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Satzung Nauhäusel -2- (§26 ZifferD,

I) die Aufbahrungsräume ohne vorherige Verständigung des Friedhofs­personals betritt (§ 29 Ziffer 2)

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- OM geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personalgesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.

(4) Oie Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschrif­ten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.I957 (GVBI.S. 101).

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Naidiäusel, den 8. Sept. 1976 gez. Hümmerich,

cja-.i Ortsbürgermeister.