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Montabaur 8

GEM\RKUNG NENTERSHAUSEN:

Flur Flurstück L.B.Nr. Grundbuchbezeichnung

Band Blatt

5405/2 tlw.

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Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgegeben.

II.

BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht;

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;

4. die Gemeinde Nentershausen.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsver­fahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be­rechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Nentershausen, Umlegungsausschuß (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf

dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 4g Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetz-l ten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bis­herigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten las sen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber! eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, abej zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Vl] kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebei gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Vcrwaltungsaktes zuerst ii Lauf gesetzt worden ist.

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an eine« Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung«] Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils einge­räumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstück vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde baulichi Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcherl Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oderg ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genel migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführui) einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs-I und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 1511 zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu trefft! den Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen,I Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzul

ren.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und si(| deren Ausführungen zu dulden haben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß-I nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Be- kahntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Nentershaij sen - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt I abaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Nentershausen, den 16. Dez. 1976

Ortsgemeinde Nentershausen - Umlegungsausschuß- le £ e gez. Rohrbacher,

V erm essungsdire ktor Vorsitzender des Umlegungsaussclwj

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(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten I Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüj lieh eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen,! Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma] chung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen)

III.

VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umled beschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit dea Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit f schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

Nutzungsvereinbarung zwischen Ortsgemeinde und Verbanil gemeinae |

In seiner Sitzung am 15.12.1976 stimmte der Ortsgemeinder»* Nentershausen einem von der Verbandsgemeindeverwaltungl vorgelegten Entwurf einer Nutzungsvereinbarung über die Nf zung gemeindeeigener bebauter Grundstücke im wesentlich^ zu.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung den gemeinde, das GemeindehausIn der Eck der Verbandsgö]

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