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Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma­chung bei der Gemeindeverwaltung Görgeshausen, Umlegungs­ausschuß (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Teilnahme am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. (§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zwei­fel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einemsanderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3 nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen Ben Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzufüh­ren.

Die Beteiligtenswerden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführungen zu dulden haben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekannt­gabe Widersprach erhoben werden.

Der Widersprach ist bei der Gemeindeverwaltung Görgeshausen 'Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Siegel Görgeshausen, den 13. Dezember 1976

Gemeindeverwaltung Görgeshausen Umlegungsausschuß gez. Rohrbacher, Verm.Dir.

Vors, des Umlegungsausschusses.

GROSSHOLBACH:

Änderung der Postschelterstunden

Aus betrieblichen Gründen werden die Postschalterstunden bei der nachfolgenden Poststelle ab 1.1.1977 wie folgt geändert:

PSt I Großholbach: Mo - Fr. 8.30 -10.15 Uhr

14.00 - 15.30 Uhr Sa. 8.30 -10.15 Uhr.

Postamt Montabaur

NENTERSHAUSEN:

üffentl. Bekanntmachung der Haushaltsrechnung 1975 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 15.12.1976 der Ortsgemeinde Nentershausen für das Haushalts­jahr 1975

I.

HAUSIFALTSRECHNUNG

Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM

Feststellung des Ergebnisses:

Soll-Einnahmen 882.130,21 211.975,81 1.094.106,02

Summe bereinigte

Soll-Einnahmen 882.130,21 211.975,81 1.094.106,02

Soll-Ausgaben 882.130,21 178.385,56 1.060.515,77

+ neue Haushalts­ausgabereste -,- 33.590,25 33.590,25

Summe bereinigte

Soll-Ausgaben 882.130,21 211.975,81 1.094.106,02

Fehlbetrag -,- -,- -,-

Festgestellt:

Montabaur, den 28.6.1976

V erbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Reusch, I. Beigeordneter.

II.

ENTLASTUNGSBESCHLUSS Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1975 aufge­stellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird be­schlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten für das Haushalts­jahr 1975 Entlastung zu erteilen.

Die in der Jahresrechnung nachgewiesenen Haushaltsüberschrei­tungen werden hiermit nachträglich genehmigt, soweit dies noch nicht im einzelnen geschehen ist.

Ortsbürgermeister Helmut Perne und der ehemalige Beigeord­nete Walter Perne haben wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt.

III.

öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 3.1.1977 bis 12.1.1977 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Freiwillige Feuerwehr Nentersheusen

Die Jahreshauptversammlung für das Jahr 1976 findet am Freitag, dem 14. Januar 1977, 20 Uhr,im Gasthaus Ohly statt. Alle aktiven und passiven Mitglieder der Feuerwehr sind zu der Versammlung herzlich eingeladen.

NIEDERERBACH:

Verschönerungsverein 1936 e.V. Niederer hach

Schon jetzt möchten wir darauf hinweisen, daß am 8. Januar 1977 20 Uhr eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, deren Hauptpunkt die Neuwahl des 1. Vorsitzen­den sein wird, da unser bisheriger Vorsitzender Edgar Frink leider aus gesundheitlichen Gründen zurücktreten mußte.

Zu dieser Versammlung laden wir alle Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins recht herzlich in den Saalbau Wermelskir­chen ein.