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Der Redaktionsschluß (Posteingong beim Verlog ist für die)

Ausgabe Nr. _J2 aufwontag-- den- und der

Anzeigenannahmeschluß (Poiteingang beim Verlag)

auf Frai tifl__ den 14.1977 - verlegt.

Rsdaktlon und Anzeigenabteilung

Änderung des BebauungsplanesHerrenhahnweg II" im Stadt­teil Horressen

Der Stadtrat beschloß einstimmig die Änderung des Bebauungs­planesHerrenhahnweg II.

Diese Änderung hat ihre Ursache darin, daß nach den bisherigen Planungen im Bereich der Flurstücke 1497 -1525 auf einer Fläche von ca. 6000 qm maximal 4 Bauplätze ausgewiesen werden kön­nen.

Diese würden flächenmäßig zu groß und teilweise über 70 m tief. Dies läßt bei der Zuteilung im Umlegungsverfahren große Schwierigkeiten erwarten. Durch die Anlage der in der Änderungs planung vorgesehenen öffentlichen Stichstraße von 4 m Breite und 29 - 30 m Tiefe können zwei weitere Bauplätze gewonnen wer den .wodurch auch die übrigen Bauplätze zweckmäßiger gestal­tet werden.

Außerdem können durch die Änderungsplanung den Eigentü­mern aller Einlagegrundstücke Bauplätze zugeteilt werden und so die Umlegung wesentlich erleichtert werden.

Einleitung des Umlegungsverfahrens für das BaugebietHerren­hahnweg" II" im Stadtteil Horressen

Der Stadtrat beschloß aufgrund der Bestimmungen des Bundes­baugesetzes die Einleitung der Umlegung für das Baugebiet (Herrenhahnweg II. Auf die öffentliche Bekanntmachung die­ses Beschlusses, die alle im Plangebiet gelegenen Flurstücke auf­zählt, wird verwiesen.

Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen im Stadt­teil Horressen

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bundesbaugeset­zes und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs­beiträge) stellte der Stadtrat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen fest und beschloß, den Aufwand der Herstellung dieser Teileinrichtung als Teilerschlie­ßungsbeiträge zu erheben (Kostenspaltung)

a) Fasanenallee, verlaufend von der L 312 bis zur Auerhahn­straße und Herrenhahnstraße,

b) Herrenhahnstraßevon der Fasanenallee bis einschließlich Grund­stück Nr. 57 einerseits und der Fasanenallee bis einschließlich Grundstück Nr. 58 andererseits.

Bei beiden Einrichtungen handelt es sich um die Bürgersteige.

Als Zeitpunkt der Fertigstellung wurde der 1.3.1977 festgelegt.

Richtlinien zur Bezuschussung von Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur gern, der Satzung vom 2.11.1976.

Einstimmig beschloß der Stadtrat die Richtlinien zur Bezuschus­sung von Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur gern, der Satzung vom 2.11.1976. Diese Richtlinien wurden erlassen, um der Verwaltung eine Hilfe bei der Berechnung und Bemessung der Zuschüsse an die Hand zu geben.

Man erhofft sich davon, daß sie Anreiz für den Bürger bieten,

durch geeignete Maßnahmen die bauliche Substanz der Alt­stadt zu erhalten und zu verbessern.

Es handelt sich hierbei um freiwillige Maßnahmen der Stadt. Man bemißt ihnen eine besondere Bedeutung für die Weiter­entwicklung des Stadtbildes zu.

Der Stadtkern könne erneuert werden, so Bürgermeister Man­gels, ohne daß Sanierung im falsch verstandenen Sinne betrie­ben würde.

Ratsmitglied Dr. Hütte (CDU) zeigte sich erfreut, daß nun die Satzung über die Erhaltung und Instandhaltung von Gebäu­den im historischen Teil der Stadt Montabaur mit Leben er­füllt wird. Er brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, daß die zu erwartenden Zuschüsse Anreize für den Bürger sind, das Fachwerk ihrer Häuser freizulegen. Es gäbe in Montabaur bereits einige mustergültige Beispiele.

Andererseits existierten genügend Häuser, für die eine derartige Maßnahme erforderlich ist.

Es wurde auch darauf hingewiesen, daß die Richtlinien kei­nen Ausschließlichkeitscharakter haben, d.h. daß auch Maß­nahmen, die nicht in den Richtlinien ausgeführt sind, bezu- schußt werden können, wenn sie mit den Zielen der Satzung konform gehen. In diesen Fällen entscheidet der Stadtrat über eine Förderung.

Die Richtlinien, die der Stadtrat beschlossen hat, werden nach­stehend bekanntgemacht:

Für die Bezuschussung gemäß der bestehenden Satzung gelten folgende Richtlinien :

1. Fassadenanstriche werden nur an Fachwerkhäusern bezu- schußt.

2. An Fachwerkhäusern werden auch Anstriche von Mauerwerk' flächen ohne Fach werk bezuschußt.

3. Im besonderen Maße wird das Freilegen und die Instand­setzung von bisher verdecktem Fachwerk gefördert.

Die Höhe des Zuschusses beträgt:

1. Anstrich von Mauerwerkflächen:

30 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 5,10 DM pro qm.

2 Anstrich der Fachwerkflächen einschl. Anstrich der Fach­werkausmauerungen:

30 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 7,20 DM pro qm.

3. Freilegung und Erneuerung von Fachwerkfassaden:

100 % der nachgewiesenen Kostep, maximal jedoch 50,- DM pro qm.

Die Höchstwerte werden gemäß dem allgemeinen Baupreisin­dex jährlich angepaßt.

Die evtl, vom Landesamt für Denkmalpflege gewährten Zuschüs­se werden bei der Bemessung des Zuschusses der Stadt von nach nachgewiesenen Kosten bzw. den maximalen Einheits­werten in Abzug gebracht.

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