• • Bitte beachten Sie unsere neue Verlagsanschrift • •
5410 Höhr-Grenzhausen, CS*;, Rheinstr. 41 - Postf. 7 - Tel. 02624/3061-4
Verbrauch, Arbeitspreis und über den Abschlag für das I.Quar- tal 1977.
Verbandsgemeindewerk Wasserversorgung.
Wer flammt.... tötet!
Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Landespflegegesetzes (LPflG) das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen ganzjährlich verboten ist. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Zuständig hierfür ist für den Bereich unserer Verbandsgemeinde die Kreisverwaltung Montabaur als untere Landespflegebehörde.
In letzter Zeit wurde des öfteren festgestellt, daß Gartenbesitzer verbotswidrig ihre Gartenabfälle (Sträucher und Baumabfälle) innerhalb und außerhalb der bebauten Ortslage verbrennen. Der hierbei auftretende Rauch führt häufig zu erheblichen Belästigungen der angrenzenden Nachbargrundstücke.
Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß das Verbrennen von jeglichen gärtnerischen und pflanzlichen Abfällen innerhalb der bebauten Ortslage untersagt ist. Das Verbrennen außerhalb der Ortslage kann unter den Voraussetzungen des § 2 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 04. Juli 1974 gestattet werden. Die Anzeige hierfür ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde zu erstatten.
Hierbei sind folgende Mindestabstände zu beachten:
1. 100 m Entfernung von bewohnten Gebäuden,
2. 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden.
3. 20 m von sonstigen Gebäuden,
4. 50 m von öffentlichen Verkehrswegen und
5. 10 m von gefährdeten Nachbarkulturen.
Festgestellte Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet.
V erbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
öffentliche Bekenntmechunp
Repräsentative Zwischenzählung der Schweine em 1.April 1977
Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung vom 23.9. 1973 (BGBl. I S. 1406) findet am obengenannten Tage eine repräsentative Zwischenzählung der Schweine statt. Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 des Viehzählungsgesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten (§ 5 des Viehzählungsgesetzes). Herrschen Viehseuchen oder bestehen Anordnungen der Veterinärbehördeu, die den Personenverkehr in den landwirtschaftlichen Betrieben beschränken, sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen darauf hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden oder gehalten werden können, zu gestatten, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben der Halter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Ihre Benutzung zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig. Die Weiterleitung von Einzelangaben auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.
Die Verwaltung informiert
Hallenbad der Verbandsgemeinde Montabaur am Montag, dem 21. März geschlossen
Zur Durchführung dringender Reparaturarbeiten ist das Hallenbad der Verbandsgemeinde Montabaur
am Montag, dem 21. März 1977,ganztägig geschlossen. Da am v.g. Tage auch die Schwimmkurse ausfallen müssen, werden diese Unterrichtsstunden am 2. Mai 1977 nachgeholt. 5430 Montabaur, 14. März 1977
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.
Jagdpachtbedingungen liegen offen
Die Jagdpachtbedingungen des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Holler-Reckenthal liegen in der Zeit vom 21. März bis einschließlich 30.3.1977 bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 25, öffentlich aus.
Information der Bevölkerung der VBG Montabaur Was tun,wenn‘s brennt im Hochhaus?
Wußten Sie,
. daß der Brandschutz in Hochhäusern besonders
strengen Maßstäben unterliegt und daß Sie deshalb dort so sicher wie in jedem anderen Gebäude wohnen oder arbeiten?
. daß Sie beim Ausbruch eines Brandes durch besonnenes Verhalten und durch zweckdienlichen Einsatz der Lösch- und Sicherheitseinrichtungen wesentlich zur erfolgreichen Brandbekämpfung beitragen können?
Überzeugen Sie sich deshalb einmal in Ruhe, wo sich in Ihrem Haus die Lösch- und Sicherheitseinrichtungen befinden !!
Sie können aber auch durch gute Kenntnis der möglichen Brandgefahren im Haushalt und am Arbeitsplatz wirkungsvoll mithelfen, daß es gar nicht erst zum Ausbruch eines Schadenfeuers kommt.
Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch einmal zu einem Brandausbruch kommen, dann befolgen Sie die nachstehenden Ratschläge der Feuerwehr:
1. Wenn Sie Ihre brennende Wohnung (Arbeitsraum o.ä.) verlassen, schließen Sie die Tür hinter sich!
Herauageber das Amtsblatt««: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Oberamtsrat Piwowarsky Mi doa übrigen Teils Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag+ Druak Linus Wittich, 5410 Hohr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach 7, Tel 02624/30 61-4. Eraah«inangsfolff«! wöchentlich. Becugsmögliohkeit und B»*ugfbedingung : gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern Können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.

