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Der Redaktionsschluß (Posteingong beim Verlog ist für die)
Ausgabe Nr. _J2 auf —wontag-- den — — ——- und der
Anzeigenannahmeschluß (Poiteingang beim Verlag)
auf Frai tifl__ den — 1 •4.1977 - verlegt.
Rsdaktlon und Anzeigenabteilung
Änderung des Bebauungsplanes „Herrenhahnweg II" im Stadtteil Horressen
Der Stadtrat beschloß einstimmig die Änderung des Bebauungsplanes „Herrenhahnweg II“.
Diese Änderung hat ihre Ursache darin, daß nach den bisherigen Planungen im Bereich der Flurstücke 1497 -1525 auf einer Fläche von ca. 6000 qm maximal 4 Bauplätze ausgewiesen werden können.
Diese würden flächenmäßig zu groß und teilweise über 70 m tief. Dies läßt bei der Zuteilung im Umlegungsverfahren große Schwierigkeiten erwarten. Durch die Anlage der in der Änderungs planung vorgesehenen öffentlichen Stichstraße von 4 m Breite und 29 - 30 m Tiefe können zwei weitere Bauplätze gewonnen wer den .wodurch auch die übrigen Bauplätze zweckmäßiger gestaltet werden.
Außerdem können durch die Änderungsplanung den Eigentümern aller Einlagegrundstücke Bauplätze zugeteilt werden und so die Umlegung wesentlich erleichtert werden.
Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet „Herrenhahnweg" II" im Stadtteil Horressen
Der Stadtrat beschloß aufgrund der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes die Einleitung der Umlegung für das Baugebiet (Herrenhahnweg II“. Auf die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses, die alle im Plangebiet gelegenen Flurstücke aufzählt, wird verwiesen.
Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen im Stadtteil Horressen
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) stellte der Stadtrat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen fest und beschloß, den Aufwand der Herstellung dieser Teileinrichtung als Teilerschließungsbeiträge zu erheben (Kostenspaltung)
a) Fasanenallee, verlaufend von der L 312 bis zur Auerhahnstraße und Herrenhahnstraße,
b) Herrenhahnstraßevon der Fasanenallee bis einschließlich Grundstück Nr. 57 einerseits und der Fasanenallee bis einschließlich Grundstück Nr. 58 andererseits.
Bei beiden Einrichtungen handelt es sich um die Bürgersteige.
Als Zeitpunkt der Fertigstellung wurde der 1.3.1977 festgelegt.
Richtlinien zur Bezuschussung von Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur gern, der Satzung vom 2.11.1976.
Einstimmig beschloß der Stadtrat die Richtlinien zur Bezuschussung von Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur gern, der Satzung vom 2.11.1976. Diese Richtlinien wurden erlassen, um der Verwaltung eine Hilfe bei der Berechnung und Bemessung der Zuschüsse an die Hand zu geben.
Man erhofft sich davon, daß sie Anreiz für den Bürger bieten,
durch geeignete Maßnahmen die bauliche Substanz der Altstadt zu erhalten und zu verbessern.
Es handelt sich hierbei um freiwillige Maßnahmen der Stadt. Man bemißt ihnen eine besondere Bedeutung für die Weiterentwicklung des Stadtbildes zu.
Der Stadtkern könne erneuert werden, so Bürgermeister Mangels, ohne daß Sanierung im falsch verstandenen Sinne betrieben würde.
Ratsmitglied Dr. Hütte (CDU) zeigte sich erfreut, daß nun die Satzung über die Erhaltung und Instandhaltung von Gebäuden im historischen Teil der Stadt Montabaur mit Leben erfüllt wird. Er brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, daß die zu erwartenden Zuschüsse Anreize für den Bürger sind, das Fachwerk ihrer Häuser freizulegen. Es gäbe in Montabaur bereits einige mustergültige Beispiele.
Andererseits existierten genügend Häuser, für die eine derartige Maßnahme erforderlich ist.
Es wurde auch darauf hingewiesen, daß die Richtlinien keinen Ausschließlichkeitscharakter haben, d.h. daß auch Maßnahmen, die nicht in den Richtlinien ausgeführt sind, bezu- schußt werden können, wenn sie mit den Zielen der Satzung konform gehen. In diesen Fällen entscheidet der Stadtrat über eine Förderung.
Die Richtlinien, die der Stadtrat beschlossen hat, werden nachstehend bekanntgemacht:
Für die Bezuschussung gemäß der bestehenden Satzung gelten folgende Richtlinien :
1. Fassadenanstriche werden nur an Fachwerkhäusern bezu- schußt.
2. An Fachwerkhäusern werden auch Anstriche von Mauerwerk' flächen ohne Fach werk bezuschußt.
3. Im besonderen Maße wird das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk gefördert.
Die Höhe des Zuschusses beträgt:
1. Anstrich von Mauerwerkflächen:
30 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 5,10 DM pro qm.
2 Anstrich der Fachwerkflächen einschl. Anstrich der Fachwerkausmauerungen:
30 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 7,20 DM pro qm.
3. Freilegung und Erneuerung von Fachwerkfassaden:
100 % der nachgewiesenen Kostep, maximal jedoch 50,- DM pro qm.
Die Höchstwerte werden gemäß dem allgemeinen Baupreisindex jährlich angepaßt.
Die evtl, vom Landesamt für Denkmalpflege gewährten Zuschüsse werden bei der Bemessung des Zuschusses der Stadt von nach nachgewiesenen Kosten bzw. den maximalen Einheitswerten in Abzug gebracht.
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