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§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. erhebliche oder wesentlich wertsteigemde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;

2. nicht genehmigungsbedürftige oder wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen sol­cher Anlagen nicht vorgenommen werden;

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbe­reich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jah­ren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.

Oberelbert, den 23. Dez. 1976

Siegel gez. Weyand, Ortsbürgermeister.

GENEHMIGT:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Siegel Montabaur, den 16. Dez. 1976

I.A. gez. Stendel, Baurat.

Geburtstage im Januar 1977

Maria Pehl geb. Merz, Hauptstr. 9, am 7.1.1977, 85 Jahre alt, Josef Lippert, Hauptstr. 45, am 22.1.1977, 74 Jahre alt. Herzlichen Glückwunsch der ganzen Gemeinde.

WELSCHNEUDORF:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Welschneudorf findet am Dienstag, dem 11. Januar 1977, um 20.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses statt.

TAGESORDNUNG

I. öffentliche Sitzung:

1. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswege-

2. Beratung und Beschlußfassung über die jährliche Zuwendung an den DRK Ortsverband Montabaur.

3. Genehmigung zur Leistung von erheblichen überplanmäßigen Ausgaben.

4. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Stellungnahme im Anhörungsverfahren zum Flächennutzungs­plan der Verbandsgemeinde Montabaur.

2. Grundstücksangelegenheiten.

3. Personalangelegenheit

4. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

5431 Welschneudorf, 27.12.1976 gez. Stahlhofen, Ortsbürgerm.

Bezirksregierung Koblenz

55 - 61 -13 - 6/74 Koblenz, den 8.12.1976

öffentl. Bekanntmachung

1. Die Verbandsgemeinde Montabaur hat auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts -WHG - in der Neufassung vom 16.lo.1976 (BGBl. I S. 3017 ff.) sowie der §§ 22, 100 Abs. 2 und 109 ff. des 1 Landeswassergesetzes Rheinland- Pfalz vom 1.8.1960 (GVB1.S.153) LWG - in der derzeit gelten­den Fassung für die öffentliche Wasserversorgung beantragt, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen ein Wasserschutz­gebiet mit verschiedenen Zonen festzusetzen:

Das Wasserschutzgebiet soll in der Gemarkung Welschneudorf Flur 6 mit den

Zonen I = Fassungsbereich

(blaue Umrandung)

Zonen II = Engere Schutzzone

(grüne Umrandung) und Zonen III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung)

gebildet werden.

2. Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Zonen werden wie folgt beschrieben:

2.1. Tiefbrunnen in der Gemarkung Welschneudorf, Flur 6 2.1.1 Schutzzone I:

Die Zone I liegt in Flur 6, Parzelle 34, und hat die Form eines Vierecks mit den Seitenlängen 62 x 93 x 57 x 92 m. östlich wird sie von der Parzelle 36, nördlich und südlich von den Parzellen 35 und 33 und westlich von der Wegeparzelle 94, Flur 1, begrenzt.

Der Tiefenbrunnen liegt im östlichen Drittel der Parzel­le 34.

2.1.2. Schutzzone II:

Die Zone II umfaßt die Parzellen 35 und 33 der Flur 6 in der Gemarkung Welschneudorf. Beginnend am öst­lichen Ende der Parzelle 35 verläuft die Grenze in nord­westlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 37, biegt dort in südwestlicher Richtung entlang der Wegeparzel­le 94 der Flur 1 bis zum westlichen Ende der Parzelle 33 ab, führt von hier in südöstlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 39 bis zum südlichsten Punkt der Par­zelle 33 und knickt hier in nordöstlicher Richtung ab und verläuft entlang der Parzelle 36 zum Ausgangspunkt zurück.

2.1.3 Schutzzone III:

Die Zone III umfaßt in der Flur 1 die Parzellen 99,

100,102,103,104,105,106,107, 108, 109, 110,

111, 112, 113, 114, Gemarkung Welschneudorf, Beginnend am Schnittpunkt der Wegeparzellen 37,

Flur 6, 94, Flur 1 und 95 Flur 1 und dem nordwestli­chsten Punkt der Parzelle 35, Flur 6, führt die Grenze der Zone III etwa 30 m in nordwestlicher Richtung ent­lang der Wegeparzelle 95 zum nördlichen Punkt der Parzelle 106.

Von hier verläuft sie westlich entlang der Parzellen 106, 102, 100, zum nordwestlichen Ende der Parzelle 99.

In südwestlicher Richtung bildet nun die L 327 die Grenze bis zum Schnittpunkt mit der Wegeparzelle 169, die nun selbst den östlichen Grenzverlauf bis Schnitt­punkt mit der Wegeparzelle 94 darstellt.

Von hier verläuft die Grenze der Zone III in nordöst­licher Richtung entlang der Wegeparzelle 94 zum Aus­gangspunkt zurück.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigentümer­verzeichnis, aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben, und ein Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den für die einzelnen Schutzzonen maßgeblichen Verboten und Duldungspflichten wäh­rend der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

4. Einwendungen gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebie­tes sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bei

den unter 7. erwähnten Behörde schriftlich oder zur Nieder­schrift -dreifach - zu erheben. Hierbei ist das Datum des Ein­gangs bei der erwähnten Behörde maßgebend.

5. Ein Termin gemäß § 112 LWG zur Verhandlung der fristge­recht erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.

6. Die Planunterlagen liegen aus vom 03.01. bis 05.02.77^ einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Monta­baur.

7. Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgemeinde­verwaltung 5430 Montabaur, spätestens am 17.02.1977.

Siegel I.V. Schulte Beckhausen

Beglaubigt:

gez. Machhausen, Reg.Oberinspektor