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§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigemde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. nicht genehmigungsbedürftige oder wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.
Oberelbert, den 23. Dez. 1976
Siegel gez. Weyand, Ortsbürgermeister.
GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Siegel Montabaur, den 16. Dez. 1976
I.A. gez. Stendel, Baurat.
Geburtstage im Januar 1977
Maria Pehl geb. Merz, Hauptstr. 9, am 7.1.1977, 85 Jahre alt, Josef Lippert, Hauptstr. 45, am 22.1.1977, 74 Jahre alt. Herzlichen Glückwunsch der ganzen Gemeinde.
WELSCHNEUDORF:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Welschneudorf findet am Dienstag, dem 11. Januar 1977, um 20.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses statt.
TAGESORDNUNG
I. öffentliche Sitzung:
1. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswege-
2. Beratung und Beschlußfassung über die jährliche Zuwendung an den DRK Ortsverband Montabaur.
3. Genehmigung zur Leistung von erheblichen überplanmäßigen Ausgaben.
4. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Stellungnahme im Anhörungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur.
2. Grundstücksangelegenheiten.
3. Personalangelegenheit
4. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.
5431 Welschneudorf, 27.12.1976 gez. Stahlhofen, Ortsbürgerm.
Bezirksregierung Koblenz
55 - 61 -13 - 6/74 Koblenz, den 8.12.1976
öffentl. Bekanntmachung
1. Die Verbandsgemeinde Montabaur hat auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts -WHG - in der Neufassung vom 16.lo.1976 (BGBl. I S. 3017 ff.) sowie der §§ 22, 100 Abs. 2 und 109 ff. des 1 Landeswassergesetzes Rheinland- Pfalz vom 1.8.1960 (GVB1.S.153) LWG - in der derzeit geltenden Fassung für die öffentliche Wasserversorgung beantragt, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen ein Wasserschutzgebiet mit verschiedenen Zonen festzusetzen:
Das Wasserschutzgebiet soll in der Gemarkung Welschneudorf Flur 6 mit den
Zonen I = Fassungsbereich
(blaue Umrandung)
Zonen II = Engere Schutzzone
(grüne Umrandung) und Zonen III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung)
gebildet werden.
2. Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Zonen werden wie folgt beschrieben:
2.1. Tiefbrunnen in der Gemarkung Welschneudorf, Flur 6 2.1.1 Schutzzone I:
Die Zone I liegt in Flur 6, Parzelle 34, und hat die Form eines Vierecks mit den Seitenlängen 62 x 93 x 57 x 92 m. östlich wird sie von der Parzelle 36, nördlich und südlich von den Parzellen 35 und 33 und westlich von der Wegeparzelle 94, Flur 1, begrenzt.
Der Tiefenbrunnen liegt im östlichen Drittel der Parzelle 34.
2.1.2. Schutzzone II:
Die Zone II umfaßt die Parzellen 35 und 33 der Flur 6 in der Gemarkung Welschneudorf. Beginnend am östlichen Ende der Parzelle 35 verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 37, biegt dort in südwestlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 94 der Flur 1 bis zum westlichen Ende der Parzelle 33 ab, führt von hier in südöstlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 39 bis zum südlichsten Punkt der Parzelle 33 und knickt hier in nordöstlicher Richtung ab und verläuft entlang der Parzelle 36 zum Ausgangspunkt zurück.
2.1.3 Schutzzone III:
Die Zone III umfaßt in der Flur 1 die Parzellen 99,
100,102,103,104,105,106,107, 108, 109, 110,
111, 112, 113, 114, Gemarkung Welschneudorf, Beginnend am Schnittpunkt der Wegeparzellen 37,
Flur 6, 94, Flur 1 und 95 Flur 1 und dem nordwestlichsten Punkt der Parzelle 35, Flur 6, führt die Grenze der Zone III etwa 30 m in nordwestlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 95 zum nördlichen Punkt der Parzelle 106.
Von hier verläuft sie westlich entlang der Parzellen 106, 102, 100, zum nordwestlichen Ende der Parzelle 99.
In südwestlicher Richtung bildet nun die L 327 die Grenze bis zum Schnittpunkt mit der Wegeparzelle 169, die nun selbst den östlichen Grenzverlauf bis Schnittpunkt mit der Wegeparzelle 94 darstellt.
Von hier verläuft die Grenze der Zone III in nordöstlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 94 zum Ausgangspunkt zurück.
3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigentümerverzeichnis, aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben, und ein Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den für die einzelnen Schutzzonen maßgeblichen Verboten und Duldungspflichten während der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
4. Einwendungen gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bei
den unter 7. erwähnten Behörde schriftlich oder zur Niederschrift -dreifach - zu erheben. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der erwähnten Behörde maßgebend.
5. Ein Termin gemäß § 112 LWG zur Verhandlung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
6. Die Planunterlagen liegen aus vom 03.01. bis 05.02.77^ einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur.
7. Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung 5430 Montabaur, spätestens am 17.02.1977.
Siegel I.V. Schulte Beckhausen
Beglaubigt:
gez. Machhausen, Reg.Oberinspektor

