' Frist von 2 Wo- I chen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung I Widerspruch eingelegt werden. I
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt Westerburg, 5438 Westerburg, Jahnstraße 5, oder wahlweise bei der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz -Aht. Landeskultur 6500 Mainz, Große Bleiche 55, einzulegen.
Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Westerburg, den 18. April 19 77
Der Kulturamtsvorsteher gez. Nickolay,
Ltd. Regierungsdirektor.
Das Amtsgericht
8 K 80/76
Terminsbestimmung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das ün Grundbuch von Montabaur Band 33 Blatt 163 7 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück
am Dienstag, dem 17. Mai 1977, 14.00 Uhr an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhofstr. 4 7, Zimmer Nr.6, versteigert werden,
Lfd.Ni: 2 Flur 20, Flurstück 3328/1
Flof-und Gebäudefläche Elisabethenstraße 1,29 ar Verkehrswert: 56.500,-DM.
Der Versteigerungsvermerk ist am 26.10.19 76 in das Grundbuch eingetragen worden.
Als Eigentümer war damals der Johannes Lenaif, geb. 28.6.1938, in Montabaur , eingetragen.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muß der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muß das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
W'er ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Siegel gez. Fischer, Rechtspfleger
Bereitschaftsdienste
Ärztlicher Notfalldienst am Wochenende 30.4. /1.5.1977 Montabaur
Dr. Jakob Schmidt, Herzog-Adolfstr. Tel. 02602/3855
Augst:
Dr. Andernach, Hillscheid, Tel. 02624/7288

