ien im Vereins-
•ejenigen, die mi | r diesjähriges Soi en oder Freuni
ndiger Arbeiten! ' bis etwa 11,( vird.
s gebeten.
srbandsgemeindi gemeinde HeilbJ resen vom 22.Se ■on Gebühren .9.1976 bei.
i gewählt
Alois Diefenbal ich. Ortsbürger-] 5 , daß der neuge leit der Stimmen beit mit dem G] erhalten.
■füllung. Mit 14 Emst Weidenfell Nentershausen I
Lmt und die Ve«
te der Verstor- es erforderlich,] ler wählten durj imut Perne liir (
luß das Ortsget] ichtsmännern ltsmännem ist rr Franz Schaalj in Amt aus Alt« derat zwei Gerij ' Schäfer wurde] schlagen.
isamen Schiedsj jntershausen
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ungsausschuß
Iberscheider
IIEUHAüSEL: Öffentliche Bekanntmachung
1 Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel zur Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 8. Sept. 1976
Ortssemeinderat hat am 22. Juli 1976 aufgrund der §S 24 und 26 2 Platt9n 155 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
^Gimaindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. b) Einzelgrab normal
^419) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichts- -
Nördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal- auf ein Eckgrab folgende Einzelgräber
3 s»pt. 1976 hiermit bekanntgemaeht wird: 2 Platten 110 x 30 x 4 cm (1 Längsseite)
yl ’ 9 ’ §1 2 Platten 140 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
nigSitzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde c ) Einzelgrab als Endgrab
uhausel »om 10. März 1975 wird wie folgt geändert: _
1 5 jg w { r d um Absatz 4 erweitert: letztes Grab in einer Reihe
[|4| Bei Reihen- und Wahlgrabstätten, die eine Grabumrandung erhal- 2 Platten 110 x 30 x 4 cm (1 Längsseite)
in iitei unterlagt, Grabhügel anzulegen. Die Grabfläche toll nicht 2 Platten 155 x 15 x 4 cm( (obere und untere Seite)
iher rein all die Oberkante der Grabumrandung." d) Doppelgrab als Eckgrab
Ntch S 23 wird folgender S 23a eingefügt: -
H 23a Grabumrandungen aus Basalt-Lava - Platten Grab, das als erstes in einer Reihe belegt wird
IDfilr die im Erweiterungsteil des Friedhofes beiderseits des mittle- 4 Platten 110 x 30 x 4 cm (2 Längsseiten)
inQuirwages liegenden Wahlgrabstätten und die darüber und darunter 2 Platten 130 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
inden Reihen- und Wahlgrabstätten ist eine einheitliche Gestaltung 2 Platten 115 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite )
[tf Grabumrandung verschrieben. Doppelgrab normal
kr Nutzungsberechtigte oder der Erwerber einer Grabstätte erklärt _
urch Mine Unterschrift auf der Grabkarteikarte, daß die Vorschriften au f ein Eckgrab folgende Doppelgräber
iS 23a anerkannt werden. Wird die Unterschrift verweigert, ist die 2 Platten 110 x 30 x 4 cm (1 Längsseite)
gimeinds Neuhäusel verpflichtet, eine Grabstätte zur Verfügung 4 Platten 115 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
jstellen, bei dar für Grabeinfassungen die Vorschriften des 9 23 gelten. ,
_ _ . .... ... f) Doppelgrab als Endgrab
Jada Grabstatte, außer Eckgrabern, erhalt an einer Längsseite _
l»d m der oberen und unteren Seite eine Grabumrandung. letztes Grab in einer Reihe
ii Reihen- und Wahlgrabstätten erhält das als ersta Grabstätte genutzte 2 Platten 110 x 30 x 4 cm (1 Längsseite)
ckgrab an zwei Längsseiten und an der oberen und unteren Seite eine 2 Platten 130 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
ibumrandung. 2 Platten 115 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
för die Erwerber von Eckgräbern entstehen dadurch keine Mehrkosten, g ) Dreiergrab als Eckgrab
pdit Ortsgemeinde Neuhäusel den Mehraufwand für die zweite Längs- _
* Bd,r 6«bumrandung übernimmt. Grab. das alt er$te$ in ejne 7 Rejhe belegt wird
I Ei werden nur Baealt-Lava-Platten zugelassen, Um Farbunterschiede 4 Platten 110 x 30 x 4 cm (2 Längsseiten)
iwmeiden, soll nur Material aus Mendiger Steinbhichen verwandt 2Platten 115 x 15x4 cm (obereund untere Seite)
rän. 4 Platten 130 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
(iDia Bearbeitung der Hatten ist für die einheitliche Gestaltung ausschlag- h) Dreiergrab normal id. Dai zu verlegende Material wird deshalb gesägt und geschliffen. -
I Die Basalt-Lava-Hatten müssen frostsicher In Betonring verlegt wer- au * 9m Ec J < ®][ ab ^°* aa " de D|l *'*fil r * be *
in. Betonfundamente oder Betonschwellen bilden den Versetz-Unter- 2 „ att9n x “? x * cm Längsseite)
und. Hierauf werden die Hatten in Rheinsand und Zement verlegt. * " att9n x ]5* * cm ober9 und üntara f 9 “ 9
2 Hatten 130 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
Jii Oberkenten der Hatten dürfen höchstens 2 cm über die an den ., n r aierarab als Entfa b
[ntdhofiwegen verlegten Randsteine hinausragen und müssen im Niveau ____?!"!_
eichmäßig fortgeführt werden. . . . . Z ..
letztes Grab in einer Reihe
iFertigung der Betonfundamente und Verlegen der Batonschwellen 2 Hatten 110 x 30 x 4 cm (1 Längsseite)
juidai Innenmaß der Grabstätte (S 13) unbedingt gewahrt bleiben. 2 Hatten 115x 15x4 cm (obere und untere Seite)
S) Oie als Grabumrandung vorgesehenen Basalt-Lava-Platten haben fol- * Hatten 130 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite)
MrMaßa: 3. § 33 erhält folgende Fassung:
liteder Grabumrandung: ,,§33 Ordnungswidrigkeiten, Geldbußen und Zwangsmaßnahmen
| n üsr Längsseite einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 0,30 m (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
'dir oberen und unteren Seite dieser Grabstätten 0,15 m ■) den Friedhof entgegen der Vorschriften des 9 4 betritt,
•fka der Grabumrandung 0 04 m h) sich auf dem Friedhof nicht der Würde das Ortes entsprechend
i* <*b.tätf narten gelten für di. Grabumrandungen die nach- ^ e [ f 8 WVei * un8an da$ p ™*of*Per«,n.l. "i^t befolgt
htnd aufgeführten Einzelgrößen: *
iRElHcavsDXBEB c * gegen die Bestimmungen des 9 5 Ziffer 3 Buchstabe a)
iRilhamrh 1 PL. K bis J) verstößt,
‘_d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung
shHu.i. „ .... ausübt (9 6 Ziffer 1) oder die Bestimmungen des 9 6, Ziffern 3
aina ] 0 Ra i ha 1101991 r ird bi. 6) nicht beachtet,
f Bitten' izr u cm >2 Längsseiten) e) Umbettungan ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal-
135 x’Bx 4 cm (ober, und untere Sorte) tung vornimmt (9 11).
._* n * r * b norn,a * f) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige wesentliche Grabgestal-
Eckgnib'fölgende Einzelgräber ^7 VW Ab ' 8Uf Nutzungaeit odar Ruhefrtet antfernt
I ittsn96 x 30 x 4cm (1 Längsseite) .
Pittsn 120 x 16 x 4 cm (obere und untere Seit.) O 9 « 90 dia Bestimmungen des 9 18 Ziffer 4 verstoßt,
|(, |h h> die Grabstätten nicht spätestens 3 Monate nach der Beisetzung
L.._ n#f,b ^ndgrab herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhefrist
4, i*GrsbTn in Ordnung hält (9 18 Ziffer 2),
iNittin85x SOxVcmTl Längsseite) '* «W 9 " dia Bestimmungen des 9 19 Ziffer 1 bis4 verstößt,
fBatten 135 x 15 x 4 cm (obere und untere Seite) J* al * Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als
llWihlgriher' Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen
_ohne Zustimmung errichtet (9 21 Ziffer 1) oder abgeräumte Grab-
^^•lorah a ii~p i, k mala und Grabeinfassungen auf einer anderen Grabstätte ohne
7 ~5L—-— Zustimmung der Friedhofsverwaltung verwendet (9 21 Ziffer 6)
iWitton ,n e,nar Ralba ba,a 0 t wird k) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb des Friedhofs
I 0 x 30 x 4 cm (2 Längsseiten) nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zuständ hält
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